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Justiz und für Verbraucherschutz

Haftung beim Versenden von Briefen

Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern

Wichtige Post, vor allem wenn Originaldokumente übermittelt werden müssen, wird auch heute noch überwiegend durch den Briefversand erledigt. Das bundesweite Briefmonopol liegt heute noch weitgehend bei der Deutschen Post AG. Ernstzunehmende Konkurrenz soll sie frühestens Ende 2007 bekommen. Oft erhalten die Verbraucherzentralen Beschwerden, dass Briefe und Pakete nicht ankommen oder der Inhalt beim Transport beschädigt wird. Doch wie sieht es mit der Haftung aus, wenn Briefe ihren Adressaten nicht erreichen? Informationen hierzu bietet der folgende Beitrag.

Briefkasten oder Postfiliale?

Ein Kuriosum vorneweg. Von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob die Deutsche Post AG beim Verlust eines Briefs haftet, ist der Art und Weise, wie der Brief zur Post aufgegeben wurde. Wird ein Brief in einen Briefkasten eingeworfen, so kommt eine Spezialregelung im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Tragen, nämlich § 305a Nr. 2 b BGB. Diese Vorschrift ordnet an, dass die Beförderungsbedingungen automatisch in den Vertrag einbezogen werden, wenn sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht wurden, in den Geschäftsstellen des Verwenders bereit gehalten werden und der Beförderungsvertrag außerhalb der Geschäftsräume durch Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen wurde.

Die Deutsche Post AG zeichnet sich in ihren AGB sehr weitgehend von jeglicher Haftung beim Versand von Briefen frei. Für einen Verbraucher, der einen einfachen Standardbrief versandt hat, bedeutet dies, dass er für den Briefverlust bei Versand über einen Briefkasten der Deutschen Post AG keine Schadenersatzansprüche hat. Die nach § 305a Nr. 2 b BGB wirksam einbezogenen AGB schließen eine Haftung aus.

Aufgabe in der Postfiliale

Wird der Brief in einer Postfiliale aufgegeben, so sieht die Rechtslage für den Verbraucher meist günstiger aus.

Verbraucher A gibt in der Postfiliale Deggendorf einen Standardbrief auf. Empfänger soll sein Freund B in Dingolfing sein. Im Umschlag befindet sich zwei Konzertkarten für die Gruppe Biermösl Blosn im Wert von insgesamt 72 Euro. Der Brief kommt nie bei B an. A wendet sich nach vier Wochen an die Deutsche Post AG und möchte Schadensersatz in Höhe von mindestens 72 Euro und 55 Cent (Porto).

Die Gretchenfrage, die in jedem Einzelfall zu klären ist, lautet: wurden auch in diesem Fall die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen. Da in diesem Fall die Sonderregelung des § 305a Nr. 2 b BGB nicht greift, gelten die allgemeinen Vorschriften. Entscheidend ist dabei, ob in der Filiale der Deutschen Post AG ein deutlich sichtbarer Hinweis zur Einbeziehung von AGB angebracht ist. Dies ist meist nicht der Fall. Die von § 305 Abs. 2 BGB aufgestellten Voraussetzungen zur Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind aufgrund des fehlenden Einbeziehungshinweises bei Vertragsschluss oft nicht erfüllt. Die AGB erlangen dann im Vertragsverhältnis keine Geltung, es gelten die gesetzlichen Regelungen.

Gesetzliche Haftungsregelung

Rechtlich betrachtet haben wir es in diesem Fall mit einem Frachtvertrag zu tun. Dieser ist nicht im BGB, sondern im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Nach § 424 Abs. 1 HGB gilt innerstaatlich versendetes Gut, darunter fallen auch Briefe, als verloren, wenn dieses nicht innerhalb einer vereinbarten bzw. üblichen Lieferfrist, mindestens aber nach 20 Tagen noch nicht ausgeliefert ist.

Im Beispielsfall sind bereits 20 Tage verstrichen. Die Post hat somit für den Verlust grundsätzlich einzustehen.

Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Allerdings bestimmt das Gesetz Haftungshöchstgrenzen. Bei einem Briefverlust müssen zunächst die Beförderungskosten, also das Porto ersetzt werden (§ 432 HGB). Daneben muss der Wert des verloren gegangenen Versandgutes ersetzt werden, höchstens jedoch 8,33 „Rechnungseinheiten“ pro Kilogramm des Transportguts (§ 431 Abs. 1 HGB). Nun wird es ein wenig kompliziert, weil für Rechnungseinheit auf das Sonderziehungsziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds angeknüpft wird. Demnach beträgt ein Sonderziehungsrecht etwa 1,16 €. Bei einer Höchsthaftung von 8,33 Sonderziehungsrechten entspricht dies einem Haftungshöchstbetrag von rund 9,66 € pro Kilogramm des Versandguts.

Im Beispiel wurde ein Standardbrief, nehmen wir an mit dem zulässigen Höchstgewicht von 20 Gramm versandt. Das entspricht 0,02 kg. Demnach ergibt sich folgender Anspruch: 0,02 kg mal 9,66 Euro = 0,19 Euro. Hinzu kommt das Porto in Höhe von 0,55 Euro, so dass A einen Schadensersatzanspruch über sagenhafte 0,74 Euro gelten machen könnte.

Könnte man Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen, was meist nicht der Fall sein wird, so gelten die zuvor genannten Haftungshöchstgrenzen nicht. In diesem Fall wäre der tatsächliche Wert zu ersetzen.

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