Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Empfangsbedürftige Willenserklärung und deren Zugang

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen spielen in der zivilrechtlichen Praxis eine erhebliche Bedeutung.

Bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien kommt es nur selten zu dem Problem zu klären, ob die Willenserklärung beim anderen Teil auch "angekommen" ist. Wenn einer der Vertragspartner nicht richtig verstanden hat, was der andere will, so wird sich das Dilemma in der Regel durch Nachfragen lösen lassen.

Zugangsproblematik

Bei Abwesenheit der Parteien, was in der Praxis der weit häufigere Fall ist, stellt sich aber die Frage, wann die Willenserklärung wirksam wird.
Dies ist nicht nur entscheidend für den Vertragsschluss, sondern z. B. auch, ob eine wirksame Kündigung rechtzeitig oder überhaupt ausgesprochen wurde oder ob eine Mahnung den Schuldnerverzug ausgelöst hat.

 § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB:
Damit eine Willenserklärung unter Abwesenden wirksam wird, muss diese dem Vertragspartner zugehen.  

Dafür genügt es nach herrschender Meinung und ständiger Rechtssprechung, dass die Erklärung in den Bereich des Empfängers gelangt ist und von ihm nach der Verkehrsauffassung die Kenntnisnahme erwartet werden konnte. 

Rechtzeitigkeit des Zugangs

A beschließt am 30.01.2009 seinen Vertrag mit dem Fitnessstudio X zu kündigen. Im Vertrag befindet sich eine Klausel, wonach eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Die Kündigung hat zum Monatsende zu erfolgen. A verfasst ein Kündigungsschreiben, in dem er die Kündigung zum 31.01.2009 erklärt. Das Schreiben wirft er am Samstag, den 30.04.2009 in den Bürobriefkasten des Studios. Der Betreiber des Fitnessstudios öffnet den Brief erst am darauffolgenden Montag.

Damit die Frist gewahrt ist, hätte die Kündigung dem X bis spätestens 31.01.2009 zugehen müssen. An diesem Tag wurde der Brief in den Briefkasten eingeworfen, die Kündigungserklärung ist damit in den Empfangsbereich des X gelangt. Nun kommt es auf die Verkehrsauffassung an, wobei man hier gerade bei einem Fitnessstudio unterschiedlicher Ansicht sein kann.
Man könnte sagen einerseits, dass ein Fitnessstudio auch am Wochenende seinen Geschäftsbetrieb aufrecht erhält, weswegen damit zu rechnen ist, dass zumindest auch am Samstag die Eingangspost kontrolliert wird. Andererseits könnte es sein, dass die Bürokräfte am Wochenende nicht arbeiten und deswegen die Post vom Samstag - wie bei den meisten anderen Firmen auch - üblicherweise erst am Montag geöffnet wird. Das hängt natürlich auch von der Ausgestaltung im konkreten Einzelfall ab. Je nachdem käme man zu einem Zugang am 31.01.2009 oder am 02.02.2009, womit die Kündigung verspätet und somit unwirksam wäre.

Wäre die Post erst am Dienstag von X geöffnet worden, so hätte er sich trotzdem einen Zugang der Willenserklärung spätestens am 02.02.2009 zurechnen zu lassen.
Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es eben nicht an, sondern auf die Verkehrsanschauung, also wann üblicherweise in vergleichbaren Fällen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Wäre der letzte Tag der Kündigungsfrist nicht wie hier ein Samstag, sondern ein normaler Werktag, dann wäre die Erklärung noch an diesem Tag wirksam zugegangen, wenn der A sie zu einer Zeit eingeworfen hätte, bevor üblicherweise der Briefkasten entleert wird.

Nachweis des Zugangs

Neben der Frage, ob eine empfangsbedürftige Willenserklärung rechtzeitig zugegangen ist, besteht eines der größten Probleme in der Praxis darin, festzustellen, ob die Willenserklärung überhaupt zugegangen ist. Die Beweislast trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf den wirksamen Zugang beruft. Das ist immer derjenige, der die Willenserklärung abgibt.

Beispiel wie oben, allerdings gibt A bereits am 29.01.2009 sein Kündigungsschreiben zur Post. Normalerweise dauert eine Briefzustellung einen Tag, so dass da Kündigungsschreiben eigentlich am 30.01.2009 bei X angekommen sein müsste. Der X behauptet, er habe das Schreiben erst am 02.02.2009 bekommen.

