Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Partnervermittlungsverträge

Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern

Längst ist aus der Suche nach dem richtigen Partner ein lukratives Geschäft mit der Einsamkeit geworden.
Leider gibt es im Bereich der Partnervermittlung neben etablierten und seriösen Unternehmen auch zahlreiche schwarze Schafe, denen mehr daran gelegen ist, den Suchenden finanziell zu erleichtern, als dauerhaftes Lebensglück zu bescheren.

Die Heiratsvermittlung

Im ausgehenden 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts - also zur Zeit der Entstehung des BGB - gab es die Ehemäkler, die heiratswilligen Personen ihre Leistungen anboten. Charakteristisch war, dass der Vertrag auf die Herstellung der Ehe ausgerichtet war und der Makler seinen Lohn nur dann verdient hatte, wenn auch tatsächlich eine Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen wurde. Dabei zeigt sich einmal mehr, von welchen sittlichen Standards das BGB ausging: Aufgrund von § 656 Abs. 1 BGB kann der Ehemakler zwar den Lohn für seine Tätigkeit verlangen, einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch hat er aber nicht.

Es gilt somit folgende juristische Merkwürdigkeit: Einerseits ist es legal, dass der Makler einen Lohn fordert, andererseits kann er ihn, wenn der Auftraggeber nicht zu zahlen bereit ist, nicht einklagen. Erhält der Ehemakler aber für seine Leistung Geld, so kann er dieses grundsätzlich behalten. Diesen klassischen Ehemaklervertrag in der Form des Heiratsvermittlungsvertrages findet man heute kaum noch - den § 656 BGB gibt es aber immer noch, was - wie sich im Folgenden zeigen wird - Konsequenzen hat.

Eheanbahnungsdienstvertrag

Heutzutage wenden sich interessierten Singles zumeist an gewerblich tätige Unternehmen. Kennzeichnend ist, dass sich die Unternehmen verpflichten, bestimmte Dienstleistungen gegen eine erfolgsunabhängige Vergütung zu erbringen. Meist geht es um die Hilfe bei der Anbahnung von Bekanntschaften zum Zwecke einer festen, dauerhaften Bindung. Die Nähe zum Dienstvertrag (§ 611 BGB) ist somit augenscheinlich. Die von den Instituten versprochenen Leistungen sind recht unterschiedlich, die geforderten Entgelte dagegen meist einheitlich ziemlich hoch. Die Gerichte wenden § 656 auch auf diese Verträge an.

Partnervermittlungsdienstvertrag

Mit diesem Wortungetüm soll die Tätigkeit der Institute juristisch erfasst werden, die sich im Wesentlichen darauf beschränken, Kontakte zu vermitteln. Natürlich ist den Anbietern § 656 ein Dorn im Auge, weswegen wir es in der Praxis mit zahlreichen findigen Umgehungsversuchen zu tun haben.

Um sich der Regelung des § 656 zu entziehen, wird bspw. angeboten:

  • Erstellung einer Analyse des Kunden unter Berücksichtigung sämtlicher partnerschaftsrelevanter Faktoren.
  • Erarbeiten eines Konzeptes zur Verbesserung seiner Partnerschaftschancen>
  • Die Ausarbeitung erfolgt in Form eines schriftlichen Gutachtens.
  • Der Kunde erhält sofort drei Partnervorschläge.

Das hört sich beeindruckend an. Hintergrund und Zweck dieser Vertragsgestaltung ist aber klar: Man versucht, das Ganze als einen Werkvertrag darzustellen, um auf diese Weise die negativen Folgen des § 656 zu umgehen. Hierbei bleibt aber unberücksichtigt, dass es dem Kunden nicht darauf ankommt, Gutachten zu sammeln, sondern er sucht einen Partner. Ein Gutachten über seine Persönlichkeitsstruktur ist für ihn allenfalls Nebenprodukt. Er schließt den Vertrag einzig, um einen Partner zu finden.
Die Rechtsprechung stellt deswegen konsequenterweise nicht auf die Bezeichnung des Vertrags, sondern auf den eigentlichen Zweck und den tatsächlichen Inhalt ab. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ist die Hilfe bei der Partnersuche. Das Gutachten wird als vorbereitende Maßnahme ohne eigenständigen Wert beurteilt (OLG München NJW-RR 1992, 1205 und LG Erfurt VuR 1996, 95). Der Vertrag ist in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Das LG Erfurt rechnet ausdrücklich auch Neben- und Zusatzgeschäfte der Ehevermittlungsinstitute in den Schutzbereich des § 656 BGB ein. 

