Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Mehrwertdienste und Sonderrufnummern

Von: Verbraucherzentrale Bayern e. V.

Bestimmte Rufnummernbereiche, wie z. B. 0180, 0137 oder 0900 werden von vielen Anbietern für Servicedienstleistungen verwendet. Bei diesen Telefonnummern handelt es sich nicht um „normale“ Festnetznummern mit Ortsvorwahl, sondern um Sonderrufnummern. Seit dem 01.09.2007 gelten für die Bewerbung, die Inanspruchnahme und die Bepreisung dieser Dienste neue Vorschriften. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Sonderrufnummern kurz vorgestellt.

Premium-Dienste, 0900

Nach § 3 Nr. 17a TKG fallen unter den Begriff „Premium-Dienste“ insbesondere die Rufnummernbereiche 0190 und 0900. Kennzeichnend für Premium-Dienste ist, dass über die Telekommunikationsverbindung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer abgerechnet wird. Da dies z. B. auch bei 118xx-Nummern (siehe weiter unten) der Fall ist, ordnet § 3 Nr. 17a TKG des weiteren an, dass die Dienstleistung nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen sein darf.

Die 0190-Nummern kommen in der Praxis nicht mehr vor. Sie sind zum 31.12.2005 komplett von den 0900-Nummern abgelöst worden. Die Premium-Rate-Mehrwertdienste in der Rufnummerngasse 0900 gibt es seit dem 01.01.2003. Sie sind frei tarifierbar, d. h. der Verwender der Rufnummer kann in bestimmten Grenzen selbst festlegen, wie teuer die Inanspruchnahme für den Kunden ist. Der Rufnummernbereich 0900-9 ist speziell für Dialerprogramme, also für Anwahlsoftware über das Internet reserviert.

Näheres zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei Premium-Diensten

Kurzwahldienste

Seit dem 01.09.2007 erhalten auch Kurzwahldienste einen Rechtsrahmen. In § 3 Nr. 11a bis 11c TKG definiert der Gesetzgeber Kurzwahldienste, Kurzwahl-Datendienste und Kurzwahl-Sprachdienste.

Demnach erfüllen Kurzwahldienste die Merkmale eines Premium-Dienstes, nutzen aber eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern. Bei Kurzwahl-Sprachdiensten erfolgt die Kommunikation sprachgestützt. Denkbar sind Chatlines oder Ansagedienste wie z. B. die Bundesliga-Ergebnisse.

Viel häufiger in der Praxis sind die Kurzwahl-Datendienste anzutreffen. Sie dienen der Übermittlung nicht sprachgestützter Inhalte mittels einer Telekommunikationsverbindung.

Beispiele hierfür sind

die Übermittlung von Klingeltönen, Fotos, Logos, Spielen oder Videos, insbesondere auf das Mobiltelefon.

Es handelt sich dabei um Dienste, die Premium-Diensten sehr nahe stehen, aber überwiegend im Mobilfunkbereich genutzt werden. Im Gegensatz zu 0900-Nummern gibt es keine Übersicht der Bundesnetzagentur, wer diese Nummern betreibt. Zielgruppe sind meist junge Menschen, weswegen Kurzwahldienste oft in Fernsehspots auf Musikvideosendern beworben werden.

Näheres zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Kurzwahldienste

Auskunftsdienste, 118

Viele Verbraucher haben sicherlich auch schon Auskunftsdienste in Anspruch genommen. Diese beginnen mit den Zahlen 118, wie z. B. die Telefonauskunft der deutschen Telekom AG (11833).

Die 118-Nummern sind frei tarifierbar. Die Entgelte können sogar höher sein als bei den Premium-Diensten. In § 3 Nr. 2a TKG werden die Dienste definiert als bundesweit erreichbare Dienste, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift, sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Dabei kann auch die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer Teil des Dienstes sein.

Näheres zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei 118-Nummern

Massenverkehrsdienste 0137, 0138

Beispiele

Wenn Deutschland mal wieder den Superstar sucht, das Tor der Woche gekürt werden soll oder im Rahmen einer Formel-1-Fernsehübertragung ein Gewinnspiel abgehalten wird...

geschieht dies meist über eine oder mehrere 0137-Nummern.