Obwohl viel dafür spricht, dass der X das Schreiben bereits am Freitag oder Samstag erhalten hat, kann A dies nicht beweisen. Zwar könnte der Postbote als Zeuge benannt werden. Erfahrungsgemäß wird dieser sich aber aufgrund der Masse der zuzustellenden Sendungen kaum daran erinnern. Man kann den Fall noch weiter spinnen:

Beispiel wie zuvor. X gibt aber zu, dass er bereits am 30.01.2009 Post von A erhalten hat. In dem Kuvert sei aber nur ein leeres Blatt Papier gewesen und keine Kündigungserklärung.

Auch in diesem Fall hat A schlechte Karten. Er muss beweisen, das X die Kündigungserklärung erhalten hat, was dieser bestreitet. A bräuchte also beispielsweise einen Zeugen, der gesehen hat, dass A das Kündigungsschreiben in das Kuvert gesteckt hat und diesen Brief zur Post aufgegeben hat.

Tipps:

Wie kann man den Zugang einer Erklärung nachweisen?

Obige Beispiele zeigen, wie schnell der Zugang einer Erklärung zwischen zwei Vertragsparteien zum Streit führen kann. Deshalb sollte man bei der Abgabe wichtiger(!) Erklärungen, wie zum Beispiel einer fristgerechten Kündigung unbedingt darauf bedacht sein, dass man auch deren Zugang nachweisen kann.

Hierfür bieten sich folgende Möglichkeiten an.

  • Persönliche Übergabe mit Zeugen

Selbst wenn eine Schriftform für die Erklärung nicht vorgesehen ist, empfiehlt es sich, ein entsprechendes Schreiben aufzusetzen. Dieses sollte man dem Empfänger unter Beisein eines Zeugen übergeben. Auf diese Weise lässt sich der Zugang einer Willenserklärung einwandfrei nachweisen. Es ist auch möglich, das Schreiben dem Zeugen auszuhändigen, damit dieser es persönlich übergibt.

  • Einschreiben/Rückschein

Müssen größere Distanzen überwunden werden, so empfiehlt sich die Versandart als Einschreiben gegen Rückschein.
In diesem Fall muss der Empfänger dem Postboten auf dem Rückschein quittieren, dass er das Einschreiben erhalten hat. Dennoch sollte man einen Zeugen dafür haben, dass in dem Kuvert auch das entsprechende Schreiben enthalten war. Am besten bittet man also jemanden, das Schreiben in das Kuvert zu stecken und bei der Post aufzugeben. Das Problem bei dieser Versandart ist, dass der Empfänger die Annahme des Einschreiben verweigern kann. In diesem Fall liegt kein wirksamer Zugang vor.

  • Einwurfeinschreiben

Als Alternative empfiehlt sich deswegen bei hartnäckigen Vertragspartnern das Einwurfeinschreiben.
Bei dieser Art der Zustellung vermerkt der Postbote auf einer Urkunde Datum und Uhrzeit des Einwurfs in den Briefkasten und bestätigt dies mit seiner Unterschrift. Mit dieser Urkunde sollte ein Zugangsnachweis möglich sein, wobei hier wiederum die Verkehrsanschauung zu beachten ist. Muss eine Frist eingehalten werden, so kommt es bei Wochenend- und Feiertagen in der Regel erst zu einem Zugang am nächsten Werktag.

  • Mehrfache Versendung

Nur wenn von dem Zugang der Willenserklärung wichtige Rechtsfolgen abhängen, sollte man sich der oben beschriebenen Formen bedienen. Eine gute Möglichkeit, Vertragspartnern, die den Zugang einfach bestreiten "den Wind aus den Segeln zu nehmen", besteht darin, Schriftverkehr parallel auf verschiedenen Wegen zu versenden, z. B. vorab per Fax (Sendebericht aufheben), dann mit der Post und zusätzlich per E-Mail. Wer dann noch bestreitet, ein Schreiben erhalten zu haben, wird irgendwann unglaubwürdig. Allerdings: einen echten Zugangsnachweis erhält man damit nicht.

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