Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Rechtliche Rahmenbedingungen zu im Rufnummernbereich 118

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Auskunftsanspruch

Gemäß § 66h Abs. 3 S. 1 TKG hat die Bundesnetzagentur auf schriftliche Anfrage unverzüglich mitzuteilen, in wessen Netz Auskunftsdienste geschaltet sind. Darüber hinaus hat jeder, der eine berechtigtes Interesse hat, gemäß § 66h Abs. 3 S. 3 TKG einen Auskunftsanspruch gegenüber demjenigen, in dessen Netz eine Rufnummer auch für Auskunftsdienste geschaltet ist. Dieser Netzbetreiber muss unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Diensteanbieters erteilen. Das Auskunftsverlangen muss schriftlich gestellt werden und die Auskunft soll innerhalb von 10 Werktagen erfolgen.

Preisangabe, § 66a TKG

Viele Anbieter wiesen in der Vergangenheit in ihren Werbeangeboten nicht darauf hin, welche Gesprächskosten beim Wählen dieser Nummern entstehen. Das neue TKG schreibt nun in § 66a TKG auch den Anbietern von Auskunftsdiensten verbindlich vor, dass die Preisangaben in der Werbung zu erfolgen haben.

Preisansage, § 66b TKG

Darüber hinaus gilt für sprachgestützte Auskunftsdienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder Inanspruchnahme auch eine Verpflichtung zur Preisansage entsprechend den Vorschriften zu Premium-Diensten. Bis 2 Euro ist eine solche Ansage nicht erforderlich.

Sonstiges

Die Auskunftsdienste sind frei tarifierbar, d.h. der Anbieter kann den Preis selbst festsetzen. Preishöchstgrenzen sind ebenso wenig vorgesehen wie eine Zwangstrennung. Bei einem Verstoß gegen die Preisansagepflicht entfällt der Entgeltanspruch des Anbieters gemäß § 66g TKG .

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