Nicht nur an Weihnachten werden viele Pakete verschickt. Gerade der Boom von Internetauktionen hat auch den Logistikunternehmen hohe Gewinne beschert. Mittlerweile gibt es im Bereich der Paketzustellung ziemlich viele Anbieter neben der Deutschen Post AG. Da kein System perfekt ist, kommt es immer wieder vor, dass Pakete nicht beim Empfänger ankommen oder auf dem Transport beschädigt werden. In diesem Fall stellt sich die Frage, inwieweit und wem gegenüber der Paketzusteller haftet.
Verbraucher K hat bei einem anderen Verbraucher V über eine Internetauktion eBay für 100 Euro einen MP3-Player ersteigert. V verschickt diesen als 1 kg schweres Paket mit der Deutschen Post AG. V hat als Nachweis eine Kopie der Paketkarte erhalten. Das Paket kommt nicht bei K an. V hat dem K unmissverständlich klar gemacht, dass er nichts weiter unternehmen wird, als dem K die Kopie der Karte auszuhändigen. K ging daraufhin zu seiner Postfiliale. Eine Nachforschung ergab, dass das Paket nicht mehr auffindbar ist. Unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde K von der Deutschen Post AG mitgeteilt, dass er keine Ansprüche gegen die Deutsche Post AG geltend machen könne. Zu recht?
Zwischen dem Versender und dem Paketzusteller kommt ein so genannter Frachtvertrag zustande. Der Frachtvertrag ist in den §§ 407 ff Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Der Empfänger des Pakets hat zwar mit dem Paketzusteller keinen Vertrag geschlossen, kann aber dennoch auch Ansprüche anmelden. Die ergibt sich aus einer Spezialregelung (§ 421 Abs. 1 S. 2 HGB), durch die ein Frachtvertrag zugleich als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet wird.
Im Falle von Sendungsbeschädigung, -verzögerung oder -verlust sieht sich der Frachtführer nach der gesetzlichen Regelung also zwei Anspruchstellern ausgesetzt. Der Frachtführer versucht in der Regel, dieses Risiko durch AGB zu beschränken?
AGB müssen in einen Vertrag wirksam einbezogen werden. Hierzu bedarf es nach § 305 Abs. 2 BGB unter anderem eines ausdrücklichen Einbeziehungshinweises. Dieser findet sich auf der vom Versender auszufüllenden „Paketkarte“ der Deutschen Post AG, die rechtlich betrachtet der Frachtbrief ist, § 408 HGB. Die AGB der Deutschen Post AG bestimmen, dass Ansprüche aus dem Frachtvertrag nur der Absender geltend machen kann. Nur ausnahmsweise soll auch der Empfänger berechtigt sein, Ansprüche geltend zu machen. Die Klausel versucht weitgehend zu vermeiden, dass die Deutsche Post AG sich zwei Anspruchsstellern ausgesetzt sieht. Kann aber der Empfänger die Paketkarte vorlegen, etwa weil der Versender nicht selbst vorgehen will, so kann er in diesem Fall auch Ansprüche geltend machen.
Bezogen auf den Ausgangsfall kann K also selbst Ansprüche gegen die Deutsche Post AG geltend machen, obwohl er selbst keinen Vertrag mit dieser geschlossen hat. Mit der Vorlage der Paketkarte kann er seine Berechtigung nachweisen. Dies entspricht so wohl auch den Regelungen in den AGB.
Zudem wird sich der Paketdienst versuchen, von der Haftung weitgehend frei zu zeichnen. Hier kommt allerdings eine verbraucherschützende Vorschrift, nämlich § 449 Abs. 1 HGB zum Tragen. Dieser bestimmt, dass für den Fall, dass der Vertragspartner ein Verbraucher ist, von bestimmten gesetzlichen Vorgaben nicht zum Nachteil in AGB abgewichen werden darf.
So hat bei einem Paketverlust der Frachtführer auf jeden Fall die Beförderungskosten, also das Porto zu ersetzen (§ 432 HGB). Daneben hat der Frachtführer für den Wert des verloren gegangenen Versandgutes aufzukommen (§ 429 Abs. 1 HGB), höchstens jedoch für 8,33 „Rechnungseinheiten“ pro Kilogramm des Transportguts, § 431 Abs. 1 HGB. Als Rechnungseinheit definiert § 431 Abs. 4 HGB das Sonderziehungsziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds (vgl. Haftung beim Briefversand ). Ein Sonderziehungsrecht beträgt etwa 1,16 €, bei einer Höchsthaftung von 8,33 Sonderziehungsrechten entspricht dies einem Haftungshöchstbetrag von rund 9,66 € pro Kilogramm des Versandguts.
Allerdings sind die AGB der Deutschen Post in diesem Punkt kundenfreundlicher als die gesetzliche Regelung. Im Falle eines eingetretenen Schadens beruft sich die Deutsche Post AG nicht auf die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge, wenn der geltend gemachte Schaden 500 € nicht übersteigt.
Bezogen auf den Ausgangsfall kann K nach Vorlage des Frachtbriefs den eingetretenen Schaden bis zu einer Höhe von 500 € geltend machen. Er kann nachweisen, dass in seinem Fall der Wert der Sache 100 Euro betrug. Auf die Entschädigung von 9,66 Euro pro Kilogramm kommt es nicht an. Zudem kann er das Porto erstattet verlangen.
Der Empfänger der Fracht muss den Verlust, die Beschädigung oder eine Verspätung dem Frachtführer gegenüber anzeigen. Die Anzeige muss in Textform erfolgen. Dies ergibt sich aus § 438 Abs. 4 HGB. Der Empfänger muss gem. § 438 Abs. 3 HGB bestimmte Fristen zur Schadensanzeige beachten. Hiernach muss er Ansprüche wegen Lieferverzögerung binnen 21 Tagen nach Ablieferung anzeigen. Fristen zur Schadensanzeige für Beschädigungen oder Verlust sind nicht zu beachten.
Um die Haftung bei anderen Paketdiensten zu beurteilen, ist eine Prüfung der jeweiligen AGB notwendig, sofern diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
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