Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Begriff des Verbrauchers

Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern

§ 13 BGB Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 

Natürliche Person

Natürliche Personen sind schlicht und einfach alle Menschen. Das Gesetz unterscheidet natürliche und juristische Personen, zu denen etwa Kapitalgesellschaften gehören.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) sind juristische Personen und können folglich nicht Verbraucher sein. Auch rechtsfähige Personengesellschaften, wie die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind keine Verbraucher.

Dagegen unterfallen Personengesamtheiten nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes dem Begriff der natürlichen Person. Dies ist besonders relevant für die so genannte Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), aber auch z. B. für Erbengemeinschaften.

Auch Existenzgründer, die sich quasi an der Schwelle vom Verbraucher zum Unternehmer befinden sind nach herrschender Meinung Verbraucher und deshalb von § 13 BGB geschützt. 

Rechtsgeschäft, das weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit dient

Somit kann jeder Mensch Verbraucher sein. Entscheidend ist, in welcher Eigenschaft ein Rechtsgeschäft - meist der Abschluss eines Vertrags - im Einzelfall vorgenommen wird.

Ein Arzt, der sich für seine Praxis ein neues Röntgengerät anschafft, kann sich nicht darauf berufen, als Verbraucher gehandelt zu haben. Dieser Kauf ist seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen. Bestellt sich der gleiche Arzt jedoch im Versandhandel einen neuen Smoking, um damit beim jährlichen Medizinerball zu glänzen, so unterfällt er dem Schutz des § 13 BGB.

Schwierig zu beurteilen sind Rechtsgeschäfte, die sowohl dem privaten, als auch dem geschäftlichen Bereich zuzurechnen sind, z. B. der Kauf eines Pkw, der sowohl betrieblich wie auch privat genutzt wird.

Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" wurden erst mit Gesetz vom 27.06.2000 in das BGB eingeführt. Weit reichende Konsequenzen, ob jemand sich als Verbraucher oder Unternehmer zu behandeln lassen hat, wurden erst durch die Schuldrechtsreform zum 01.01.2002, insbesondere durch die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf geschaffen.
Aus diesem Grunde gibt es bislang kaum Rechtsprechung zu der Frage, wann ein Rechtsgeschäft dem privaten und wann dem geschäftlichen Bereich zuzuordnen ist. Hier muss die weitere Entwicklung erst abgewartet werden.

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