Immer wieder kommen in der Praxis Fälle wie der folgende vor.
Verbraucher V bringt seinen kaputten Videorekorder zu dem Fernsehtechniker F mit der Bitte, zu überprüfen, was eine Reparatur kosten würde. Am nächsten Tag teilt F mit, dass ein neues Laufwerk eingebaut werden müsse. Die Reparatur würde in etwa 100 Euro kosten. V teilt mit, dass er soviel Geld nicht mehr investieren möchte. Als er den Videorekorder bei F abholen will, verlangt dieser von V 25 Euro für das Erstellen des Kostenvoranschlages.
Ob ein Kostenvoranschlag zu bezahlen ist, war lange Zeit umstritten. Erst seit dem 01.01.2002 besteht eine gesetzliche Regelung, wonach ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist (§ 632 Abs. 3 BGB). Wenn die Vertragsparteien also nichts vereinbareb, kann eine Bezahlung in der Regel nicht verlangt werden.
Hätte der F im Ausgangsfall darauf hingewiesen, dass er für die Untersuchung einen Unkostenbeitrag berechnen muss, so hätte er die 25 Euro auch verlangen können.
Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an, ob der Kostenvoranschlag dann bezahlt werden muss. Es reicht nicht aus, wenn der Kunde, nachdem er das Gerät bereits zur Schätzung der Reparaturkosten abgegeben hat, eine Abrisskarte erhält, auf deren Rückseite in den AGB geregelt ist, dass ein Kostenvoranschlag zu vergüten ist.
Der Kostenvoranschlag ist kein verbindliches Vertragsangebot, sondern nur eine vorläufige Kalkulation bezüglich der voraussichtlich durchzuführenden Arbeiten.
Erkennt der Unternehmer, dass seine Kalkulation nicht einzuhalten ist, z. B. weil sich durch ein unvorhergesehenes Ereignis ein erheblicher Mehraufwand abzeichnet, so muss er seinen Vertragspartner unverzüglich hiervon unterrichten. Unverzüglich bedeutet dabei "ohne schuldhaftes Zögern", also so schnell wir möglich.
Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages von 15 bis 20% wird von der Rechtsprechung als vertretbare Abweichung toleriert.
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