Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Massenverkehrsdienste 0137, 0138

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Bei den Massenverkehrsdiensten kommt darauf an, in einem kurzen Zeitraum möglichst viele Anrufe zu verwalten.

Bei den 0137-Nummern gibt es für die Bereiche 0137-1 bis 0137-9 feste Tarife aus dem deutschen Festnetz:

  • Telefonnummern: 0137-1 und 0137-5
  • Kosten: 0,14 € pro Verbindung
  • Telefonnummern: 0137-2, 0137-3, 0137-4 und 0138
  • Kosten: 0,14 € pro Minute
  • Telefonnummer: 0137-6
  • Kosten: 0,25 € pro Minute
  • Telefonnummer 0137-7
  • Kosten 0,25 € pro Minute
  • Telefonnummern: 0137-8 und 0137-9
  • Kosten: 0,50 € pro Minute

Kostenfalle Mobilfunk

Aus dem Mobilfunknetz kann der Anruf erheblich teurer werden. Die Kosten bewegen sich je nach Schlussziffer zwischen 0,22 und 1,39 Euro, bei Prepaid-Verträgen sogar zwischen 0,39 und 2,85 Euro pro Minute.

Folgende speziellen Regelungen hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.09.2007 für die 0137-Nummern getroffen:

Auskunftsanspruch, § 66h TKG

Gemäß § 66h Abs. 3 S. 1 TKG hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf schriftliche Anfrage unverzüglich mitzuteilen, in wessen Netz Massenverkehrsdienste geschaltet sind. Darüber hinaus hat jeder, der eine berechtigtes Interesse hat, gemäß § 66h Abs. 3 S. 3 TKG einen Auskunftsanspruch gegenüber demjenigen, in dessen Netz eine Rufnummer auch für Massenverkehrsdienste geschaltet ist. Dieser Netzbetreiber muss unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Diensteanbieters erteilen. Das Auskunftsverlangen muss schriftlich gestellt werden und die Auskunft soll innerhalb von 10 Werktagen erfolgen.

Preisangabe, § 66a TKG

Auch für die Massenverkehrs-Nummern besteht eine Preisangabepflicht. Entscheidend ist, dass entsprechend § 66a S. 5 TKG darauf hinzuweisen ist, dass bei Inanspruchnahme aus dem Mobilfunknetz abweichende Preise berechnet werden können.

Mittlerweile gibt es auch sehr viele Radiostationen, die „Service“ über 0137-Nummern anbieten. Wie im Hörfunk geworben werden muss, lässt sich dem Gesetz nicht so richtig entnehmen. Verbraucherschützer fordern, dass immer dann, wenn der Moderator die Hörer zum Anruf aufruft und die Nummer nennt, auch eine Kostenangabe zu erfolgen hat. Diese Forderung ließe sich ganz gut darauf stützen, dass der zu zahlende Preis „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer“ anzugeben ist. Da der Bundesgerichtshof in bisherigen Entscheidungen die Angabepflichten im Hörfunk offen gelassen hat, bleibt es, entsprechende Urteile der Gerichte abzuwarten.

Preisansage, § 66b Abs. 2 TKG

Zur Preisansage findet sich in § 66b Abs. 2 TKG eine Spezialregelung für Massenverkehrs-Dienste. Demnach sind dem Anrufer die Kosten für die Inanspruchnahme aus dem Festnetz unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes anzusagen. Man kann sich nun fragen, was eine Preisansage nach Inanspruchnahme bewirken soll.

Die Anbieter hatten sich im Gesetzgebungsverfahren strikt gegen eine Ansage vor Inanspruchnahme ausgesprochen, weil es Zweck dieser Dienste ja gerade ist, den Anruf zu zählen, wie z. B. bei einer Abstimmung. Würde man den Anrufer erst einmal umfangreich über entstehende Kosten informieren, wäre der Zweck des Dienstes gefährdet. Gerade weil es sich um ein hohes Verkehrsaufkommen handele, könne hierfür weder Zeit sein, noch würde der anrufende Verbraucher eine Aufklärung über die Kosten erwarten.

Ob das so stimmt, mag man bezweifeln. Durch die Information nach Inanspruchnahme kann wenigstens die Gefahr des unüberlegten Drückens der Wahlwiederholungstaste gemindert werden.

Bei fehlender Ansage des Preises entfällt der Entgeltanspruch des Anbieters.

Mehr zum Thema

Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum wirtschaftlich-rechtlichen Verbraucherschutz zur Verfügung.

Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.

Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte
in Bayern an die Verbraucherzentrale Bayern oder den VerbraucherService Bayern,
in anderen Bundesländern an die jeweilige Verbraucherzentrale.