Beim Verkauf ihres Autos stellt sich vielen Verbrauchern die Frage, ob sie den Verkauf besser einem Händler überlassen oder selbst verkaufen sollen. Verkauft man das Auto selbst, kann man oft einen besseren Preis erzielen. Dabei drohen jedoch einige Fallstricke, die der folgende Beitrag aufzeigen will.
Viele denken, dass mit der Unterschrift unter dem Kaufvertrag und der Bezahlung des Kaufpreises bereits alles Wichtige erledigt ist.
Der Verkäufer eines Kfz ist gesetzlich verpflichtet, bei der Zulassungsstelle eine Veräußerungsanzeige zu machen. Hierzu ist neben dem Verkauf des Fahrzeugs auch der Zeitpunkt der Übergabe und die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen. Bei manchen Zulassungsstellen ist sogar die Angabe der Personalausweisnummer des Käufers nötig. Solange dies nicht geschieht und der Käufer von sich aus das Fahrzeug nicht ummeldet, bleibt der Verkäufer in der Steuerpflicht und haftet unter Umständen auch für künftige Verkehrsverstöße wie Falschparken, wenn der neue Eigentümer des Autos nicht ermittelt werden kann.
Nach dem Pflichtversicherungsgesetz muss jedes Fahrzeug, das am Straßenverkehr teilnimmt, über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Sie deckt die Schäden ab, die einem Dritten durch den Betrieb des Kfz im Straßenverkehr entstehen.
Beim privaten Verkauf geht diese Versicherung automatisch auf den Käufer über.
Dennoch stellt sich die Frage, wer für die Versicherungsprämie aufkommen muss. Hier gilt folgendes:
Zweckmäßig ist es deswegen, die Versicherung vom Verkauf zu informieren. Geschieht dies nicht, so könnte sich bei einem Verkehrsunfall sogar ein Schadensersatz-, also ein Regressanspruch des Versicherers gegen den Verkäufer ergeben, wobei dies aber rechtlich sehr umstritten ist.
Wichtig: Der Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers bleibt im Falle eines Unfalls erhalten, da der Versicherungsvertrag auf den Käufer übergegangen ist.
Es stellt sich auch die Frage, ob der Verkäufer im Falle der nicht erfolgten Ummeldung für Gesetzesverstöße belangt werden kann, die der neue Eigentümer begeht.
Hier ist zu differenzieren:
Wer jedes Risiko ausschließen will, sollte das Kfz vor dem Verkauf vorübergehend stilllegen.
Dazu muss man einen entsprechenden Antrag bei der Zulassungsstelle stellen.Diese informiert dann das Finanzamt und die Haftpflichtversicherung. Allerdings muss der Käufer dann beim Abholen des Fahrzeugs sog. Überführungskennzeichen, also rote Nummernschilder, verwenden.
Die Pflicht des Verkäufers, die Veräußerung bei Zulassungsstelle anzuzeigen, bleibt aber auch in diesem Fall bestehen. Ob ein stillgelegtes Fahrzeug für den Käufer noch attraktiv ist, ist natürlich eine andere Frage. Die Stilllegung kann sich somit negativ auf den zu erzielenden Kaufpreis auswirken.
Auch der private Verkäufer haftet nach dem Gesetz grundsätzlich zwei Jahre für Sachmängel. Es ist deswegen empfehlenswert und auch üblich, einen so genannten Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren.
Man sollte deswegen beim Verkauf auf ein Mustervertragsformular, wie es z. B. vom ADAC angeboten wird, zurückgreifen, um so wesentliche Dinge nicht zu übersehen.
Aber: Wer vorhandene Mängel auf Nachfrage nicht angibt, einen Unfallwagen als unfallfrei oder ein Fahrzeug mit manipuliertem Kilometerstand verkauft, der haftet trotz Gewährleistungsausschluss. Hier gilt für den Verkäufer: ehrlich währt am Längsten.
Ein Kfz-Händler kann die Gewährleistung übrigens nicht ausschließen. Er kan die Haftungspflicht für Sachmängel lediglich verkürzen und haftet somit mindestens ein Jahr lang für Sachmängel bei einem Gebrauchtwagen.
Die wichtigsten Punkte für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kfz, die man unbedingt beachten sollte:
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