Wer eine mangelhafte Sache gekauft hat, kann diese nicht sofort zurückgeben und sein Geld zurück verlangen.
Bevor nämlich ein solcher Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.
Der Nacherfüllungsanspruch (§ 439 BGB) ist im Zuge der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 in das Gesetz aufgenommen worden. Er spielt in der Praxis eine große Rolle bei der Sachmängelhaftung. Im folgenden werden seine Voraussetzungen anhand praktischer Beispiele erläutert.
Verbraucher V kauft beim Elektromarkt Z ein Notebook für 1500 Euro. Nach zwei Wochen tritt ein Wackelkontakt am Display auf.
Nacherfüllung ist in zwei Formen denkbar:
entweder wird die mangelhafte Sache nachgebessert (repariert)
oder der Käufer bekommt eine neue Sache als Ersatz gegen Rückgabe der mangelhaften Sache ausgehändigt.
Zwischen diesen beiden Formen der Nacherfüllung hat der Käufer grundsätzlich die Wahl.
Im Fallbeispiel hat V also zwei Möglichkeiten: er kann Reparatur des Notebooks verlangen. Dies mag sinnvoll sein, wenn sich bereits eine Menge an Programmen und eigenen Dateien auf der Festplatte befinden und wenn V den Computer nicht dringend braucht. V kann aber auch verlangen, dass ihm ein neues Notebook ausgehändigt wird, was in den meisten Fällen für den Käufer natürlich günstiger ist.
Nicht alle Verkäufer wissen um dieses Wahlrecht des Kunden, das es in dieser Form erst seit dem 01.01.2002 gibt. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Verkäufer versuchen, den Käufer auf eine Herstellergarantie zu verweisen und ihren Kunden zunächst damit vertrösten, dass die mangelhafte Ware zum Hersteller geschickt wird.
Hierauf sollte man sich als Verbraucher nicht einlassen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Sache mangelhaft ist. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ist man aufgrund der Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf durch die gesetzlichen Vorschriften meist besser geschützt als durch jede (daneben bestehende) Herstellergarantie.
Im Ausgangsfall könnte es geschehen, dass ein Angestellter des Z den V auf die Herstellergarantie verweist. Lässt sich V darauf ein, so kann es sein, dass sein Notebook die nächsten Wochen und Monate auf eine spannende Reise geht. Regelmäßige Nachfragen bei Z werden mit Achselzucken beantwortet. Am Ende kommt das Notebook und weist vielleicht aufgrund mehrfachen Transportes andere Schäden auf. Besser wäre es, V würde von Anfang an auf eine Neulieferung eines Notebooks durch Z bestehen.
Ebenfalls beliebt ist der Hinweis, dass der Kunde vorrangig nur eine Reparatur verlangen kann. Nur wenn diese (mehrfach) fehlschlägt, kann der Käufer die Lieferung einer neuen Sache verlangen. Ein Verkäufer, der so argumentiert hat entweder die Schuldrechtsreform verschlafen und verwendet wahrscheinlich auch noch veraltete Allgemeine Geschäftsbedingungen oder er möchte seine Kunden in Bockshorn jagen.
Eine Beschränkung auf die Nachbesserung ist gegenüber einem Verbraucher nicht möglich. Der Verbraucher behält das Recht, nach seiner Wahl auch die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
Im obigen Fall könnte ein Angestellter des Z sagen, V müsse sich zunächst mit einer Reparatur zufrieden geben. Dieses Vorgehen ist nicht zulässig, denn V hat ein Wahlrecht, ob er reparieren lassen will oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt.
Der Verkäufer hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen.
Exemplarisch nennt das Gesetz Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Diese Aufzählung ist aber nicht erschöpfend. Auch andere erforderliche Kosten gehen zu seinen Lasten.
Ist die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so muss sich der Verkäufer ausnahmsweise nicht damit einverstanden erklären. Um festzustellen, ob die Kosten unverhältnismäßig sind, sind bestimmte Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. der Wert der Sache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden kann.
Verbraucher V kauft bei dem Kfz-Händler U einen neuen Mercedes C 180. Bei der Übergabe stellt V fest, dass im linken Außenspiegel ein Sprung im Glas ist. Das Spiegelglas müsste ausgetauscht werden, wozu sich U auch bereit erklärt. V verlangt aber die Lieferung eines mangelfreien Mercedes.
In diesem Fall könnte V einwenden, die Bestellung eines weiteren Neufahrzeuges wäre mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Im übrigen handelt es sich um einen leicht behebbaren und relativ unbedeutenden Mangel. V erleidet keine gravierenden Nachteile, wenn der V in seiner Werkstatt den Spiegel austauschen lässt. V kann deswegen in diesem Fall nicht auf einer Ersatzlieferung bestehen.
Der Käufer kann auch ohne Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Nacherfüllung vom Verkäufer verweigert wird, sie unmöglich ist oder aber für den Käufer unzumutbar ist.
Gerade im letzteren Fall sind allerdings recht hohe Anforderungen zu stellen, weswegen eine Unzumutbarkeit wohl nur in sehr seltenen Fällen angenommen werden kann. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer ebenfalls vom Vertrag zurücktreten. Das Gesetz vermutet, das nach dem zweiten erfolglosen Reparaturversuch die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (§ 440 Satz 2 BGB).
Spielt der Verkäufer bei der Nacherfüllung nicht mit, weil er jegliche Form der Nacherfüllung verweigert, so hat der Käufer, der Verbraucher ist, praktisch meist wenig Nutzen aus seinem Nacherfüllungsanspruch.
Insoweit handelt es sich bei dem Anspruch nicht nur um ein Käuferrecht, sondern auch um ein Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung. Es soll dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit gegeben werden, an dem geschlossenen Kaufvertrag festzuhalten, bevor sich der Käufer durch Rücktritt vom Vertrag lösen kann.
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