Videofilme

Eine weitere Variante bei dem Versuch, die Vereinbarung den Regelungen des Werkvertragsrechts zu unterwerfen, war insbesondere in der Vergangenheit die Aufnahme eines Videobandes. Das Herstellen eines Videobandes ist für sich gesehen ein Werk. In unserem Fall dient es nach dem Sinn und Zweck des Partnervermittlungsvertrages aber ebenso wie das Gutachten nur als Mittel zum Erreichen des eigentlichen Vertragszwecks, nämlich der Partnersuche (LG München I Verbraucher und Recht 1991, 294). Der hierauf entfallende Betrag kann deswegen nicht abgespalten und dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

Single-Clubs

Auch wenn der Partnervermittler gezielt Treffen organisiert, um Bekanntschaften zu fördern und zu vermitteln, liegt zwar ein Dienstvertrag vor. Dennoch ist § 656 mit den für den Verbraucher günstigen Folgen entsprechend nach herrschender Ansicht auch in diesem Fall anwendbar. Aber: Dient der Club ausschließlich dazu nur Freizeitaktivitäten zu koordinieren, mag die Partnersuche für den Kunden ein zwar nicht unwesentliches Motiv für die Teilnahme an den Aktivitäten sein. Hauptzweck des Vertrags bleibt aber die Freizeitgestaltung. Wir haben es dann mit einem klassischen Dienstvertrag zu tun, bei dem für die Anwendbarkeit des § 656 kein Raum bleibt. Teilweise besteht die Leistung auch in der Aufnahme individueller Daten des Auftraggebers und ihre Einstellung in ein eigens erstelltes elektronisches Portal, etwa in Form einer geschützten Internetseite. Eine weitere Tätigkeit, die auf das Zusammenführen von Interessen gerichtet ist ( Vermittlung), wird nicht übernommen. In diesen Fällen handelt es sich nicht um Partnervermittlungsverträge, sondern um Dienstverträge (OLG München NJW-RR 1992, 1205). Die Anwendbarkeit des § 656 ist stark umstritten und hängt von der genauen Vereinbarung ab. 

Honorar des Partnervermittlers

Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das Honorar des Partnervermittlers nicht einklagbar. Auch die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vergütungin Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig.
Aus Sicht des Unternehmers besteht das Problem, unter Umständen eine Dienstleistung erbracht zu haben, ohne im Nachhinein einen Vergütungsanspruch durchsetzen zu können. Deswegen wird in der Praxis versucht, dem Suchenden möglichst frühzeitig Geld abzuringen. Hat der Verbraucher erst einmal geleistet, kann er zumindest diesen Betrag nicht mit dem Hinweis zurückverlangen, dass eine Verbindlichkeit zu keinem Zeitpunkt bestand (§ 656 Abs. 1 Satz 2 BGB).

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Partnervermittler finden sich deswegen Klauseln, wonach der Kunde verpflichtet ist, das Honorar oder zumindest einen Teil davon vorab zu bezahlen. Normalerweise verstoßen solche Klauseln gegen § 307 BGB, sind also unwirksam.
Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1983, 2817 [2819]) eine maßvolle Vorauszahlungsklausel im Rahmen der hier behandelten Verträge zulässig. Die Regelung verstößt nicht gegen § 307 BGB, da dem Partnervermittler ein Ausgleich für die "Nachteile" des § 656 zugebilligt werden müsse.

