Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Vertragslösung durch Rückgabe

Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern

Alternative zum Widerruf

Anstelle des Widerrufsrechtes kann der Unternehmer dem Verbraucher auch ein so genanntes Rückgaberecht (§ 356 BGB) einräumen, wenn dies das Gesetz vorsieht.

Bislang gibt es drei Fälle, in denen ein Rückgaberecht eingeräumt werden kann:

  • Bei Haustürgeschäften,
    wenn zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher eine ständige geschäftliche Verbindung aufrecht erhalten werden soll
    (§ 312 Abs. 1 Satz 2 BGB) 

  • Bei Fernabsatzverträgen,
    wenn der Vertrag auf die Lieferung einer Ware gerichtet ist (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB) 

  • Bei Teilzahlungsgeschäften (§ 503 Abs. 1 BGB)

Voraussetzungen

Für das Rückgaberecht gelten ähnliche Voraussetzungen wie für das Widerrufsrecht:

  • Der Verkaufsprospekt bzw. Katalog muss eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten 

  • Der Verbraucher muss die Gelegenheit gehabt haben, den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis zu nehmen 

  • Das Rückgaberecht muss in Textform eingeräumt werden

Unterschied zum Widerrufsrecht

Der entscheidende Unterschied zum Widerrufsrecht besteht darin, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache ausgeübt werden kann.

Es genügt also nicht eine Erklärung wie beim Widerrufsrecht.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Sache nicht per Paket versendet werden kann (z. B. weil sie zu sperrig ist). Dann genügt es dem Unternehmer das Rücknahmeverlangen mitzuteilen.

Mehr zum Thema

Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum wirtschaftlich-rechtlichen Verbraucherschutz zur Verfügung.

Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.

Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte
in Bayern an die Verbraucherzentrale Bayern oder den VerbraucherService Bayern,
in anderen Bundesländern an die jeweilige Verbraucherzentrale.