Die Europäische Union hat zur Regelung dieser Fragen eine Reihe von Rechtsvorschriften erlassen, die die Fluggesellschaften verpflichten, die betroffenen Reisenden angemessen zu betreuen bzw. Ausgleichsleistungen anzubieten. Unser Beitrag zeigt Ihnen diese Rechte auf und gibt Tipps.
Das Montrealer Übereinkommen und die Verordnung 261/2004Die wesentlichen Regelungen findet man im Montrealer Übereinkommen (MÜ), das Flüge mit Personen- Reisegepäck- und Verspätungsschäden behandelt und in der VO 261/2004 über Betreuungs- und Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung.
Das seit dem 28.6.2004 geltende Schadenersatzrecht gilt bei Luftbeförderungen zwischen den Vertragsstaaten des MÜ, u.a. den EU-Mitgliedsstaaten, USA, Kanada und Japan, wenn es dabei zu Personen-, Gepäck- und Verspätungsschäden kommt.
Die am 17.2.2005 in Kraft getretene Verordnung 261/2004 gilt für alle Flüge( auch für Billigflüge), die in der EU beginnen ohne Rücksicht, ob das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in der EU hat., wenn diese Flüge annulliert, bzw. die Passagiere nicht befördert werden oder große Verspätungen eintreten.
Es wird nur ein nachweisbarer Schaden ersetzt.
Bei Tod oder Körperverletzung (bloße psychische Schäden werden nicht ersetzt) gibt es keine Höchstbeträge, allerdings kann sich das Luftfahrtunternehmen ab einer Höhe von 100000 SZR (ca. 11.600.-€) entlasten, indem es nachweist weder fahrlässig noch schuldhaft gehandelt zu haben.
Für Verspätungen bei der Beförderung von Personen haftet das Luftfahrtunternehmen bis zu 4150 SZR (ca. 4800,-€), für Gepäck bis zu 1000 SZR ( ca. 1160,- €).
Für die Beschädigung oder den Verlust von Gepäck ist die Haftung auf 1000 SZR (ca. 1160,-€), bei beförderten Gütern bis 17SZR/kg( ca. 19,72 €/kg) begrenzt.
Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss beim Luftfahrtunternehmen innerhalb von 7 Tagen, bei verspätetem Gepäck innerhalb von 21 Tagen nach Übergabe schriftlich Anzeige erstattet werden.
Eine Klage auf Schadenersatz muss innerhalb von 2 Jahren nach Ankunft des Flugzeuges erhoben werden und zwar entweder am Wohnsitz, der Hauptniederlassung oder der Geschäftstelle ( wo gebucht wurde) des Luftfrachtführers. Es kann auch das Gericht des Bestimmungsortes gewählt werden. Die Klage auf Schadenersatz durch Tod oder Körperverletzung kann auch am Heimatort des Klägers erhoben werden.
An allen Verkaufsstellen, auch bei Telefon oder Internet muss eine Zusammenfassung der wesentlichen Haftungsbestimmungen bekannt gegeben werden. Es genügt nicht das Bereithalten.
Die am 17.02.2005 in Kraft getretene VO gilt für alle Flüge (auch für Billigflüge), die in der EU beginnen ohne Rücksicht, ob das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in der EU hat, wenn diese Flüge annulliert, bzw. die Passagiere nicht befördert werden oder große Verspätungen eintreten.
Ausgleichszahlungen betragen je nach Flugentfernung zwischen 250 und 600 €.
Diese Summen können um die Hälfte gekürzt werden, wenn der Fluggast mit einem Alternativflug das Endziel innerhalb von zeitlichen Toleranzen erreicht. Die Toleranzen liegen je nach Entfernung zwischen 2 und 4 Stunden.
Dieser Ausgleichsanspruch muss auch bei Billigflügen gezahlt werden, selbst wenn der Flugpreis erheblich überschritten wird.
Die Beträge sind unabhängig von einem bestehenden Schaden zu zahlen.
Die Ausgleichszahlung kann aber auf einen anderweitigen Schadenersatzanspruch, z.B. aus §§ 651 BGB angerechnet werden.
Die Zahlung kann
Gestaffelt nach Flugentfernung handelt es sich um Verspätungen von 2, 3 und 4 Stunden gegenüber der planmäßigen Abflugzeit.
In diesen Fällen hat der Fluggast einen Anspruch auf
Die Verbraucherzentralen haben einen Musterbrief entwickelt zur Geltendmachung von Ansprüchen bei großer Verspätung.
Der häufigste Fall ist hier sicherlich die Überbuchung.
Fällt der Flug beispielsweise aufgrund einer Sperrung des Luftraumes wegen Vulkanasche aus, handelt es sich um höhere Gewalt.
Die VO ist eine Mindestregelung, so dass daneben bei Pauschalreisen die Minderungs- und Gewährleistungsansprüche nach §§ 651 BGB gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden können.
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