Ein wesentliches Instrument des Verbraucherschutzrechtes ist die Gewährung eines Widerrufs- oder Rückgaberechts. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem Widerrufsrecht, zum Rückgaberecht siehe hier.
Das Widerrufsrecht wird für Verträge mit bestimmten Vertriebsformen gewährt, nämlich bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen.
Zum anderen wird bei bestimmten Vertragsarten ein Widerrufsrecht eingeräumt, nämlich bei Verbraucherdarlehen, entgeltlichen Finanzierungshilfen, Teilzahlungsgeschäften, Finanzierungsleasingverträgen, Ratenlieferungsverträgen, Teilzeit-Wohnrechteverträgen und Fernunterrichtsverträgen.
Sofern ein Widerrufsrecht besteht, ist der geschlossene Vertrag schwebend wirksam und kann durch rechtzeitigen Widerruf zu Fall gebracht werden.
Ansonsten gilt grundsätzlich die Bindung der Vertragsparteien an den geschlossenen Vertrag. Eine Auflösung ohne Grund erfolgt dann aufgrund Kulanz und ohne Rechtsanspruch.
Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss belehrt worden ist (s. Widerrufsbelehrung). Wurde der Verbraucher erst nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt, so beträgt die Frist einen Monat.
Zu beachten ist, dass es bei Fernabsatzverträgen darüber hinaus eine Ausnahme gibt. Wenn der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht unterrichtet hat und die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform übermittelt, bleibt es bei der Frist von 14 Tagen. Diese Ausnahme betrifft vor allem Verträge, die per Internetauktion geschlossen werden.
Der Widerruf kann ohne Angaben von Gründen erklärt werden. Er kann in Textform oder durch Rückgabe bzw. Rücksendung der Ware erfolgen. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung bzw. der Ware. Empfehlenswert ist ein Einschreiben zum Nachweis der Absendung.
Die Frist beginnt zu laufen, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete und inhaltlich ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerrufsrecht zur Verfügung gestellt worden ist.
Ist der Fristbeginn zwischen den Parteien streitig, so muss der Unternehmer beweisen, dass und wann die Frist zu laufen begonnen hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn keine Einigkeit darüber besteht, ob und wann der Unternehmer ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat.
Ist vorgesehen, dass Verträge schriftlich abzuschließen sind, beginnt die Widerrufsrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher die Vertragsurkunde im Original oder in Kopie bzw. der schriftliche Antrag des Verbrauchers ausgehändigt wurde.
Gemeint ist etwa der unterschriebene Kaufvertrag bei einer Warenbestellung oder das Antragsformular bei der Zeichnung einer so genannten atypisch stillen Beteiligung.
Das Widerrufsrecht erlischt sechs Monate nach Vertragsschluss, wenn beispielsweise die Informationspflichten nicht eingehalten worden sind.
Sofern der Unternehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat, gilt die Sechs-Monate-Frist nicht. Der Widerruf ist dann unbefristet lange möglich.
Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so finden in erster Linie die Vorschriften über den Rücktritt Anwendung.
Der Widerruf muss gegenüber dem Unternehmer erklärt werden. Die Anschrift kann der Widerrufsbelehrung entnommen werden. Die Parteien müssen dann das einander wechselseitig Geleistete Zug um Zug zurückgewähren.
Der Unternehmer muss also den Kaufpreis zurückzahlen und der Verbraucher die gekaufte Sache zurückgeben. Dabei kommt der Unternehmer automatisch 30 Tage nach Abgabe der Widerrufserklärung durch den Verbraucher in Verzug.
Der Verbraucher ist bei einem Warenkauf verpflichtet, die Sachen an den Unternehmer zurück zu senden.
Dies gilt aber nur, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt der Unternehmer. Noch nicht von der Rechtsprechung geklärt ist die Frage, ob der Verbraucher verlangen kann, dass ihm der Unternehmer diese Kosten vorstreckt. Bei Warenlieferungen bis zu einem Gesamtwert von 40 Euro kann der Unternehmer eine Klausel in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen, wonach der Verbraucher im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten zu tragen hat. Die sog. „40-Euro-Klausel“ muss außerhalb der Widerrufsbelehrung erfolgen.
Nach Ausübung des Widerrufsrechtes muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung übernehmen,
Ist statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht vereinbart worden, trägt der Unternehmer immer die Rücksendekosten.
Nach einem zulässigen Widerruf muss der Unternehmer dem Verbraucher die Hinsendekosten erstatten, wenn sämtliche gekauften Waren zurückgeschickt werden.
Ein genereller Wertersatz für die Nutzung der Sache kann im Falle des Widerrufs nicht erhoben werden. Jedoch ist nicht jeder Wertersatz von vornherein ausgeschlossen.
Ein Wertersatz für die bloße Nutzungsmöglichkeit, ohne dass die Ware tatsächlich genutzt wurde, ist wohl auszuschließen. Tritt eine Verschlechterung der Sache ein, so hat der Verbraucher auf keinen Fall Wertersatz zu leisten, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen ist.
Auch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme hat er grundsätzlich keinen Wertersatz zu leisten, wenn ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme meint nicht die tatsächliche Nutzung über einen längeren Zeitraum, sondern z.B. den Aufbau von Möbeln, die Probefahrt mit einem PKW auf einem Privatgelände.
Selbst wenn das Produkt durch die Prüfung einen Wertverlust erleidet, kann der Verbraucher den vollen Kaufpreis zurückverlangen.
Nur wenn das Produkt nicht nur geprüft, sondern tatsächlich genutzt wird, muss der Verbraucher Wertersatz leisten, wenn er bei Vertragsschluss vom Unternehmer darauf hingewiesen worden ist, dass er in diesem Fall für die eingetretene Verschlechterung Wertersatz leisten muss.
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