Eine landläufige Meinung besagt, ein Vertrag sei erst bindend, wenn er auch unterschrieben ist. Dies ist nicht richtig.
Grundsätzlich können nahezu alle Verträge ohne eine besondere Form einfach mündlich - abgeschlossen werden.
Wenn man zum Beispiel beim Bäcker zwei Semmeln kauft, dann schließt man einen Kaufvertrag über zwei Semmeln ab. Niemand hat ernsthafte Zweifel, dass es sich dabei nicht um einen wirksamen Vertragsschluss handelt.
Dennoch werden viele Verträge in unserer modernen Gesellschaft schriftlich abgeschlossen. In erster Linie dient dies zu Beweiszwecken. Dort, wo jemand seine Unterschrift geleistet hat, kann er sich schwer herausreden, er hätte keinen Vertrag geschlossen.
Grundsätzlich sind für die Beurkundung - wie der Name schon sagt - nur die Notare zuständig.
Für das Beurkundungsverfahren existiert ein eigenes Gesetz, nämlich das Beurkundungsgesetz (BeurkG).
Es findet in der Regel eine Verhandlung vor dem Notar statt, in der die Vertragsparteien Ihre Erklärungen abgeben. Über den Vorgang wird eine Niederschrift aufgenommen, die vorgelesen, genehmigt und von den Parteien und dem Notar eigenhändig unterschrieben wird.
Der bekannteste Fall, bei dem eine notarielle Beurkundung notwendig ist, ist der Kauf von Grundstücken (§ 311b BGB).
Schreiben das Gesetz oder aber die Bedingungen des Vertrags die Schriftform vor, so muss das entsprechende Dokument, z. B. eine Kündigungserklärung, von dem Aussteller eigenhändig unterschrieben werden.
Dabei ist es egal, ob das Dokument - das Gesetz spricht von einer Urkunde - mit der Hand geschrieben, gedruckt oder kopiert ist. Wichtig ist, dass die Unterschrift das Dokument räumlich abschließt, sich also am Textende befindet. Deswegen genügt es nicht, wenn man auf dem Briefkopf "unterschreibt" oder am Rand oder auf der unbedruckten Rückseite des Blattes. Sofern sich auf der Urkunde ein Nachtrag befindet, ist dieser noch einmal gesondert zu unterschreiben.
Eigenhändig ist im Sinne des Wortes zu verstehen: Stempel, eingescannte Unterschrift oder Faksimile genügen nicht.
Auf die Lesbarkeit kommt es nicht an, solange der Schriftzug Andeutungen von Buchstaben erkennen lässt. Die Unterzeichnung mit dem Nachnamen ist ausreichend, bei Geschäften unter Verwandten und Bekannten kann auch der Vorname ausreichend sein, solange der Unterzeichner eindeutig identifiziert werden kann.
Bei einem Vertrag müssen beide Parteien auf der Vertragsurkunde unterschreiben.
Die Schriftform kann ersetzt werden durch die elektronische Form oder durch die notarielle Beurkundung.
Bei der Textform (§ 126b BGB) handelt es sich um einen relativ junge Formvorschrift, die erst zum 13.07.2001 in das BGB integriert wurde. Der Gesetzgeber hat hier den Zeichen der Zeit Rechnung getragen, weil immer mehr Korrespondenz nicht mehr schriftlich per Post, sondern per Fax oder e-mail erfolgt.
Die Textform ist so etwas wie eine abgespeckte Schriftform. Für die Einhaltung der Textform genügt eine lesbare, aber unterschriftlose Erklärung, die nicht in einer Urkunde abgefasst sein muss. Es genügt, wenn auf andere Weise eine dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen möglich ist. Gemeint sind Erklärungen per E-Mail oder SMS, die ebenfalls das Textformerfordernis erfüllen. Bei Texten, die lediglich in das Internet eingestellt wurden, wie z. B. bei diesem Artikel, den Sie gerade lesen, ist die Textform nach herrschender Meinung nicht gewahrt. Nur wenn es zum Download, also zum dauerhaften Speichern auf einem Datenträger kommt, so soll die Textform gewahrt sein.
Dennoch muss die Person des Erklärenden genannt sein. Ansonsten wüsste man schließlich nicht, wer die Erklärung abgibt. Dabei sind die Hürden nicht besonders hoch anzusetzen: ein Vorname oder Spitzname kann zur Identifikation durchaus ausreichen. Außerdem muss der Text den Abschluss der Erklärung kenntlich machen. Es soll vermieden werden, dass die Erklärung abgeschnitten wurde. Zweckmäßig ist daher eine Grußformel mit Namensnachbildung, also z. B.:
Im Prinzip empfiehlt es sich, dieselbe Form wie bei einem Brief zu verwenden. Um sicher zu gehen sollten in der Erklärung
Sofern die Kriterien der Schriftform erfüllt sind, sind auch immer die Voraussetzungen der Textform erfüllt. Wer also lieber Briefe schreibt, hält neben der Schriftform auch immer die Textform ein. In der Praxis spielt für den Verbraucher die Textform die wichtigste Rolle bei der Ausübung des Widerrufsrechts.
Seit dem 01.08.2001 ist es auch möglich die Schriftform in bestimmten Fällen durch die elektronische Form zu ersetzen.
Dies geschieht durch eine qualifizierte elektronische Signatur, wie sie im Signaturgesetz (SigG) geregelt ist. Demnach sind elektronische Signaturen Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen.
Das hört sich sehr kompliziert an und hat sich bislang auch nicht flächendeckend durchgesetzt.
Wer an dem Verfahren teilnehmen möchte, braucht einen so genannten Signaturschlüssel bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter (z. B. Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG, Bundesnotarkammer).
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