Bei einem Umzug innerhalb der Vertragslaufzeit verfahren viele Telekommunikationsanbieter nach dem Motto „Vertrag ist Vertrag“.
Sie lehnen eine vorzeitige Kündigung des Verbrauchers ab, selbst wenn an dem neuen Wohnort kein Telefonanschluss geschaltet werden kann. Der Verbraucher muss dann für eine Leistung zahlen, die er nicht nutzen kann. Es kommt auch nicht selten vor, dass die Anbieter die Erbringung der Leistung an eine Verlängerung der Vertragslaufzeit koppeln. Ist dies zulässig?
Bei jedem geschlossenen Vertrag muss der Verbraucher den Grundsatz der Vertragstreue beachten. Der Grundsatz besagt, dass die Vertragsparteien an den eingegangenen Vertrag gebunden sind. Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen müssen eingehalten werden und es besteht nicht in jedem Fall das Recht, sich vorzeitig von dem geschlossenen Vertrag zu lösen.
Auf ein vorzeitiges Kündigungsrecht kann sich der Verbraucher berufen, wenn ihm vertraglich, z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrages, ein Sonderkündigungsrecht bei einem Umzug eingeräumt wird. Man sollte deswegen zunächst den Vertrag prüfen und sich gegebenenfalls auf die vertragliche Vereinbarung berufen.
Enthält der Vertrag keine Vereinbarung, kann sich der Verbraucher nur auf das gesetzlich eingeräumte Kündigungsrecht berufen. Eine entsprechende Regelung befindet sich in § 314 BGB.
Danach kann jeder Vertragsteil ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist nach dem Gesetz der Fall, wenn dem Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Für eine Kündigung aus wichtigem Grund können verschiedene Argumente sprechen.
Ein Argument ist die lange Vertragslaufzeit der Unternehmen. Viele Unternehmen bieten nur Verträge mit einer langen Laufzeit von beispielsweise 24 Monaten an und legen diese einseitig in ihren AGB fest. Hiervon profitieren die Unternehmen, so dass es im Einzelfall auch tragbar erscheint, eine Kündigung wegen eines Umzugs zuzulassen und die Zahlung der Grundgebühr für die Restlaufzeit zu erlassen.
Anderenfalls stellt es eine einseitige Belastung des Verbrauchers dar, wenn der Telefonanschluss an dem neuen Wohnort nicht zur Verfügung gestellt werden kann, z.B. aus technischen Gründen oder weil bereits ein Anschluss an dem neuen Wohnort existiert und er dennoch an den Vertrag gebunden ist. Dies wäre eine unangemessene Benachteilung.
Ein weiteres Argument ist die Tatsache, dass die Notwendigkeit des Umzugs aus persönlichen oder beruflichen Gründen bei Abschluss des Vertrages oftmals nicht absehbar ist und es auch nicht zumutbar ist, eine Planung über 2 Jahre im voraus abzuverlangen.
Bietet ein Unternehmen Verträge mit einer kurzen oder ohne eine Vertragslaufzeit an, kann sich der Verbraucher kaum darauf berufen, dass er aufgrund der langen Laufzeit einseitig belastet wird. Immerhin hätte er sich in diesem Fall auch für einen anderen Anschluss entscheiden können.
Auch eine kurze Restlaufzeit kann gegen eine Kündigung aus wichtigem Grund sprechen, da die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses und die Zahlung der Gebühren für die Restlaufzeit in der Regel nicht unzumutbar ist.
Kann der Anbieter die Leistung an dem neuen Wohnort erbringen und ist eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse möglich und für beide Seiten zumutbar, dürfte ein Sonderkündigungsrecht ebenfalls ausgeschlossen sein.
Gegen eine außergerichtliche Kündigung kann auch die unsichere Rechtslage sprechen. Ob ein Umzug einen Kündigungsgrund darstellt, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet, so dass ein nicht unerhebliches Prozesskostenrisiko besteht, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
Ob ein Umzug einen wichtigen Grund darstellt, ist in der Rechtsprechung umstritten.
Ein Teil der Gerichte stellt darauf ab, dass ein Umzug keinen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB darstellt.
Das Amtsgericht Frankfurt /Main (Urteil vom 12.12.2007, AZ.: 387 C 1085/07) lehnt eine Kündigung aus wichtigem Grund zum Beispiel mit dem Argument ab, dass die Erbringung der Leistung an dem alten Wohnort möglich ist und es somit im Risikobereich des Kunden liegt, wenn dieser umzieht und seinen Anschluss nicht mehr nutzen kann. Bei einem Festnetzanschluss verpflichte sich der Anbieter nur, die Dienstleistung an dem vertraglich festgelegten Wohnort vorzunehmen. Der Vertrag sei also standortgebunden und müsse selbst dann weiter erfüllt werden, wenn der Verbraucher keine Leistung erhalte.
