Bei vielen Kleidungsstücken besteht für den Verbraucher das Problem, dass er diese nicht selbst reinigen kann. Beispielsweise Anzüge, Ballkleider, Daunenjacken und vieles mehr. Man ist dann auf den Gang zu einer Textilreinigung (chemische Reinigung) angewiesen. Doch was tun, wenn beim Reinigen etwas schief läuft? Wie sieht es da mit den Verbraucherrechten aus?
Der Textilreinigungsvertrag ist darauf ausgerichtet , dass ein kleidungsstüvk etc. gereinigt wird. Das Reinigungsunternehmen schuldet somit einen Erfolg, wodurch der Vertrag als Werkvertrag anzusehen ist.
Häufig wird von den Reinigungen Vorkasse verlangt.
Der Verbraucher V gibt das Kleidungsstück bei der Reinigung R ab. R verlangt vor Durchführung der Reinigung die Bezahlung. Dafür erhält V einen Zahlungsbeleg mit Nummer, welcher bei Abholung vorgelegt werden muss.
Hier stellt sich die Frage, ob diese Vorgehen der Reinigungen rechtens ist und welche Auswirkungen es auf den Verbraucher hat.
Bei einem Werkvertrag entsteht der Vergütungsanspruch grundsätzlich erst mit der Abnahme, d. h. wenn der Verbraucher das gereinigte Textil abholt und „für gut“ befindet. Vorher braucht man eigentlich nicht zu bezahlen.
Jedoch besteht nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit die Möglichkeit anderweitige Regelungen zu treffen, solange es sich um reines Marktverhalten handelt. Daher kann eine Vorauszahlung vereinbart werden. Sollte das Reinigungsunternehmen Vorkasse-Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, wären diese als unwirksam anzusehen.
Letztendlich bringt die Vorkasse-Praxis jedoch keine erheblichen Nachteile, denn meist wird das Kleidungsstück rasch wieder abgeholt.
Generell muss der Verbraucher bei Verträgen mit Textilreinigern den AGB besondere Aufmerksamkeit widmen. Denn insbesondere bei der Frage der Haftung der Textilreiniger wird durch geschickte Gestaltung der Klauseln versucht, sich von möglichen Haftungsansprüchen des Verbrauchers frei zu halten.
Zwar verwenden die meisten Reinigungsunternehmen die vom Deutschen Textilreinigungsverband e.V. beim Bundeskartellamt angemeldete Konditionenempfehlung „Lieferungsbedingungen des Deutschen Textilreinigungsgewerbes“. Dies bedeutet für den Verbraucher jedoch nicht, dass er von vornherein von der Wirksamkeit der Klauseln auszugehen hat.
Die Bedingungen waren vielmehr immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren und wurden zum Teil auch beanstandet.
Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden können, müssen diese bei Vertragsabschluss vorliegen.
Verbraucher V gibt ein Kleidungsstück bei der Reinigung R ab und erhält nur einen Zahlungsbeleg, den er bei Abholung vorlegen muss. Nach 13 Monaten will V das Kleidungsstück wieder abholen. R teilt ihm mit, dass das Kleidungsstück zwei Wochen zuvor entsorgt wurde. Laut seiner AGB dürfe er nach Ablauf eines Jahres wie ein Eigentümer über nicht abgeholte Sachen verfügen. Diese hingen bei Vertragsschluss kaum einsehbar in einer ladenecke, so dass V sie nicht wahrgenommen hatte.
Abgesehen davon, dass eine solche Klausel ohnehin als unwirksam anzusehen ist, stellt sich in diesem Fall die Frage, ob die AGB überhaupt wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist.
Grundsätzlich ist für die Einbeziehung von AGB gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich. In der Reinigungsbranche hat sich aber seit vielen Jahren ein bloßer Aushang der AGB eingebürgert, was von der Rechtsprechung toleriert wird.
Das Gesetz fordert einen „deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses“. Da das Reinigungsgut am Annahme- bzw. Kassentresen abgegeben wird, kommt der Vertrag hier zustande. Der Aushang muss also unmittelbar im Bereich des Tresens erfolgen. Werden die AGB an einer anderen Stelle ausgehängt, wie z. B. in der Ladentür, im Schaufenster oder in einer Ladenecke, so kann man gut den Standpunkten vertreten, das sie nicht Vertragsbestandteil werden.
Die Konditionenempfehlung sieht eine Haftungsbegrenzungsklausel vor. Diese ist besonders wichtig, da durch diese Klausel die Haftungsansprüche des Verbrauchers begrenzt werden. Danach haftet das Textilunternehmen zwar bei Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Bei Beschädigung des Reinigungsgutes haftet das Reinigungsunternehmen jedoch nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt. Wird das Reinigungsgut leicht fahrlässig beschädigt, ist die Haftung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Grundsätzlich kann zwar bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten die Haftung auf den vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt werden. Maßstab für diesen Durchschnittsschaden kann aber nicht der häufig schwankende Reinigungspreis sein. Vielmehr ist nach dem Wert des beschädigten Reinigungsgutes zu beurteilen.
Viele Verbraucherschützer halten diese Klausel daher für unwirksam. Sie muss aber für den Verbraucher nicht immer nachteilig sein.
Verbraucher V bringt eine Jacke zur Reinigung. Die Kosten für die Bearbeitung betragen 15,00 €. Der Zeitwert der Jacke beträgt 100,00 €. Bei Abholung der Jacke stellt V fest, dass durch leicht fahrlässiges Handeln der Reinigung R ein Schaden entstanden ist.
Laut AGB von R wird der Schaden auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt, mithin 150,00 €.
Wenn der Zeitwert des Reinigungsgutes niedriger ausfällt als das 15-fache des Bearbeitungspreises, so ist es natürlich von Vorteil, sich auf die Klausel zu berufen. In diesem Fall steht der Verbraucher wirtschaftlich besser da, obwohl rechtlich ein falscher Bezug zugrunde gelegt wurde.
Je nachdem wie hoch der Zeitwert des Textils war, sollte man sich daher bei Beschädigung auf die Unwirksamkeit der Haftungsbegrenzungsklausel berufen oder aber den 15-fachen Reinigungspreis akzeptieren.
Bei Textilreinigungsverträgen müssen die AGB besonders berücksichtigt werden. In vielen Fällen sind diese nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden bzw. sind einzelne Klauseln unwirksam.
Der Verbraucher hat dann die Möglichkeit, die für ihn günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen.
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