Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Verträge mit Sport- und Fitnessstudios - Checkliste und unzulässige Klauseln

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

 

Punkte, auf die man achten sollte

Nicht ungeprüft unterschreiben!

Den Vertrag sollte man auf keinen Fall im Studio unterschreiben. Man sollte ihn mit nach Hause nehmen und in Ruhe durchlesen. Manche Betreiber von Fitness-Studios händigen die Verträge nicht vorab aus. Hier ist von vornherein Skepsis angebracht. Offensichtlich hat der Anbieter in diesem Fall etwas zu verbergen. Man sollte bedenken, dass man im Falle der Unterschrift im Studio nicht durch ein Widerrufsrecht geschützt wird. Der Vertrag ist dann rechtsverbindlich abgeschlossen.

Wie lange bindet mich der Vertrag?

Bei Erstlaufzeiten von einem Jahr und mehr bestehen erhebliche Bedenken bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit. Man sollte den Betreiber darauf ansprechen und ihm mitteilen, dass man nicht mehr als sechs Monate Erstlaufzeit akzeptiert. Geht er darauf ein, so sollte man dies schriftlich fixieren. Diese individuelle Vereinbarung geht dann der Klausel im Kleingedruckten vor und man ist auf der "sicheren Seite".

Wie sind die Kündigungsmodalitäten geregelt?

Man sollte prüfen, ob eine besondere Form einzuhalten ist (z. B. Schriftform). Außerdem sollte man einzuhaltende Kündigungsfristen im Kalender notieren, damit man sie nicht übersieht.

Welche Leistungen werden versprochen? Werden bestimmte Leistungen unter Vorbehalt angeboten?

Es ist ratsam sehr genau zu prüfen, welche Leistungen tatsächlich angeboten werden.

Ist die Gegenleistung, also die Bezahlung klar geregelt? Gibt es versteckte Kosten?

Auch bei der Bezahlung gibt es Pferdefüße. Versteckte Kosten in Form von Gebühren für Mitgliedskarten, Benutzung von Spinten oder ähnliches kommen immer wieder vor.

Die Regelungen sind unverständlich und lassen sich nicht anhand der Punkte 2 bis 4 überprüfen?

Dann sollte man sich vor Unterschrift Rechtsrat einholen. Die bayerischen Verbraucherverbände können in diesem Fall weiterhelfen.

Unzulässige Klauseln in Sportstudioverträgen

Wir zeigen Ihnen hier einige Klauseln in Sportstudioverträgen auf, die von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden, gleichwohl aber immer noch von einigen Studios verwendet werden.

"Die Benutzung der Geräte erfolgt auf eigene Gefahr. "

Mit der Klausel schließt der Betreiber seine Haftung auch für den Fall aus, dass ihm ein schuldhaftes (einfache Fahrlässigkeit bis Vorsatz) Verhalten anzulasten ist, beispielsweise, weil er die Geräte nicht ordnungsgemäß gewartet hat. Durch ihre undifferenzierte Gestaltung verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 7 BGB, der einen Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit nicht zulässt bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Auch bei Beschädigungen von Garderobe und Wertsachen des Kunden kann die Haftung bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Verhalten nicht durch eine Klausel im Kleingedruckten ausgeschlossen werden. 

"Die Öffnungszeiten können jederzeit geändert werden."

Die Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Sie lässt die Belange des Kunden, der unter Umständen gerade wegen der Öffnungszeiten ein bestimmtes Sportstudio ausgewählt hatte, unberücksichtigt. 

"Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet."

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 25.06.2003 eine Klausel in den AGB eines Fitnessstudios wegen einer unangemessenen Benachteiligung für unwirksam erklärt, die dem Kunden den Verzehr mitgebrachter Speisen und Getränke untersagte (Az: 7 U 36/03).Dies gilt selbst dann, wenn dem Fitness-Studio ein Gastronomiebetrieb angeschlossen ist. 

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