Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Festnetzvertrag

 Von: Verbraucherzentrale Bayern e. V

Ein Leben ohne Telefon? Undenkbar. Der Zugang zum Telefonnetz hat in unserer Zeit eine besondere Bedeutung. Das Telefon gehört zur Grundausstattung.

Universaldienstleistung

Nach dem Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenen und ausreichenden Telekommunikationsdienstleistungen flächendeckend zu gewährleisten.

Um dieses Ziel zu erreichen, wurden bestimmte Leistungen als so genannte „Universaldienstleistungen“ bestimmt. Diese legen ein Mindestangebot an Diensten
für die Öffentlichkeit fest, welches für die Bevölkerung erbracht werden muss.

Welche Leistungen zu den Universaldiensleitungen gehören, ist im Telekommunikationsgesetz geregelt. Zu solchen Leistungen gehören unter anderem der Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz und der Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort. Des weiteren gehören z.B. die Verfügbarkeit eines Teilnehmerverzeichnisses, die Telefonauskunft und die öffentlichen Telefonzelle dazu. Der Zugang zu diesen Leistungen muss jedem Bürger zu einem erschwinglichen Preis gewährleistet werden.

Damit diese Verpflichtung tatsächlich umgesetzt wird, kann der Staat den Unternehmen, die über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, die Verpflichtung auferlegen, Festnetzanschlüsse als Universaldienstleistungen zu erbringen.

Die Deutsche Telekom erbringt diese Grundversorgung jedoch freiwillig.

Anspruch auf Telefonanschluss (Kontrahierungszwang)

Gegenüber der Deutschen Telekom besteht daher für jeden Bürger ein Rechtsanspruch auf Erbringung der genannten Leistungen. Der Anspruch ist in § 84 TKG geregelt. Das Unternehmen ist also verpflichtet, mit jedem Bundesbürger, der einen Festnetzanschluss haben möchte, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen (Kontrahierungszwang).

Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Kunde auch vertragsgemäß verhält. Angenommen, der Kunde bezahlt seine Verbindungsentgelte nicht, so verstößt er gegen Vertragspflichten, weswegen in diesem Fall eine Kündigung ausgesprochen werden kann.

Gegenüber anderen Anbietern besteht kein Anspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz.

Sicherheitsleistung

Als Ausgleich für diesen Kontrahierungszwang mit jedem Bürger hat die Deutsche Telekom die Möglichkeit, die Überlassung des Festnetzanschlusses unter bestimmten Voraussetzungen
von einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig zu machen, § 86 TKG.

Eine solche Sicherheitsleistung darf das Unternehmen aber nur dann fordern, wenn zu befürchten ist, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diese Anforderungen sind eng auszulegen. Es müssen konkrete, individuell auf den Kunden bezogene Tatsachen vorliegen, die eine solche Annahme rechtfertigen.

Ein negativer Schufa-Score-Wert reicht ebenso wenig aus, wie die Tatsache, dass der Kunde in einem sozialkritischen Umfeld wohnt. Besteht dagegen ein negativer Schufa-Eintrag, weil der Kunde bereits in der Vergangenheit durch Zahlungsschwierigkeiten auffiel oder weil offene Forderungen anderer Gläubiger bestehen, so ist das Verlangen einer Sicherheitsleistung möglich.

Der Höhe nach angemessen ist eine Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der Bereitstellungspreis zzgl. der sechsfachen monatlichen Grundgebühr bezahlt wird. Höhere Sicherheitsleistungen müssen im Einzelfall begründet werden. Für die Sicherheitsleistung kann auch eine Bankbürgschaft beigebracht werden.

Vertragsinhalt

Bei Festnetzverträgen handelt es sich um sogenannte gemischt-typische Verträgen, weil sie keinem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Vertragstyp alleine zugeordnet werden können.

So weist ein Festnetzvertrag mietvertragsähnliche Elemente hinsichtlich der Überlassung des Telefonanschlusses auf. Andererseits besteht eine werksvertragsähnliche Natur hinsichtlich der Herstellung von Telefonverbindungen (erfolgreicher Verbindungsaufbau wird geschuldet).

Ein Festnetzvertrag hat in der Regel verschiedene Vertragsinhalte. Die wichtigste Leistung ist die Freischaltung zum allgemeinen Netzzugang. Ohne Netzzugang kann schließlich nicht telefoniert werden. Als weitere Leistungen kommt das Überlassen von Endgeräten (z. B. TAE-Anschlussdose oder auch die Hardware, wie Telefone) und der Telefonleitung zur Nutzung in Betracht. Vertragsgegenstand ist in der Regel auch die Herstellung von Telefonverbindungen.

Meist bietet der Telekommunikationsanbieter alle diese Leistungen standardmäßig nebeneinander an. Die mit Abstand meisten Festnetzverträge bestehen mit der Deutschen Telekom AG.

Bei Vertragsschluss verpflichtet sich der Vertragspartner im Übrigen nur, die Leistungen an dem vertraglich festgelegten Wohnort vorzunehmen. Es verpflichtet sich hingegen nicht, bei einem Wohnortwechsel das Vertragsverhältnis an dem neuen Wohnort unverändert - zu den gleichen Konditionen - fortzuführen.

Gerade in Anbetracht der langen Laufzeiten, die viele Anbieter in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festlegen, führt dies immer häufiger zu Problemen bei einem Wohnortwechsel. Viele Anbieter lehnen in diesem Fall eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses ab (ein neuer Artikel „Umzug im TK-Bereich“ ist bereits in Planung).

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