Damit man überhaupt Verträge wirksam abschließen kann, muss man geschäftsfähig sein. In Deutschland ist dies der Fall, wenn man das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, also volljährig ist.
Kinder sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres geschäftsunfähig.
Das bedeutet, sie können keine wirksamen Verträge schließen. Von ihnen abgegebene Willenserklärungen sind nichtig.
Außerdem sind solche Personen geschäftsunfähig, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, so dass eine freie Willensbildung ausgeschlossen ist. Man spricht bei solchen Fällen von "natürlicher" oder auch "tatsächlicher" Geschäftsunfähigkeit. Vor 1992 gab es noch die so genannte Entmündigung. Dabei wurde einem Menschen die Geschäftsfähigkeit durch einen staatlichen Akt aberkannt. Die Entmündigung wurde durch die Betreuung abgelöst. Die Anordnung der Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit keinen Einfluss. Befindet sich jemand im Zustand der natürlichen Geschäftsunfähigkeit, so kann für ihn aber nur der bestellte Betreuer wirksam handeln. Jeder kann z. B. durch einen Unfall oder durch Krankheit in den Zustand tatsächlicher Geschäftsunfähigkeit versetzt werden, weswegen es sich empfiehlt, für diesen Fall Vorsorge zu treffen, z. B.: durch eine so genannte Patientenverfügung oder eine Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht.
Eine Besonderheit besteht bei Minderjährigen, die mindestens sieben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind.
Für sie gelten die Vorschriften über die so genannte beschränkte Geschäftsfähigkeit. Das Gesetz bestimmt, dass alle Verträge (Ausnahmensiehe weiter unten), die ein Minderjähriger abschließt, schwebend unwirksam sind. Nur wenn die Erziehungsberechtigten vorab dem Vertrag zustimmen oder im Nachhinein das Geschäft genehmigen, wird die Willenserklärung des Minderjährigen (und damit auch der Vertrag) wirksam.
Ausnahmsweise kann ein Minderjähriger auch ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten wirksame Verträge schließen. Folgende Fälle seien genannt:
lediglich rechtlicher Vorteil?
Geschäfte, durch die der Minderjährige nur rechtliche Vorteile erlangt, können ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorgenommen werden. Der häufigste Fall ist, dass der Minderjährige etwas geschenkt bekommt oder dass ihm Rechte übertragen werden. Dabei kommt es wie gesagt nur darauf an, einen rechtlichen Vorteil zu erlangen. Auf die Frage der Wirtschaftlichkeit kommt es nicht an.
Der Minderjährige M bekommt von seiner Erbtante E bereits zu Lebzeiten ein Wohnhaus übertragen. Im Grundbuch sind folgende Belastungen eingetragen: ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Eigentümers des Nachbargrundstücks und eine Grundschuld der Sparkasse S über 20.000 Euro. Trotz der Belastungen ist das Geschäft rechtlich vorteilhaft, weil es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ankommt. In diesem Fall schränken die Belastungen den rechtlichen Vorteil lediglich ein, heben ihn aber nicht auf, weswegen es keiner Einwilligung der gesetzlichen Vertreter des M bedarf.
Taschengeldparagraf (§ 110 BGB)
Wird dem Minderjährigen für einen bestimmten Zweck oder aber zu seiner freien Verfügung Geld überlassen, so ist ein Vertrag, der mit diesen Mitteln geschlossen wurde, wirksam. In der Regel handelt es sich dabei um das Taschengeld, das der Minderjährige zu seiner freien Verfügung erhält.
Der 15jährige Schüler erhält monatlich 50 Euro Taschengeld von seinen Eltern zur freien Verfügung. Er kauft sich für 15 Euro eine CD. Dieses Geschäft bedarf keiner Einwilligung der Eltern, um wirksam zu sein. Genauso verhält es sich, wenn der Schüler jeden Monat 20 Euro spart und sich dann nach einem Jahr für 240 Euro den neuesten MP3-Player zulegt. Obwohl der Betrag recht hoch ist, wurde er ausschließlich durch Mittel aufgebracht, die dem Minderjährigen zur freien Verfügung standen.
Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Tritt der Minderjährige mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten als gesetzliche Vertreter in ein Beschäftigungsverhältnis, so tritt ebenfalls eine Teilgeschäftsfähigkeit ein. Der Minderjährige ist dann für solche Rechtsgeschäfte geschäftsfähig, die mit Eingehung oder Aufhebung des Dienstverhältnisses und dessen Abwicklung einhergehen.
Die 16-jährige S beginnt mit Zustimmung Ihrer Eltern eine Lehre als medizinisch-technische Assistentin bei dem Allgemeinarzt Dr. Z.
Trotz ihrer 16 Jahre ist sie unbeschränkt geschäftsfähig, wenn es darum geht, den Ausbildungsvertrag zu unterschreiben, die monatliche Vergütung entgegen zu nehmen oder auch ein Girokonto für die Gehaltszahlungen zu eröffnen. Nicht abgedeckt wäre dagegen das Durchführen von Überweisungen oder eine Vereinbarung mit der Bank bezüglich eines Überziehungskredites, denn diese Geschäfte stehen nicht im Zusammenhang mit dem eingegangen Dienstverhältnis.
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