Die schönsten Wochen des Jahres sind endlich da, aber statt Erholung zu finden, jagt ein Ärger den anderen: schon auf dem Hinflug stellt sich heraus, dass der Flug überbucht ist und man mit 10stündiger Verspätung und 2 Zwischenlandungen mit einer obskuren Fluggesellschaft endlich um 4 Uhr morgens im Hotel eintrifft. Dort hat sich das Personal längst zur wohlverdienten Ruhe begeben, aber gegen 7 Uhr ist der Rezeptionist dann doch bereit, wenn auch noch etwas schlaftrunken, dem Gast das gebuchte Zimmer zuzuweisen. Es entpuppt sich als schmuddelige, fensterlose Kammer, statt der erwarteten Dusche gibt es fließendes Wasser von den Wänden. So möchte man sich wenigstens an dem im Katalog angepriesenen Frühstückbüffet stärken. Es entpuppt sich als einfallslose Massenabfertigung, mit Fertigpackungen bestückt. Aber nun endlich an den Traumstrand! Eine teerverschmierte Steinwüste breitet sich vor dem entsetzten Augen aus. Der Gast wünscht sich nun mehr nach Hause.
Zugegeben, das ist natürlich ein Horrorszenario, wie es in dieser geballten Form wohl nicht oder nur ganz selten vorkommt. Treten wirklich einmal Mängel auf, so sind meist nur einzelne Reiseleistungen betroffen. Das kann aber unangenehm genug sein.
Was genau unter einem Reisemangel zu verstehen ist, ist in § 651c Abs. 1 BGB ausgeführt:
Demnach hat der Reiseveranstalter die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Mängeln behaftet ist.
Zunächst muss man sich daher die Frage stellen, ob man sich in seinen persönlichen Erwartungen enttäuscht fühlt oder ob eine vertragliche Leistung, auf die man wegen der Buchung einen Anspruch hat, verweigert oder schlecht ausgeführt wird.
Es empfiehlt sich deshalb, den Prospekt, auf Grund dessen man die Reise gebucht hat, noch einmal genau zu lesen sowie die Buchungsbestätigung.
Deswegen sollte man immer eine Kopie des Katalogangebotes im Reisegepäck mit sich führen. Weicht die Realität von den dort versprochenen Angaben zum Nachteil des Reisenden ab, so liegt ein Mangel vor. Deshalb ist es wichtig, dass alle Punkte, die für den Reisenden bei seiner Buchung wesentlich sind, auch in der Buchungsbestätigung festgehalten werden. Sie werden nämlich nur dann Vertragsinhalt , es sei denn sie ergeben sich bereits aus dem Prospekt. Punkte, die weder in der Buchungsbestätigung noch im Prospekt aufgeführt sind, führen zwar zu einem persönlich enttäuschten Reisenden, stellen aber meist keinen Reisemangel dar.
Auch das richtige Lesen des Prospektes stelle gewisse Anforderungen an den Reisenden. So kann "Meerblick" bedeuten, dass man das Meer nur erspäht, wenn man sich an die äußerste Ecke des Balkons lehnt. Unter "familienfreundlich" verstehen manche Reiseveranstalter, dass man im Domizil auf eine Unzahl quengelnder Kleinkinder trifft. Ein "Naturstrand" kann sich als "naturbelassen" und damit ungepflegt herausstellen, übersät mit Plastiktüten und Teer. Bei einem Zimmer im "griechischen Stil" sollte man nicht viel mehr als ein Bett, einen Tisch und einen Stuhl erwarten.
Selbstverständlich muss auch dieser Grundsatz immer berücksichtigt werden, so dass zum Beispiel das Servieren lauwarmer Speisen in einem heißen Land nicht unbedingt einen Mangel darstellt. Das gleiche gilt für das Auftreten von vereinzeltem Ungeziefer, wie Kakerlaken oder Spinnen. In vielen südlichen Ländern ist es allgemein üblich, dass das gesellschaftliche Leben in den Sommermonaten auf die Abendstunden verlegt wird und es deswegen auch zu diesen Zeiten etwas lauter zugeht, als man es von zuhause gewöhnt ist.
Ebenso können Störungen aus der Privatsphäre des Reisenden nicht zu einer Einstandspflicht des Reiseveranstalters führen. Dazu zählen Krankheit, ein Badeunfall im Meer, das allg. Unfallrisiko im Straßenverkehr. Dies wird nur dann anders gesehen, wenn der Unfall direkt im Zusammenhang mit dem Pflichtenkreis des Veranstalters steht oder wenn eine ungewöhnliche hohe konkrete Gefahr besteht. Dann muss zumindest eine Warnung erfolgen.
Die Einstandspflicht erstreckt sich auch nicht auf das nach dem Leistungsprogramm nicht geschuldete Umfeld des Reiseziels. Der Veranstalter haftet nicht für verschmutzte Strände, es sei denn, es handelt sich um den hoteleigenen Strand. Er kann die Wetterlage nicht beeinflussen, ebenso wenig kann er etwas für eine Algenplage, Ölpest oder das Auftauchen von Moskitoschwärmen am Strand. Eine Haftung wegen Reisemangels besteht nur dann, wenn wesentliche Informationspflichten verletzt wurden.
Der Reiseveranstalter haftet für alle Katalogangaben sowie für ausdrückliche und stillschweigenden Zusicherungen seiner Mitarbeiter. Der Reiseveranstalter haftet auch, wenn die Ursache des Reisemangels höhere Gewalt ist, also bei Vorliegen eines zufälligen, von außen kommenden nicht beherrschbaren und vorhersehbaren Risikos. Hierzu zählt ein Orkan, eine Sturmflut, Krieg, Terroranschlag.
Bloße Unannehmlichkeiten führen zur Haftungsentlastung des Veranstalters. Es wird sehr unterschiedlich von den Gerichten gesehen. War darunter zu verstehen ist. Sicherlich führt die Tatsache, dass in einem Hotel sich eine Gruppe Gehörloser oder sonst behinderter Menschen aufhält, nicht zur Annahme eines Mangels. In einem Fall wurde z. B entschieden, dass die Rüge eines Paares, es habe zwei Einzelbetten statt des gebuchten Doppelbetts erhalten, was zu einer Einschränkung der Urlaubsfreude geführt habe, nicht als Reisemangel zu werten ist.
Was letztlich alles einen Reisemangel darstellen kann, ergibt sich auch aus einer schier unübersehbaren Vielzahl - häufig auch divergierender - gerichtlicher Entscheidungen. In jedem Fall liegt die Darlegungs- und Beweislast eines Reisemangels beim Reisenden. Es empfiehlt sich deshalb, den Mangel durch Fotos oder Zeugenaussagen zu belegen.
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