Die Beendigung von Partnerschaftsvermittlungsverträgen

Haben die Vertragsparteien eine bestimmte Laufzeit vereinbart, so endet der Vertrag automatisch mit dem Ablauf. Einer Kündigung bedarf es dann nicht.
Bei unbestimmter Laufzeit kann - soweit es sich um einen Dienstvertrag  handelt - ordentlich nach §§ 620, 621 gekündigt werden.
Formularmäßige Laufzeiten müssen die Grenzen des § 309 Nr. 9 beachten. Dabei sind Laufzeiten von 6 Monaten bei Partnervermittlungsverträgen sind nicht unangemessen lang (LG Hamburg NJW-RR 1993, 759).

Daneben ist stets an die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigunggemäß §§ 314, 626, 627 BGB zu denken. Letztlich können dem Verbraucher auch Widerrufsrechte zur Seite stehen (z. B. Haustürgeschäft, Fernabsatzvorschriften verbundenes Geschäft).

Beispiele, die eine außerordentliche Kündigung begründen können:

Das Institut teilt dem Partnersuchenden keine Partnervorschläge mit oder nur solche, die offensichtlich nicht im Rahmen der vereinbarten Abrede stehen.

Bei der Adresse, die vom Partnervermittler benannt wurde, erfährt der Kunde, dass die oder der angeblich Partnersuchende bereits seit längerer Zeit "in festen Händen ist" und dass dies auch dem Vermittler erklärt wurde.

Der Kunde, der den Mitarbeiter des Instituts ausdrücklich darauf hingewiesen hat, er lege besonderen Wert darauf, dass sein Partner Nichtraucher sein soll, bekommt eine Adresse, unter der er einen kettenrauchenden potenziellen Partner trifft. 

Diese Beispiele sollen nur einen Eindruck vom "wichtigen Grund" bei einer außerordentlichen Kündigung vermitteln. Welcher Grund wichtig im Sinne des Gesetzes ist, bleibt immer einer Einzelfallentscheidung vorbehalten, da stets eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wird der Kunde möglicherweise Details aus seinem Intimbereich offenbaren müssen. Günstiger aus der Sicht des Verbrauchers ist deswegen eine Kündigung nach § 627. 

Außerordentliche Kündigung bei Vertrauensstellung

Dienstverhältnisse sind fristlos kündbar, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, wenn die Erbringung von Diensten höherer Art geschuldet ist, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen werden. Die Voraussetzungen sind regelmäßig bei Partnervermittlungsverträgen erfüllt.

Partnervermittler erbringen Dienste, die äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl erfordern. Der Bundesgerichtshof rechtfertigt die Anwendbarkeit des § 627 BGB auf derartige Schuldverhältnisse mit der Intention des Gesetzgebers. Dieser habe mit § 656 BGB eine grundlegende Wertung zugunsten der Partnersuchenden vorgenommen und auf diese Weise auch die Intimsphäre der Beteiligten schützen wollen (BGH NJW 1991, 2763). Die Rechte aus § 627 BGB können zwar grundsätzlich ausgeschlossen oder beschränkt werden, da dem Kunden auch die Kündigungsmöglichkeit des § 626 BGB zur Seite steht. Dies gilt aber nicht für Partnervermittlungsverträge, und erst recht dann nicht, wenn der Ausschluss durch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt. 

Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung

Durch die Kündigung endet das Vertragsverhältnis.
Wegen des § 656 BGB kann sich derjenige Verbraucher zurücklehnen, der noch nichts bezahlt hat. Der Vergütungsanspruch des Institutes ist meist nicht einklagbar. In der Praxis ist es natürlich so, dass die Partnervermittler bestens über diese Rechtslage informiert sind und den Kunden bereits vorab zur Kasse gebeten haben. In diesem Fall stellt sich die Frage, welchen Betrag der Partnervermittler behalten darf und was zurückzuzahlen ist (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dann muss der Kunde selbst die Initiative ergreifen, um sein Geld zurückzuerhalten. Oft ist ein Streit über den Umfang dessen, was herausgegeben werden muss, vorprogrammiert. Hier ist rechtliche Unterstützung durch die Verbraucherzentrale oder durch Rechtsanwälte meist notwendig. 

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