Auch nach Ansicht des Landgerichts München I (Urteil vom 14.02.2008, AZ.: 12 O 19670/07) reicht ein Umzug allein nicht aus, um ein Sonderkündigungsrecht zu begründen.
Es gibt natürlich auch Gerichte die ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach § 314 BGB akzeptieren und den Umzug als Kündigungsgrund ansehen.
Das Amtsgericht Ulm (Urteil vom 23.05.2008, AZ.: 2 C 211/08) und das AG München (Urteil vom 20.03.2007, AZ.: 271 C 32921/06) stellen beispielsweise darauf ab, dass der Umzug dann ein Sonderkündigungsrecht begründet, wenn die Leistung an dem neuen Wohnort nicht erbracht werden kann.
Immer wieder schildern Verbraucher, dass die Vertragslaufzeit bei einem Umzug ohne ihr Wissen verlängert wurde, oder dass das Unternehmen zur Erbringung der Leistung an dem neuen Wohnort nur bereit ist, wenn ein neuer Vertrag geschlossen wird.
Die Verlängerung der Vertragslaufzeit ist in der Praxis üblich und hat meist einen finanziellen Hintergrund. Ein Umzug kostet die Provider viel Geld, da sie die An- und Abschaltkosten finanzieren müssen. Durch die neue Mindestvertragslaufzeit wollen sie sicher stellen, dass der Kunde im Laufe der folgenden Jahre diese Investition wieder einspielt.
Ob dies rechtlich zulässig ist, ist in der Praxis ebenfalls umstritten.
Geht man davon aus, dass sich das Unternehmen bei Vertragsschluss nur verpflichtet, die Dienstleistung an dem vertraglich festgelegten Wohnort vorzunehmen, kommt man zu dem Ergebnis, dass der Anbieter bei einem Umzug auch nicht verpflichtet ist, das Vertragsverhältnis an dem neuen Wohnort unverändert fortzusetzen, sondern den Abschluss eines neuen Vertrages verlangen kann.
Auf den Abschluss eines neuen Vertrages kann sich ein Unternehmen allerdings nur berufen, wenn dies wirksam mit dem Verbraucher vereinbart wurde.
Wendet man die verbraucherfreundliche Rechtsprechung an, führt dies dazu, dass der Verbraucher das Vertragsverhältnis am alten Wohnort vorzeitig beenden und an dem neuen Wohnort zu den gleichen Konditionen fortsetzen kann.
Wie im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund gibt es also keine eindeutige Rechtslage und ein nicht unerhebliches Prozesskostenrisiko.
Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage sollte der Verbraucher immer genau prüfen und überlegen, ob er das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen kann und, ob er bereit ist, die Kündigung notfalls auch gerichtlich durchzusetzen.
Auch eine eigenmächtige Zahlungseinstellung sollte wohl überlegt sein. Ist eine außerordentliche Kündigung nicht möglich, muss auch das monatliche Entgelt bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit gezahlt werden. Verweigert man in diesem Fall die Zahlung, gerät man mit den offenen Forderungen in Zahlungsverzug und muss damit rechnen, dass der Vertragspartner die Forderungen gerichtlich geltend macht.
Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist es ratsam, den außergerichtlichen Weg zu beschreiten und um eine Lösung im Wege der Kulanz bitten.
Eine Anpassung des Vertrages ist möglicherweise erfolgsversprechender als eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses. Empfehlenswert kann es zudem sein, die Bereitschaft einer einmaligen Abschlagszahlung gegen die vorzeitig Beendigung des Vertragsverhältnisses anzuzeigen.
Ist nicht sicher, ob der alte Anbieter einer außerordentlichen Kündigung zustimmt, sollte der Verbraucher es vermeiden, bereits vor Erhalt einer Kündigungsbestätigung einen Vertrag mit einem anderen Anbieter zu schließen. Schlimmstenfalls kann es passieren, dass er in diesem Fall an zwei Verträge gebunden ist.
Hat man mündlich die Zusage erhalten, dass eine außerordentliche Kündigung möglich ist, sollte man sich dies schriftlich bestätigen lassen. Anderenfalls kann der Verbraucher im Nachhinein nur schwerlich belegen, dass ihm eine derartige Zusicherung gemacht wurde.
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