Nach § 3 Nr. 11d TKG handelt es sich bei Massenverkehrs-Diensten insbesondere um Rufnummern im Bereich 0137, die durch ein hohes Verkehrsaufkommen (also „Masse“) charakterisiert sind. Kennzeichnend ist weiter, dass dieses Verkehrsaufkommen in einem oder mehrerer kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer auftritt und dass das Ziel nur eine beschränkte Abfragekapazität hat.

Näheres zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Massenverkehrsdiensten

Neuartige Dienste, 012

Neben den bereits genannten Diensten, gibt es noch die so genannten „Neuartigen Dienste“. Sie bilden sozusagen das Auffangbecken für noch nicht abzusehende künftige Telekommunikationsdienste. Derzeit finden solche Dienste im Rufnummernbereich 012 statt. Nach § 3 Nr. 12a TKG handelt es sich um Dienste, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht.

Bisher sind solche Dienste noch nicht großartig in Erscheinung getreten sind. Bei diesem Service können massenweise nachrangige Telefonnummern vergeben werde, die z.B. Kontaktbörsen innerhalb einer großen Gemeinschaft ermöglichen. Denkbar ist die Verwendung für Flirtlines oder spezielle Services für Partnersuchende.

Für Neuartige Dienste gilt die Preisangabepflicht aus § 66a TKG . Sofern der Preis für die Inanspruchnahme eines solchen Dienstes 2 Euro pro Minute bzw. 2 Euro pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung übersteigt, muss auch eine Preisansage erfolgen.

Allerdings kann bei sprachgestützten Neuartigen Diensten die Bundesnetzagentur eine hiervon abweichende Regelung treffen, wenn technische Entwicklungen ein solches Verfahren erforderlich machen.

Geteilte-Kosten-Dienste, 0180

Der früher so genannte Shared-Cost-Dienst (SCD) ist durch eine bundesweit einheitliche Dienstekennzahl (0180) festgelegt. Nach § 3 Nr. 10a TKG handelt es sich um Dienste, bei deren Inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen gezahlt wird.

Gemäß § 66h Abs. 3 S. 1 TKG hat die Bundesnetzagentur auf schriftliche Anfrage unverzüglich mitzuteilen, in wessen Netz Service-Dienste geschaltet sind. Darüber hinaus hat jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, einen Auskunftsanspruch gegenüber demjenigen, in dessen Netz eine Rufnummer auch für Service-Dienste geschaltet ist. Dieser Netzbetreiber muss unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Diensteanbieters erteilen. Das Auskunftsverlangen muss schriftlich gestellt werden und die Auskunft soll innerhalb von 10 Werktagen erfolgen.

Der Anbieter muss in der Werbung auf die entstehenden Kosten hinweisen. In diesem Zusammenhang ist besonders wichtig, dass der Preis für die Inanspruchnahme des Dienstes aus dem Mobilfunknetz wesentlich höher sein kann als vom Festnetz. Auf diesen Umstand muss gesondert hingewiesen werden.

Am 04.08.2009 ist die zweite Novelle des TKG mit Änderungen in Bezug auf die 0180er-Nummern in Kraft getreten. Die Geteilte-Kosten-Dienste heißen jetzt Feste-Kosten-Dienste. Insbesondere wurden Preisobergrenzen für Anrufe aus dem Mobilfunknetz festgesetzt. Bisher fielen zwischen 49 Cent und 1 Euro an.

Für Anrufe aus dem Festnetz gilt schon seit längerem eine Obergrenze von 14 Cent pro Minute bzw. 20 Cent pro Anruf.

Nach Inkrafttreten war eine Umsetzungsfrist einzuhalten, so dass die neuen Regelungen für diesen Bereich seit 01.03.2010 gelten:

Die Bundesnetzagentur hat nach Anhörung der Mobilfunkanbieter die Obergrenzen festgelegt:

Für Anrufe aus Mobilfunknetzen können höchstens 42 Cent pro Minute berechnet werden.

Entgeltfreie Telefondienste, 0800

Die entgeltfreien Telefondienste sind in § 3 Nr. 8a TKG definiert. Es handelt sich dabei um die 0800-Nummern, deren Inanspruchnahme für den Anrufer keine Kosten verursacht.
Deutsche 0800er-Nummern können in der Regel nicht vom Ausland angerufen werden. Es ist jedoch möglich, über die Rufnummerngasse 00800 eine international gültige, kostenlose Rufnummer anzubieten (§ 66k TKG). Allerdings wird diese Möglichkeit von den Firmen kaum genutzt (vermutlich wegen der mutmaßlichen Bedenken von Verbrauchern gegen Nummern mit einer 00-Vorwahl, die normalerweise für ein teures Auslandgespräch steht).

