Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Allgemeines zu Telekommunikationsverträgen: Das Telekommunikationsrecht

 Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Geschichtliches

Die Telekommunikation nahm ihren Anfang mit dem ersten elektrischen Telegraf von Samuel Morse (1837). Dem folgte die erste drahtgebundene Sprachübertragung durch Philipp Reis (1861). Im Jahre 1876 gelang Graham Bell die Erfindung des Fernsprechers. Guglielmo Marconi erfand 1895 die erste drahtlose Nachrichtenübertragung.

Die erste gesetzliche Regelung in Deutschland stellte das Fernmeldeanlagengesetz (FAG) von 1928 dar. Es enthielt ein umfangreiches Monopol des Bundes, Fernmeldeanlagen zu errichten und zu betreiben. Das war zum einen Ausdruck der Auffassung, dass Telekommunikation als Bestandteil der Daseinsvorsorge eine öffentliche Aufgabe ist, zum anderen wurde aber auch gesehen, dass dem Fernmeldewesen eine entscheidende militärische Bedeutung zukommt, die in den Händen des Staates besser aufgehoben war.

Der technische Fortschritt verlief jedoch in der 70er Jahren des letzten Jahrhunderts so rasant, dass eine Verwaltungsstruktur nicht mehr flexibel genug war, um auf die neuen Entwicklungen am Markt zu reagieren.

Durch die Postreform I von 1989 wurden die Monopolrechte deswegen erstmals eingeschränkt. Insbesondere im Endgeräte- und Mobilfunkbereich herrschte fortan Anbietervielfalt und somit Wettbewerb.

Im Zuge der Postreform II von 1994 wurde Art. 87 f. in das Grundgesetz eingefügt. Diese Vorschrift besagt, dass TK-Dienstleistungen als "privatwirtschaftliche Tätigkeiten" erbracht werden.

Das FAG wurde am 1.8.1996 durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) abgelöst (Postreform III). Dieser Schritt markiert den vorläufigen Abschluss der rechtlichen Entwicklungen zu liberalisierten Telekommunikationsdienstleistungen.

Wir haben es also seit einigen Jahren mit einem Wettbewerbsmarkt verschiedener privatwirtschaftlicher Anbieter zu tun. Diese Abkehr vom staatlichen Monopol führt natürlich dazu, dass Telefonkunden als Verbraucher und TK-Anbieter als Unternehmer fungieren und entsprechende Rechtsgeschäfte dem Zivilrecht unterfallen.

Die Bundesnetzagentur

Immer wenn ein staatliches Monopol für den Wettbewerb geöffnet wird, muss dafür gesorgt werden, dass Wettbewerb überhaupt entstehen kann. Es genügt schließlich nicht die ehemalige Bundespost auf dem TK-Sektor in das privatwirtschaftliche Unternehmen Deutsche Telekom AG (DTAG) überzuführen. Als marktbeherrschendes Unternehmen bestünde kaum die Möglichkeit für einen Konkurrenten gegenüber einem solch mächtigen, ehemaligen Monopolisten Fuß zu fassen.
Deswegen ist zunächst eine staatliche Regulierung des Marktes notwendig.

Sie wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes wahrgenommen durch die Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn.
Diese ist eine weitgehend selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft (§ 66).
Ihre Aufgabe ist es, die Forderungen und Aufgaben umzusetzen, die sich aus dem TKG und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen ergeben.
Hierzu hat die Behörde die in den §§ 71 ff TKG enthaltenen weitreichenden Befugnisse.

Insgesamt hat die RegTP

  • eine Gestaltungsaufgabe (Regulierung),

  • eine Schlichtungsaufgabe (bei Streit zwischen TK-Anbietern) und

  • eine Überwachungsaufgabe.

Zu Ihren Aufgaben gehören beispielsweise die Lizenzierung, die Frequenzvergabe, und die Rufnummernverwaltung.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Regulierungsbehörde mit Rechten gegenüber TK-Unternehmen ausgestattet, zu denen Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechte sowie Durchsuchungs- und Beschlagnahmerechte gehören. Nach § 43 TKG ist die Bundesnetzagentur auch für die Vergabe von Telefonnummern zuständig.

Die Bundesnetzagentur verfügt auch über einen Verbraucherservice. Dieser erteilt Auskünfte zu Regelungen im TKG, die das Vertragsverhältnis des Kunden und seinen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen unmittelbar berühren.

Gesetzliche Regelungen

Neben dem BGB benötigt man für Verbraucherprobleme vor allem einige Spezialvorschriften aus dem TKG. Ihr Zweck ist die Wahrung der Interessen der Kunden.

Die TKV enthält Regeln für vertragliche Rahmenbedingungen und -gestaltungen (z. B. in AGB), von denen die TK-Anbieter nicht zum Nachteil des Kunden abweichen dürfen. Insoweit begrenzt das TKG die Vertragsfreiheit der Parteien.

In § 3 TKG finden sich die Definitionen von vielen Begriffen, die in den TK-Gesetzen und Verordnungen verwendet werden.  

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