Der Flug ist überbucht, das Hotelzimmer indiskutabel und am Strand belegen die lieben Mitreisenden bereits ab 5 Uhr die Liegestühle, sodass man sich nach dem Frühstück nur mehr auf die vorhandenen Felsen kauern kann. Was muss der Reisende nun unternehmen, um seine Rechte zu wahren.
Zunächst muss sich der Reisende bei Vorliegen eines Mangels an den örtlichen Reiseleiter wenden und Abhilfe verlangen (§ 651c Abs. 2 BGB).
Dieses Vorgehen ist an keine Form gebunden und kann sogar von einem Minderjährigen gefordert werden. Nur, wenn keine Reiseleitung vorhanden ist - und nur dann - darf sich der Reisende an den tatsächlichen Leistungserbringer, d.h. das Hotel oder den Ferienhausvermieter wenden. Dies ist Ausfluss des Prinzips, dass ein Vertrag nur mit dem Veranstalter besteht.
Falls der Reisemangel anerkannt wird, muss der Reiseveranstalter durch eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung abhelfen. Diese darf der Reisende nicht ablehnen, wenn dadurch
keine Änderung des Zuschnitts der Gesamtreise eintritt
die Ersatzleistung persönlich zumutbar ist
der Veranstalter den Reisemangel nicht bewusst herbeigeführt hat (z.B. durch Überbuchung)
die Abhilfe kostenlos ist
Ein Reisender kann später keine Minderungsansprüche mehr geltend machen, wenn er kategorisch ablehnt, in ein Ersatzhotel umzuziehen. Der Reiseveranstalter muss bei einer derartigen Weigerung keine konkreten Abhilfevorschläge unterbreiten. Der Umzug in ein gleichwertiges Hotel ist auch dann nicht unzumutbar, wenn ein Reisender den Urlaub mit einer befreundeten Familie verbringen wollte. Anders zu beurteilen ist der Fall aber, wenn die Familie selbst getrennt würde.
Keine taugliche Abhilfe des Veranstalters ist
die Unterbringung in der Dependance statt im Haupthaus
ein Badeurlaub statt der Fortsetzung der Studienfahrt
ein Doppelzimmer, wenn ein Ehepaar ein Appartement mit 2 getrennten Schlafzimmern gebucht hat
eine abweichende Strandentfernung
Sehr häufig kann oder will der Reiseveranstalter nicht abhelfen. Dann muss sich der Reisende selbst helfen. Selbstabhilfe durch den Reisenden kann vorgenommen werden, wenn der Veranstalter nicht innerhalb einer angemessenen, in der Regel sehr kurzen Frist Abhilfe schafft.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder von einem besonderen Interesse des Reisenden auszugehen ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Reiseleitung nicht erreichbar ist, bei Krankheit des Reisenden oder bei der Mitreise eines Säuglings. Hier muss rasch gehandelt werden, um weiteren Schaden zu vermeiden.
Die Folge der berechtigten Selbstabhilfe ist die Erstattung des Aufwendungsersatzes, d. h. der Mehrkosten, die z. B. durch das Ersatzhotel, den Ersatzflug oder Telefonkosten entstanden sind.
Falls keine Belege vorhanden sind, ist die Höhe des Aufwendungsersatzes zu schätzen. In jedem Falle müssen die Aufwendungen aber erforderlich sein. Nur, wenn eine gleichwertige Leistung nicht erreicht werden kann, es sind z.B. alle Hotels einer bestimmten Kategorie ausgebucht, können auch die Kosten für eine höherwertige Leistung verlangt werden. Dabei ist aber sehr zurückhaltend vorzugehen, da in jedem Fall der Grundsatz der Schadensminderungspflicht zu beachten ist.
Der Reisende kann einen Vorschuss verlangen. Falls dieser nicht gewährt wird, kann auch ein Kredit aufgenommen werden. Daneben kann Schadenersatz gefordert werden, falls der Veranstalter den Mangel zu vertreten hat.
Der Reisende hat einen gesetzlichen Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Kaufpreises. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig. Falls aber Verschulden des Veranstalters vorliegt und der Reisende zusätzliche Vermögensschäden erlitten hat, kann daneben Schadenersatz gefordert werden. Die Reisepreisminderung tritt nur für die Zeitdauer des Mangels ein. Falls der Reisemangel die Reise so sehr beeinträchtigt, dass sich die gesamte Reise als nutzlos erweist, kann der Reisepreis sogar komplett gemindert sein. Die Minderung setzt voraus, dass zunächst eine formlose Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgte. Ansonsten erfolgt die Minderung in Form eines prozentualen Abschlags vom Gesamtreisepreis, wobei die Frankfurter Tabelle (eine Auswertung der Rechtsprechung des LG Frankfurt) als Orientierungshilfe dienen kann.
Voraussetzungen für eine Kündigung ist ein Abhilfeverlangen mit Fristsetzung, es sei denn die Fristsetzung ist entbehrlich.
Die Kündigung erfolgt durch formfreie Erklärung gegenüber der Reiseleitung.
Bei dieser in § 651j BGB geregelten Kündigungsmöglichkeit handelt es sich um einen Spezialtatbestand. Höhere Gewalt meint besondere gesellschaftliche Ereignisse wie Krieg und Terroranschläge oder Naturkatastrophen wie Erdbeben, Vulkanausbrüche oder Hurrikans. In solchen Fällen soll sowohl der Reisende wie auch der Veranstalter kündigen können.
Gerade seit dem 11. September 2001 oder der Verbreitung der Krankheit SARS. in Teilen Chinas Anfang 2003 stellt sich in der Praxis immer häufiger die Frage, wann Umstände gegeben sind, die eine Kündigung wegen höherer Gewalt rechtfertigen. Als gesichert gilt, dass dann gekündigt werden kann, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das Zielgebiet erlassen hat. Inwieweit auch Sicherheitshinweise genügen können, ist von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Als Reisender ist man daher gut beraten, von der angebotenen Möglichkeit einer Umbuchung durch den Reiseveranstalter Gebrauch zu machen, also entweder den Urlaub woanders zu verbringen oder zu einem späteren Zeitpunkt.
Wie schon erwähnt, sind auch Schadensersatzansprüche des Reisenden denkbar. Neben den oben bereits dargestellten Fällen, wartet das Reiserecht mit einem Spezialtatbestand auf. Demnach kann eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Die Anforderungen hieran sind sehr hoch.
Welche Summen hier verlangt werden können, liegt im Ermessen der Gerichte. Das LG Frankfurt und das LG Hannover gehen nach dem Tagessatzsystem von ca. 75 € aus.
Das OLG München und neuerdings auch der BGH stellen wegen des immateriellen Charakters des durch die vertane Urlaubszeit entstandenen Schadens, unter Würdigung des Einzelfalles, auf Reisepreis und Reisedauer ab. Die Entschädigung berechnet sich somit:
Reisepreis dividiert durch Reisedauer multipliziert mit den voll vertanen Tagen = Minderungsquote
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