Rufnummernbereich 0700

Die Persönlichen Rufnummern haben unabhängig vom Wohnort eine "eigene Vorwahl" (eine bundesweit einheitliche Dienstekennzahl 700), dahinter folgt die Teilnehmerrufnummer. Die Teilnehmerrufnummer besteht immer aus acht Stellen. Sollte ein Vanity-Begriff/Name aus mehr als acht Stellen bestehen, kann dieser benutzt werden, bei dem Wählvorgang werden jedoch nur acht Stellen berücksichtigt.

Mit der Persönlichen Rufnummer ist ein Zugang zu und von allen Telekommunikationsnetzen unter einer Rufnummer möglich; unabhängig vom Standort, vom Endgerät und von der Übertragungsart (Kabel/Funk). Man kann auch als Privatmann eine Persönliche Rufnummer bei der Nummernverwaltung beantragen. Für die Zuteilung der Rufnummer fällt eine einmalige Gebühr von 62,50 Euro pro Rufnummer an. Die Nummer kann lebenslang behalten werden. Eingehende Anrufe lassen sich dann an andere Festnetzanschlüsse oder zum Mobilfunk umleiten. Als Kosten für den Anrufer entstehen 0,12 Euro in der Hauptzeit und 0,06 Euro in der Nebenzeit. Die Weiterleitungskosten trägt der Angerufene. Unter diesen Nummern ist auch der Empfang von Telefaxen möglich. Eine spezielle Regelung hat dieser Rufnummernbereich im neuen TKG nicht erfahren. Am ehesten vergleichbar ist der Dienst mit den Geteilte-Kosten-Diensten. Auch bei 0700-Nummern können durch die Inanspruchnahme aus dem Mobilfunknetz erheblich höhere Kosten entstehen (bis zu 0,87 Euro pro Minute – Stand September 2007). Da dieser Nummernbereich von vielen Händlern und Freiberuflern genutzt wird, wäre die Regelung einer Preisangabepflicht sinnvoll gewesen.

Rufnummernbereich 019 (Onlinedienste)

Für Rufnummern für Online-Dienste gibt es noch keine Zuteilungsregeln. Die BNetzA teilt aber auf Antrag im Sinne von Einzelfallentscheidungen Rufnummern der Struktur (0)19 zu, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er kurzfristig einen Online-Dienst anbieten will.

R-Gespräche

„Reverse-Charged“-Dienste, also Telefonverbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird, haben eine Spezialregelung in § 66i TKG enthalten. In den USA seit Jahrzehnten weit verbreitet, ist dieser Dienst in Deutschland noch recht jung. Grundsätzlich gilt, dass an den Anrufer keine Zahlungen geleistet werden dürfen. Dem Missbrauch wäre sonst Tür und Tor geöffnet.

Außerdem wird von der Bundesnetzagentur eine Sperrliste eingeführt. Dort kann sich jeder eintragen lassen, der diesen Dienst nicht möchte. Es genügt, seinem Netzzugangsanbieter mitzuteilen, dass man eine Eintragung in die Liste wünsche. Dieser übermittelt des Wunsch an die Bundesnetzagentur, die dann die Sperrlisten den Anbietern von R-Gesprächen zur Verfügung stellt. Der Eintrag in die Liste ist kostenlos.

Behördenrufnummer 115

Wenn man eine Auskunft von einer Behörde benötigt, ist es oft gar nicht so einfach, den richtigen Ansprechpartner zu bekommen oder eine kompetente Auskunft zu erhalten. Aus diesem Grund wurde das Projekt D115 ins Leben gerufen. Zukünftig soll der Bürger mit einer einheitlichen Behördenrufnummer möglichst schnell eine kompetente Auskunft erhalten. Dies soll auch die Behörden selbst entlasten. Seit dem 24. März 2009 läuft die zweijährige Pilotphase. Welche Modellregionen freigeschaltet sind, kann man unter www.d115.de nachlesen.

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