Vertrag - Einführung und Übersicht
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
Wer auf den Seiten des VIS Bayern schon länger gesurft ist, wird bereits mehrfach auf den Begriff Vertrag gestoßen sein. Wir alle setzen diesen Begriff als selbstverständlich voraus. Viele verwenden den Begriff aber, ohne zu wissen, was sich juristisch genau dahinter verbirgt.
In diesem Beitrag finden Sie
Rechtsgeschäft und Schuldverhältnis
Bei einem Vertrag handelt es sich um ein sog. zweiseitiges Rechtsgeschäft.
Es entsteht ein Schuldverhältnis, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben.
Ein Schuldverhältnis ist eine rechtliche Beziehung zwischen mindestens zwei Personen, aufgrund derer eine Person (Gläubiger) berechtigt ist, von dem anderen Teil (Schuldner) eine bestimmte Leistung gleich welcher Art zu fordern.
Schuldverhältnisse können auch schon im vorvertraglichen Bereich entstehen, etwa bei Vertragsverhandlungen.
Von denvertraglichen Schuldverhältnissen unterscheidet man die gesetzlichen Schuldverhältnisse.
Ein solches ist beispielsweise im Falle eines Verkehrsunfalls gegeben: Der Unfallgeschädigte verlangt von dem Unfallverursacher Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese Ansprüche kann er natürlich nicht auf einen Vertrag mit dem Verursacher stützen. Es handelt sich dabei vielmehr um sog. deliktische Ansprüche nach den §§ 823 ff BGB, die ein gesetzliches Schuldverhältnis begründen.
Zustandekommen von Verträgen und Form
Informationen, wie ein Vertrag zustande kommt und ob besondere Formvorschriften zu beachten sind, finden Sie ausführlich in folgenden Beiträgen:
Inhalt
Grundsatz: Vertragsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes enthält den Grundsatz der Privatautonomie, also der Vertragsfreiheit.
Hierzu gehört zum einen das Recht sich auszusuchen, mit wem man Verträge schließt. Zum anderen dürfen die Vertragsparteien grundsätzlich auch den Vertragsinhalt frei bestimmen.
Verstoß gegen gesetzliche Verbote
Würde man den genannten Grundsatz uneingeschränkt gelten lassen, so käme es zu skurrilen Verträgen. Banken könnten für Kredite 50% Zinsen im Jahr verlangen, Verkäufer könnten sich vorbehalten eine mangelhafte Sache zu liefern. Es bedarf daher einer Korrektur, weswegen es eine ganze Reihe von Vorschriften gibt, die gesetzliche Verbote enthalten.
Verstößt ein Vertragsinhalt gegen ein gesetzliches Gebot, so ist der Vertrag nichtig (§ 134 BGB).
Zwingende Vorschriften
Gerade zum Schutze des Verbrauchers finden sich viele Vorschriften, die Einfluss auf den Vertragsinhalt haben.
Ursprünglich mussten sich Verträge vornehmlich daran messen lassen, ob sie gegen die guten Sitten verstießen oder wucherisch waren (§ 138 BGB).
Mittlerweile enthält das Bürgerliche Gesetzbuchviele zwingende Verbraucherschutzvorschriften, von denen vertraglich nicht abgewichen werden darf, z. B. darf ein Unternehmer beim Kauf nicht die Haftung für Sachmängel ausschließen.
Die meisten dieser Vorschriften beruhen auf der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Aber auch dort, wo eine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, darf ein Unternehmer Verträge nicht ausnahmslos zu seinen Gunsten gestalten. Verwendet er Allgemeine Geschäftsbedingungen, also vorformulierte Vertragsklauseln, vornehmlich als "Kleingedrucktes" ausgestaltet, so unterliegen diese Formulierungen einer strengen Inhaltskontrolle.Unwirksamkeit und Nichtigkeit von Verträgen
Verträge können aus verschiedenen Gründen unwirksam bzw. nichtig sein:
- wegen beschränkter oder fehlender Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners
- wegen Nichteinhaltung zwingend erforderlicher Formvorschriften
- wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften
- wegen Sittenwidrigkeit
Vertragspflichten
Aus einem Vertrag erwachsen neben Rechten auch Pflichten. Man unterscheidet hier zwischen leistungsbezogenen Pflichten und nicht leistungsbezogenen Pflichten (auch Nebenpflichten oder Rücksichtspflichten genannt.
Eine leistungsbezogene Pflicht kann verletzt werden durchBei den nicht leistungsbezogenen pflichten ist auch eine vorvertraglicher Verletzung oder nachvertraglicher Verletzung denkbar.
Beispiele für solche Nebenpflichten sind Aufklärungspflichten und Schutzpflichten, also die Pflicht, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Vertragspartners nicht verletzt werden.
- Zustandekommen von Verträgen durch übereinstimmende Willenserklärungen
- Empfangsbedürftige Willenserklärung
- Formvorschriften: Notarielle Beurkundung, Schriftform, Textform, Elektronische Form
- Geschäftsfähigkeit
- Sittenwidrigkeit von Verträgen
- Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Anfechtung
- Rücktritt
- Widerruf
- Rückgabe
- Kündigung
- Vertragsverletzung (Nichtleistung, Verzug etc.)
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