Gemäß § 66h Abs. 3 S. 2 TKG hat das Rechnung stellende Unternehmen auf schriftliche Anfrage unverzüglich mitzuteilen, in wessen Netz Kurzwahldienste geschaltet sind. Häufig ist es aber gerade bei Kurzwahldiensten so, dass diese von Jugendlichen in Anspruch genommen werden, um z. B. Logos, Klingeltöne oder Spiele auf das Mobiltelefon zu laden. Da Jugendliche überwiegend Prepaid-Produkte nutzen, wird von den Netzzugangsprovidern oft keine Rechnung erstellt (vgl. § 45e Abs. 1 S. 2 TKG). Insoweit würde in diesem Fall der Auskunftsanspruch leer laufen.
Der Gesetzgeber hat aber in § 66h Abs. 3 S. 3 TKG jedem der eine berechtigtes Interesse hat, einen Auskunftsanspruch gegenüber demjenigen eingeräumt, in dessen Netz eine Rufnummer auch für Kurzwahldienste geschaltet ist. Dieser Netzbetreiber muss unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Diensteanbieters erteilen. Das Auskunftsverlangen muss schriftlich gestellt werden und die Auskunft soll innerhalb von 10 Werktagen erfolgen.
Eine weitere Finesse vieler Anbiete z. B. von Klingeltönen besteht darin, dass es nicht beim einmaligen Download bleibt, sondern dass ein Abo abgeschlossen wird und man künftig z. B. wöchentlich mit neuen Tönen versorgt wird. Die Vereinbarung erfolgt meist im Kleingedruckten, also über AGB. In einem 30-Sekunden-Fernsehspot wird dies von den Kunden –meist Jugendliche – leicht übersehen.
Um Missbrauch vorzubeugen, gilt seit dem 01.09.2007 § 45l TKG. Dort ist folgendes geregelt:
Der Gesetzgeber setzt in diesem Zusammenhang vor allem auf Informationen, die dem Kunden im Vorfeld eines Abo-Vertrages zur Verfügung gestellt werden müssen. Demnach muss der Anbieter über die wesentlichen Vertragsbestandteile informieren. Hierzu gehören:
Der Kunde muss den Erhalt dieser Informationen bestätigen. Ansonsten entsteht kein Dauerschuldverhältnis und geleistete Zahlungen des Kunden sind vom Anbieter des Kurzwahldienstes zurückzuzahlen.
In der Regel wird der Anbieter die geforderten Informationen per SMS zur Verfügung stellen, der Kunde wird sie ebenfalls per SMS bestätigen. Man spricht dabei vom so genannten „Handshake“-Verfahren. Erst danach kann die eigentliche Dienstleistung vom Kunden in Anspruch genommen werden.
Dem Kunden steht nach § 45l Abs. 2 S. 1 TKG ein generelles Kündigungsrecht zu, das unter Einhaltung einer Frist von einer Woche jederzeit geltend gemacht werden kann. Zudem ist der Anbieter eines Dauerschuldverhältnisses auf Verlangen des Kunden verpflichtet, eine Mitteilung zu übersenden, wenn seine Entgeltansprüche aus dem Abonnement einen Betrag von 20 Euro im Kalendermonat übersteigen.
Auch bei Kurzwahldiensten ist der Anbieter nach § 66a TKG verpflichtet, die Preise für die Inanspruchnahme des Dienstes insbesondere in der Werbung anzugeben.
Bei Kurzwahl-Sprachdiensten ab einem Preis von 2 Euro pro Minute ist analog der Regelungen zu Premium-Diensten eine Preisansage vor der Inanspruchnahme des Dienstes erforderlich.
Bei der Inanspruchnahme von Kurzwahl-Datendiensten (mit Ausnahme von Dauerschuldverhältnissen, § 45l TKG) gilt eine Preisanzeigepflicht (§ 66c TKG ). Der Anbieter muss bei einem Preis von mehr als 2 Euro je Inanspruchnahme vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den Preis deutlich sichtbar und gut lesbar anzeigen und sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen lassen. Wie diese Bestätigung zu erfolgen hat, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. In der Regel wird dies durch eine SMS erfolgen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einem Preis bis 2 Euro pro Minute bzw. Inanspruchnahme keine Verpflichtung zur Preisansage bzw. Preisanzeige besteht.
Grundsätzlich sind Kurzwahldienste frei tarifierbar, d. h. der Anbieter kann den Preis für seinen Dienst selbst bestimmen. Im Gegensatz zu Premium-Diensten gibt es für Kurzwahldienste keine Höchstgrenze für den Preis.
Verbraucherschützer halten diesen Umstand für bedenklich, denn gerade unseriöse Anbieter suchen sich vornehmlich Rufnummernbereiche, bei denen möglichst hohe Kosten für den Nutzer entstehen. Bedenkt man weiter, dass Kurzwahldienste überwiegend von Mobiltelefonen und Jugendlichen in Anspruch genommen werden und dass gerade dort Prepaid-Produkte immer populärer werden, stimmt die freie Tarifierbarkeit ohne Höchstgrenze bedenklich.
Eine Zwangstrennung hat bei der Inanspruchnahme von Kurzwahl-Sprachdiensten gemäß § 66e TKG nach 60 Minuten zu erfolgen.
Verstößt der Anbieter gegen seine Verpflichtungen zur Preisansage bzw- anzeige oder zur Zwangstrennung, so entfällt sein Entgeltanspruch nach § 66g TKG.
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