Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
Anbieter schließen mit Verbrauchern in den meisten Fällen keine Verträge als natürliche Personen. Die meisten Gewerbetreibenden und Kaufleute bedienen sich juristischer Personen. Deswegen sollen im Folgenden näher beleuchtet werden, was sich hinter bestimmten Gesellschaftsformen für Konstrukte verbergen.
Bereits bei den Begriffen des Verbrauchers und des Unternehmers war es notwendig, natürliche und juristische Personen voneinander zu unterscheiden.
Natürliche Person ist demnach schlicht und einfach der Mensch, der am Rechtsverkehr teilnimmt.
Juristische Personen sind dagegen vom Gesetzgeber ersonnene "künstliche" Gebilde. Sie werden wie natürliche Personen behandelt und können somit z. B. Rechtsgeschäfte abschließen, Eigentum erwerben und vor den Gerichten klagen und verklagt werden.
Es gibt juristische Personen des privaten und der öffentlichen Rechts. Zu letzteren gehören zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland, die einzelnen Bundesländer, Landkreise und Gemeinden.
Im Folgenden sollen aber die häufigsten juristischen Personen des privaten Rechts näher betrachtet werden.
Juristische Personen sind zum Beispiel dann notwendig, wenn mehrere natürliche Personen miteinander einen bestimmten Geschäftszweck verfolgen wollen. In diesen Fällen bietet es sich an, eine Gesellschaft zu gründen, die sowohl die Rechtsbeziehungen der jeweiligen Gesellschafter untereinander, wie auch die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu anderen bestimmten Regeln unterwerfen.
Diese Regeln bestimmen sich zum Teil nach gesetzlichen Vorschriften, zum Teil aus dem der Gesellschaft zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag.
Eine Firma ist keine juristische Person. Die Firma ist lediglich der Name eines Kaufmanns, unter dem er Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, vgl. § 17 Handelsgesetzbuch (HGB). Es ist aber möglich, einen Kaufmann unter seiner Firma zu verklagen.
Ein Beispiel für eine Firma: Fa. Eisenwaren Müller, Inhaber Franz Mayer.
Oft ist es so, dass ein Firmenname sich am Markt etabliert hat und zum Beispiel den Namen des Firmengründers trägt. Daran soll sich auch nichts ändern, wenn der Betrieb verkauft wird oder Erben den Betrieb fortsetzen. Im dargestellten Fall ist die Bezeichnung ?Eisenwaren Müller ? bei den Kunden und Geschäftspartnern über viele Jahre geläufig geworden, so dass der Nachfolger Franz Mayer kein Interesse daran hat, die Firma auf seinen Namen umzubenennen. Das HGB erlaubt ihm deswegen, die Firma als Name weiter zu verwenden.
Vereine können dagegen sehr wohl juristische Personen sein. Rechtsfähig wird ein Verein durch Eintragung in das Vereinsregister. Er führt dann die Bezeichnung "e. V.", was für eingetragener Verein steht.
Ein Verein kann Verträge abschließen, Eigentum an Sachen, auch Immobilien erwerben, Mitarbeiter einstellen und vor Gericht klagen.
Bei dem Verbraucherzentrale Bayern e. V. handelt sich, wie bei fast allen Verbänden um einen Verein.
Die im Verein organisierten Personen nennt man nicht Gesellschafter, sondern Mitglieder. Mitglieder können sowohl natürliche wie auch juristische Personen sein.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung, wobei dem Vorstand mehrere Personen angehören können.
Der Verein findet seine rechtliche Grundlage in den §§ 20 ff BGB.
Ein Verein gibt sich eine Satzung und kann verschiedenste Zwecke verfolgen, wie z. B. wirtschaftliche, kulturelle, politische oder soziale Zwecke.
In welchen Arten sich natürliche, z.T. auch juristische Personen zu einer Gesellschaft zusammenschließen können, finden Sie in dem Beitrag Gesellschaftsformen.
Welche Gesellschaft sich für welchen Zweck besonders eignet, ist nicht einfach zu beschreiben. Verschiedene Faktoren spielen dabei eine ausschlaggebende Rolle. Zum einen wollen steuerliche Aspekte berücksichtigt sein, die Frage der haftungsrechtlichen Ausgestaltung, die Zahl der Gesellschafter und zum Beispiel auch, ob eine große Menge an Fremdkapital in das Gesellschaftsvermögen fließen soll.
Alleine in der deutschen Bankenlandschaft sind die vielfältigsten Formen anzutreffen. Die Privatbanken sind meist Aktiengesellschaften, zum Teil börsennotiert. Die Volks- und Raiffeisenbanken bedienen sich der Rechtsform der Genossenschaft. Die Sparkassen sind demgegenüber Anstalten des öffentlichen Rechts.
Im Rechts- und Geschäftsleben stoßen Verbraucher häufig auf unseriöse Anbieter. Kennzeichnend für solche Anbieter ist oft, dass sie Ihre Identität im Rechtsverkehr verstecken. Dies geschieht durch die Angabe von Fantasienamen, ohne dass sich dahinter eine der oben dargestellten Gesellschaftsformen verbirgt.
Wer also auf eine "Firma" mit dem Namen "Sunshine Holiday" ohne weitere Rechtsformbezeichnung und ohne Nennung einer natürlichen Person stößt, sollte vorsichtig sein.Gibt die Firma dann auch nicht an, in welchem Register sie eingetragen ist und wird nur eine Postfachadresse genannt, so kann man schon mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es sich um einen zwielichtigen Anbieter handelt.
Dies gilt umso mehr, wenn die Kontaktaufnahme vom Anbieter ausging, z. B. durch Werbebrief, einen Anruf, eine E-Mail oder einem Fax.
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