Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Rechtliche Rahmenbedingungen für Premium-Dienste (0900)

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Auskunftsanspruch, § 66h Abs. 2 TKG

Bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) wurde eine – im Internet unter www.bundesnetzagentur.de abrufbare - Datenbank eingerichtet, in der sämtliche Anbieter mit ladungsfähiger Anschrift hinterlegt sind. Auf diese Datenbank kann jedermann zugreifen. Um zu erfahren, welcher Anbieter hinter einer 0900-Nummer steht, genügt ein Blick in die im Internet veröffentlichte Datenbank.

Inhalt des Dienstes

Im Rahmen einer freiwilligen Selbstkontrolle folgt auf die Dienstekennzahl 900 folgende Inhaltekennung:

  • 0900-1 für Information
  • 0900-3 für Unterhaltung
  • 0900-5 für sonstige Dienste

Dadurch haben Anschlussinhaber die Möglichkeit, gezielt bestimmte Inhalte zu sperren (z.B. die Rufnummerngasse 0900-5).

Preishöchstgrenzen, § 66d TKG

Nach § 66d TKG dürfen zeitabhängig berechnete Mehrwertdienste ein Entgelt von 3 Euro pro Minute nicht übersteigen. Bei einer zeitunabhängigen Abrechnung pro Einwahl (sog. Blocktarif) dürfen die Kosten für eine Einwahl 30 Euro nicht überschreiten.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich der Verbraucher mit höheren Kosten ausdrücklich einverstanden erklärt. Hierfür muss allerdings ein spezielles Legitimationsverfahren vor dem Aufbau der Verbindungen durchgeführt werden, das von der Bundesnetzagentur bestimmt werden kann.

Nach § 66d Abs. 3 S. 4 TKG kann die Bundesnetzagentur abweichende Preishöchstgrenzen festsetzen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht.

Verbindungstrennung, § 66e TKG

Alle Premium-Dienste, egal ob es sich um einen zeitabhängigen oder einen zeitunabhängigen Tarif handelt, müssen nach 60 Minuten getrennt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Verbraucher über ein besonderes, von der BNetzA zu entwickelndes Verfahren legitimiert hat.

Preisangabe, § 66a TKG

Bei der Preisangabepflicht unterscheidet das neue Gesetz zwischen der Preisangabe in der Werbung auf der einen Seite und der Preisangabe bei der Inanspruchnahme des Dienstes auf der anderen Seite. Anbieter von Premium-Diensten müssen nach § 66a TKG [link gesetze-im-internet.de] in der Werbung sowohl Rufnummer, wie auch den Preis angeben. Bei zeitabhängigen Tarifen ist der Preis pro Minute und bei zeitunabhängigen Tarifen (Blocktarife) der Preis pro Anruf zu nennen. Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.

Preisansage, § 66b Abs. 1 TKG

Bei der Inanspruchnahme des Premium-Dienstes muss ebenfalls eine Preisinformation erfolgen. Auch hier ist bei zeitabhängigen Tarifen der Preis pro Minute und bei Blocktarifen der Preis pro Anruf anzugeben. Die Preisangabe muss für den Verbraucher kostenlos sein und muss spätestens drei Sekunden vor dem Beginn der Entgeltlichkeit abgeschlossen sein. Dies soll es dem Verbraucher ermöglichen, die Verbindung noch rechtzeitig vor dem Beginn der Entgeltpflichtigkeit zu unterbrechen. Dem Kunden muss auch mitgeteilt werden, wann die Entgeltlichkeit beginnt.

Informiert der TK-Anbieter nicht vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit über die Preise, so hat er keinen Anspruch auf ein Entgelt. Dies bestimmt § 66g Nr. 1 TKG.

Dialer: Rufnummernbereich 0900-9, § 66f TKG

Der Missbrauch von Anwählprogrammen (Dialer), also Computerprogramme, die selbstständig eine Einwahl in das Internet durchführen, haben den Verbraucherschützern in den letzten Jahren große Probleme bereitet. Massenhaft meldeten sich betroffene Verbraucher. Die Kosten für eine einzige Einwahl betrugen bis zu 900 Euro. Mittlerweile gibt es kaum noch Beschwerden über Dialer, was zum einen daran liegt, dass sich immer mehr Verbraucher über Breitband-Leitungen (DSL) Zugang zum Internet verschaffen. Zum anderen wurde bereits durch das 0190-/0900-Missbrauchsbekämpfungsgesetz ein rechtlicher Rahmen vorgegeben, der einem Missbrauch wirksam entgegenwirkt. Zum 01.09.2007 gibt es eine gesonderte gesetzliche Regelung für Dialerprogramme. Kostenpflichtige Dialer müssen bei der BNetzA registriert werden und dürfen derzeit nur im Rufnummernbereich (0)900-9 betrieben werden. Somit handelt es sich bei Dialern immer um Premium-Dienste.

Für die Registrierung muss der Anbieter u.a. folgende Angaben machen:

  • Versionskennung des Dialers
  • Zielrufnummer
  • Bezeichnung und Art des angebotenen Mehrwertdienstes
  • Name und ladungsfähige Anschrift des Registrierungsverpflichteten und des Diensteanbieters

Verstößt ein Anbieter von Anwählprogrammen gegen die in § 66f Abs. 1 und 2 TKG aufgestellten Grundsätze, so entfällt sein Entgeltanspruch nach § 66g Nr. 5 TKG.

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