Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Widerrufsbelehrung

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Ein wesentliches Instrument des Verbraucherschutzrechts ist die Gewährung eines Widerrufsrechts. Die Ausübung ist an eine bestimmte Frist gebunden. Damit diese aber überhaupt zu laufen beginnt, muss ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden sein.

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Deutliche Gestaltung

Der Bundesgerichtshof stellt strenge Anforderungen an den Begriff der deutlichen Gestaltung. Demnach muss die Belehrung inhaltlich und drucktechnisch deutlich gestaltet sein. Sie muss sich durch Farbe, größere Buchstaben oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben. Die Belehrung darf auch keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten.

Viele Unternehmen weisen irgendwo im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein bestehendes Widerrufsrecht hin. Dies ist nach den vom BGH entwickelten Anforderungen nicht ausreichend: Ein solcher Hinweisverstößt gegen das Deutlichkeitsgebot.

Die Folge ist, dass die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgte, weswegen die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. In einem solchen Fall kann der Verbraucher auch dann noch widerrufen, wenn die 14-tägige Frist längst verstrichen ist. 

Form

Die Belehrung muss in Textform erfolgen.

Inhalt

Dabei hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich gemacht werden.
Er hat auch den Namen und die ladungsfähige Anschrift von demjenigen mitzuteilen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist.

Muster

Um dem Unternehmer die Teilnahme am Rechtsverkehr zu erleichtern, hat der Gesetzgeber Muster für die Widerrufsbelehrung und die Rückgabebelehrung entwickelt und im Anhang zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (Artikel 246 §§ 1 und 2 EGBGB) zur Verfügung gestellt.
Es steht aber jedem Unternehmer frei, eine andere Formulierung zu verwenden. Eine Abweichung von den Mustern führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Belehrung fehlerhaft ist.

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