Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste beliebiger Art (Dienstberechtigter), der andere Teil zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird (Dienstverpflichteter). Es kann sich dabei um einen einmaligen Leistungsaustausch oder um ein Dauerschuldverhältnis handeln.
Gesetzlich geregelt ist der Dienstvertrag in den §§ 611ff BGB. Gegenstand eines Dienstvertrags können Dienste bzw. Tätigkeiten aller Art sein. Beispiele sind der Unterrichtsvertrag, Verträge mit Ärzten, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Der in der Praxis wohl wichtigste Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag, der hier allerdings nicht besprochen wird.
Im Gegensatz zum Werkvertrag wird kein Erfolg, etwa der Eintritt eines gewissen Ergebnisses geschuldet, sondern nur ein Tätigwerden in dem vereinbarten Umfang. Dies schließt allerdings nicht aus, dass aus der Tätigkeit in irgendeiner Weise etwas folgt, das für den Verbraucher nutzbringend bzw. von Vorteil ist. Derjenige, der an einem Unterricht teilnimmt, möchte schon den Stoff vermittelt bekommen, der ihn in die Lage versetzt, das beabsichtigte Ergebnis zu erreichen. Eine Garantie für den Eintritt des Erfolgs, z. B. die Versetzung in die nächst höhere Klasse ist aber nicht geschuldet.
Normalerweise wird die Vergütung zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Sie kann aber auch gesetzlich vorgegeben sein, wie etwas bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder bei der Konsultation eines Arztes nach der einschlägigen
Gebührenordnung.
Eine Vergütung gilt auch ohne Vergütungsregelung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen
eine Vergütung zu erwarten ist. Maßgeblich ist dann die Verkehrssitte und der Umfang sowie die Dauer der Dienste.
Zwischen zwei Personen kann aber auch
die Erbringung einer Leistung vereinbart werden, ohne dass eine Vergütung fällig wird. Hierbei wird es sich meist um reine
Gefälligkeitsdienste handeln. In Betracht kommt beispielsweise der Auftrag eines Bekannten zum Blumengießen in dessen
Abwesenheit.
Anders als bei Kauf- und Werkverträgen gibt es bei Dienstverträgen keine besonderen Vorschriften, die bei der Schlechtleistung der Dienste eingreifen. Es gibt also nicht die Möglichkeit, eine Nachbesserung der Leistung zu verlangen oder die Vergütung zu mindern. Erfüllen die Vertragspartner die ihnen nach dem Vertrag obliegenden Pflichten nicht, sind die Rechtsfolgen den allgemeinen Vorschriften zu Leistungsstörungen zu entnehmen.
Ist nur die Erbringung einer einzigen Dienstleistung geschuldet, so ist der Dienstvertrag mit deren Erbringung erfüllt.
Der Verrag endet also automatisch mit Erbringung der Leistung.
Häufig läuft ein Dienstvertrag aber über einen längeren Zeitraum.
R beschließt, eine neue Sportart zu erlernen. Er meldet sich bei einem Golfklub an und bucht dort einen Kompaktkurs bei dem professionellen Golflehrer L. Der Kompaktkurs umfasst über einen Zeitraum von drei Monaten wöchentlich zwei Unterrichtseinheiten á 2 Stunden. R bezahlt per Dauerauftrag wöchentlich 120 Euro an L.
Hier wird die Dienstleistung über einen längeren Zeitraum erbracht. Der Dienstvertrag hat eine feste Laufzeit, nämlich drei Monate. Wenn R nach drei Wochen feststellt, dass ihm das Golfspielen doch keinen Spaß macht, muss er auch dann volle drei Monate lang bezahlen, wenn er nicht mehr zum Unterricht erscheint. Das Dienstverhältnis endet nämlich mit dem Ablauf der Zeit für die es eingegangen ist (§ 620 Abs. 1 BGB).
Der 18-jährige S hat Grundkurs Latein in der Schule belegt. Aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes hat er einen Teil des Unterrichtsstoffes verpasst. S nimmt deswegen bei dem Aushilfslehrer K wöchentlich drei Nachhilfestunden, bis er wieder den Anschluss an das Niveau der Mitschüler erreicht hat. S bezahlt nach jeder Nachhilfestunde die vereinbarte Vergütung von 15 Euro.
In diesem Fall haben die Vertragspartner keine Bestimmung darüber getroffen, wie lange der Vertrag eigentlich laufen soll. Möglicherweise erreicht S gar nicht mehr den Anschluss an die Klasse. Man spricht hier von einem Vertrag mit unbestimmter Laufzeit. Um den Vertrag zu beenden bedarf es in diesem Fall einer Kündigung.
Wie die Kündigung zu erfolgen hat und ob dabei eine bestimmte Frist einzuhalten ist, können die Vertragsparteien frei vereinbaren. Erfolgt diese Vereinbarung im Kleingedruckten, den sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB ), so gibt es allerdings bestimmte Grenzen.
Haben die Vertragspartner keine Vereinbarung getroffen, so hilft das Gesetz weiter. Nach § 621 BGB kommt es für die Bemessung der Kündigungsfrist darauf an, in welchen zeitlichen Abständen die Vergütung zu entrichten ist. Je nachdem, ob täglich, wöchentlich oder monatlich zu bezahlen ist, verlängert sich die Kündigungsfrist.
Neben dem ordentlichen Kündigungsrecht besteht bei Dienstverträgen immer die Möglichkeit, der außerordentlichen oder fristlosen Kündigung (§ 626 BGB). Diese Kündigung kann von den Parteien nicht wirksam ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass der Kündigende einen wichtigen Grund nachweisen kann, der ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Die Anforderungen hieran sind sehr hoch zu stellen. Es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen um festzustellen, ob Unzumutbarkeit vorliegt.
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