Wer sich von einem Vertrag lösen möchte der über einen längeren Zeitraum läuft, muss diesen kündigen. Die Kündigung kommt typischerweise bei Dauerschuldverhältnissen vor. Das sind vertragliche Beziehungen, die auf den regelmäßigen Austausch von Leistungen über einen längeren Zeitraum abzielen, also z. B. der Mietvertrag, der Mobilfunkvertrag, das Zeitschriftenabo oder die Mitgliedschaft bei einem Sportstudio.
werden entweder durch gesetzliche Vorschriften bestimmt (wie z.B. beim Dienstvertrag) oder aber ? und dies ist der Regelfall - vertraglich vereinbart, meist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zu beachten sind im Zusammenhang mit einer Kündigung stets
Werden alle diese Punkte in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, so kommt es häufig vor, dass entsprechende Klauseln für unwirksam erklärt wurden. Ein Verbraucher kann nämlich relativ schnell unangemessen benachteiligt sein, wenn die Vertragslaufzeit bis zum ersten Kündigungszeitpunkt oder die Kündigungsfrist zu lange sind oder durch übertriebene Formvorschriften (z. B. Einschreiben, persönliche Übergabe) die Kündigung erschwert wird.
Bei der Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, d. h. derjenige, der die Kündigung ausspricht, muss beweisen, dass sie der Vertragspartner auch rechtzeitig erhalten hat.
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten von Kündigung: ordentliche Kündigung und außerordentliche Kündigung.
Ein Festhalten an Kündigungsfristen ist bei Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB) und Dienstverträgen (§ 626 BGB) dann nicht erforderlich, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.
Liegt ein wichtiger Grund vor, so sind diese Verträge mit sofortiger Wirkung kündbar. Man bezeichnet die außerordentliche Kündigung daher auch als fristlose Kündigung, weil eine Kündigungsfrist nicht einzuhalten ist. Dieses Recht darf durch Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen weder ausgeschlossen noch über Gebühr eingeschränkt werden. Was ein wichtiger Grund ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall bestimmt werden. Es sind aber hohe Anforderungen zu stellen (Unzumutbarkeit). Je mehr der wichtige Grund in der Sphäre des Kündigenden liegt, desto unwahrscheinlicher ist es, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfüllt sind.
Die außerordentliche Kündigung genügt den erforderlichen und notwendigen Voraussetzungen, wenn sie als solche explizit bezeichnet wird.
Zweckmäßig ist daher folgende Formulierung: ".. kündige ich das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund." Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben nicht angegeben werden. Es empfiehlt sich allerdings, die Gründe für die außerordentliche Kündigung zu benennen. Fordert der andere Vertragspartner den Kündigenden auf, die Kündigungsgründe darzulegen, ist dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten, und zwar durch eine schriftliche Mitteilung.
Die Kündigung kann nur innerhalb einer angemessenen Frist (bei Dienstverträgen zwei Wochen) erfolgen, nachdem der Kündigende vom Vorliegen des wichtigen Grundes Kenntnis erlangt hat. Hierdurch soll vermieden werden, dass ein bereits länger zurückliegendes Ereignis als Kündigungsgrund vorgeschoben werden kann.
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