Den Vertrag sollte man auf keinen Fall im Studio unterschreiben. Man sollte ihn mit nach Hause nehmen und in Ruhe durchlesen. Manche Betreiber von Fitness-Studios händigen die Verträge nicht vorab aus. Hier ist von vornherein Skepsis angebracht. Offensichtlich hat der Anbieter in diesem Fall etwas zu verbergen. Man sollte bedenken, dass man im Falle der Unterschrift im Studio nicht durch ein Widerrufsrecht geschützt wird. Der Vertrag ist dann rechtsverbindlich abgeschlossen.
Bei Erstlaufzeiten von einem Jahr und mehr bestehen erhebliche Bedenken bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit. Man sollte den Betreiber darauf ansprechen und ihm mitteilen, dass man nicht mehr als sechs Monate Erstlaufzeit akzeptiert. Geht er darauf ein, so sollte man dies schriftlich fixieren. Diese individuelle Vereinbarung geht dann der Klausel im Kleingedruckten vor und man ist auf der "sicheren Seite".
Man sollte prüfen, ob eine besondere Form einzuhalten ist (z. B. Schriftform). Außerdem sollte man einzuhaltende Kündigungsfristen im Kalender notieren, damit man sie nicht übersieht.
Es ist ratsam sehr genau zu prüfen, welche Leistungen tatsächlich angeboten werden.
Auch bei der Bezahlung gibt es Pferdefüße. Versteckte Kosten in Form von Gebühren für Mitgliedskarten, Benutzung von Spinten oder ähnliches kommen immer wieder vor.
Dann sollte man sich vor Unterschrift Rechtsrat einholen. Die bayerischen Verbraucherverbände können in diesem Fall weiterhelfen.
Wir zeigen Ihnen hier einige Klauseln in Sportstudioverträgen auf, die von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden, gleichwohl aber immer noch von einigen Studios verwendet werden.
Mit der Klausel schließt der Betreiber seine Haftung auch für den Fall aus, dass ihm ein schuldhaftes (einfache Fahrlässigkeit bis Vorsatz) Verhalten anzulasten ist, beispielsweise, weil er die Geräte nicht ordnungsgemäß gewartet hat. Durch ihre undifferenzierte Gestaltung verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 7 BGB, der einen Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit nicht zulässt bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Auch bei Beschädigungen von Garderobe und Wertsachen des Kunden kann die Haftung bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Verhalten nicht durch eine Klausel im Kleingedruckten ausgeschlossen werden.
Die Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Sie lässt die Belange des Kunden, der unter Umständen gerade wegen der Öffnungszeiten ein bestimmtes Sportstudio ausgewählt hatte, unberücksichtigt.
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 25.06.2003 eine Klausel in den AGB eines Fitnessstudios wegen einer unangemessenen Benachteiligung für unwirksam erklärt, die dem Kunden den Verzehr mitgebrachter Speisen und Getränke untersagte (Az: 7 U 36/03).Dies gilt selbst dann, wenn dem Fitness-Studio ein Gastronomiebetrieb angeschlossen ist.
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