Einführender Beitrag: Juristische Personen des Zivilrechts
Bei der GbR handelt es sich um einen Zusammenschluss von verschiedenen juristischen oder natürlichen Personen, die gemeinsam einen bestimmten Gesellschaftszweck verfolgen. Die GbR ist in den §§ 705 ff BGB geregelt. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht notwendig, oft aber zweckmäßig.
Typische GbR sind zum Beispiel Sozietäten von Rechtsanwälten oder Ärzten, die sich in Form einer Praxisgemeinschaft zusammenschließen.
Auch bei großen Bauvorhaben kommt es vor, dass sich für einen Auftrag mehrere Firmen zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammentun. Rechtlich handelt es sich hierbei meist um eine GbR.
Auch Verbraucher sind häufig Gesellschafter einer GbR ohne es zu wissen. Eine GbR kann sein die nichteheliche Lebensgemeinschaft, eine Reisegruppe, die ihre Gruppenreise selbst organisiert, oder etwa eine Tanzkapelle.
An diesen Beispielen kann man sehen, dass GbR in bunter Vielfalt am rechtlichen Verkehr teilnehmen. Je bedeutender der Gesellschaftszweck ist, desto wichtiger ist es, die Grundlagen der Gesellschaft in einem ausführlichen Gesellschaftsvertrag zu regeln.
Grundsätzlich ist die GbR keine juristische Person, sondern lediglich eine Gemeinschaft von verschiedenen Personen. Will man zum Beispiel Ansprüche gegen die GbR vor Gericht einklagen, so muss die Klage gegen einzelne Gesellschafter (nicht aber zwingend alle) gerichtet sein. Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen. Da es auch sehr große GbR gibt, die Geschäfte mit vielen Millionen Euro tätigen, wie z. B. manche geschlossene Immobilienfonds, ist die Rechtssprechung in den letzten Jahren sukzessive dazu übergegangen, die Rechtsfähigkeit von GbR unter bestimmten Voraussetzungen zu bejahen. Hier ist derzeit noch viel im Fluss. Eine eingehende Darstellung würde den hier zur Verfügung stehenden Rahmen sprengen, weswegen es bei diesem Hinweis bleiben soll.
Die OHG entspricht in vielen Teilen der GbR. Im Gegensatz zu ihr betreibt die OHG aber ein Handelsgewerbe, ist also Kaufmann. Ihre Gesellschafter sind somit ebenfalls Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die OHG wird auch im Handelsregister geführt.
Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Die OHG ist keine juristische Person, ihr aber in bestimmten Bereichen teilweise angenähert. Die Gesellschafter haften alle mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der OHG.
Bei der KG handelt es sich wie bei der OHG um eine Personengesellschaft. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Das besondere bei der KG ist, dass sie zwei verschiedene Arten von Gesellschaftern unterscheidet. Es gibt zum einen die Komplementäre, die mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen haften. Daneben gibt es die Kommanditisten. Diese leisten einen bestimmten Geldbeitrag als Einlage und haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe der Einlage. Ist die Einlage bereits geleistet, erlischt die Haftung.
Die am meisten verbreitete Gesellschaftsform in Deutschland ist die GmbH. Mit ihrer Regelung beschäftigt sich das GmbH-Gesetz. Bei ihr gibt es keine persönlich haftenden Gesellschafter. Deswegen spricht man bei der GmbH auch nicht von einer Personengesellschaft, sondern von einer Kapitalgesellschaft. Die Haftung der GmbH ist begrenzt auf das eingezahlte Stammkapital von derzeit mindestens 25 Tausend Euro. Vertreten wird die GmbH von dem oder den Geschäftsführer(n), die übrigens nicht Gesellschafter der GmbH sein müssen.
Zunehmender Beliebtheit erfreut sich die britische Limited. Es handelt sich bei ihr nicht um eine Gesellschaftsform nach deutschem Recht. Es ist deswegen notwendig, einen Firmensitz in Großbritannien zu unterhalten. Hierfür genügt es aber, dort ein Postfach anzumieten. Mittlerweile gibt es spezielle Anbieter, die einen bei der Gründung der Limited behilflich sind und auch den Firmensitz in Großbritannien zur Verfügung stellen. Die Limited entspricht in zivilrechtlicher Hinsicht weitgehend der deutschen GmbH. Auch bei ihr ist die Haftung auf das Stammkapital beschränkt. Allerdings kann eine Limited schon mit einem britischen Pfund Stammkapital gegründet werden, was sie für Existenzgründer interessant macht. Das unter Umständen sehr niedrige Stammkapital führt aber bei Geschäftspartnern auch zu Unbehagen und Vorbehalten, die es in der nächsten Zeit noch auszuräumen gilt.
Einer sehr umfangreichen gesetzlichen Regelung mit vielen zwingenden Vorschriften sind die Aktiengesellschaften unterworfen. Sie sind im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Auch die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft. Vertreten wird die Gesellschaft vom Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und gegebenenfalls weiteren Vorständen. Kontrolliert wird der Vorstand durch den Aufsichtsrat. Die Gesellschafter nennt man Aktionäre. Aktiengesellschaften können ihre Gesellschaftsanteile unter bestimmten Voraussetzungen zum Handel an der Börse freigeben. Hält man auch nur eine einzige Aktie, ist man Aktionär und hat das Recht an der jeweiligen Hauptversammlung teilzunehmen und dort auch von seinem Rederecht Gebrauch zu machen.
Im Gegensatz zu einem eingetragenen Verein ist der Zweck einer eingetragenen Genossenschaft immer die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder.
Die Genossenschaft ist eine eigenständige juristische Person und Kaufmann im Sinne des Handelsrechts. Rechtliche geregelt ist diese Gesellschaftsform im Genossenschaftsgesetz. Für das Jahr 2006 ist eine grundlegende Vereinfachung des deutschen Genossenschaftsrechts geplant. Viele, der zum Teil komplizierten Regeln sollen dann nur noch für Genossenschaften mit einer Bilanzsumme über einer Million Euro gelten.
Eine eG besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, ist in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts als Registergericht eingetragen, verfügt über eine Satzung und ist Mitglied in einem Prüfungsverband. Die Haftung der eG kann in der Satzung auf ihr Kapital beschränkt sein. Organe der eG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
Typische Genossenschaften finden sich im Handel (z. B. Edeka, Rewe), bei Banken (z. B. Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda Banken), in der Landwirtschaft (z. B. Raiffeisen, BayWa) und im Wohnungsbau.
Sehr häufig begegnet man in der Praxis der Mischform der GmbH & Co. KG, weswegen sie an dieser Stelle kurze Erwähnung finden soll. Bei dieser Gesellschaftsform handelt es sich im Prinzip um eine KG, also eine Personengesellschaft, bei der der einzige persönlicher haftende Gesellschafter, also der Komplementär eine GmbH ist. Damit wird die Haftung des "eigentlich unbeschränkt haftenden Komplementärs" im Endeffekt doch beschränkt. Die Rechtssprechung hat diese Konstruktion seit vielen Jahrzehnten anerkannt.
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