Einst war Asbest wegen seiner positiven Eigenschaften
ein gefragter Zuschlagstoff bei der Herstellung von Formstücken. So wurden Asbestfasern z.B. bei der Herstellung von
verwendet.
Inzwischen ist jedoch Asbest als krebserzeugender Gefahrstoff eingestuft. Die Gesundheitsgefahren gehen von Asbestfasern aus, die bei mechanischer Beanspruchung von Asbestzementprodukten verstärkt freigesetzt werden können. Beim Einatmen können sich diese Asbestfasern in den unteren Atemwegen absetzen und dort ihre gesundheitsschädlichen Wirkungen entfalten.
Wegen der krebserzeugenden Wirkung wurde seit 1993 in Deutschland sowohl die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten als auch deren Abgabe weitgehend verboten.
Unter das Verwendungsverbot fällt jede Arbeit, bei der Asbestzementprodukte gehandhabt, gelagert oder behandelt werden. Das Verwendungsverbot gilt nicht für
Für Asbestzementprodukte, die bereits vor Inkrafttreten des Verwendungsverbots rechtmäßig eingebaut wurden, beinhaltet das Verwendungsverbot kein Gebot des Entfernens.
Ausgenommen vom Verwendungsverbot ist das Entfernen von Dach- und Fassadenplatten zum Zwecke der Entsorgung. Dies sollte von Fachfirmen mit sachkundigem Aufsichtspersonal und mit fachkundigem Personal geschehen.
Will der Eigentümer eines Gebäudes diese Arbeiten selbst in Eigenleistung durchführen, hat er insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen:
Die abgenommenen Platten sind in Bigbags oder in Folie verpackt in eine genehmigte Deponie zu bringen. Auskunft über derartige Deponien erteilen die Landratsämter.
Das Beschichten von unbeschichteten Asbestzementdächern ist verboten.
Dieses ausdrückliche Verbot ist erst mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung im Jahre 2005 so eingeführt worden. Rechtmäßig vor dem Inkrafttreten dieses Verbots beschichtete Asbestzementdächer (z.B. mit Farbe oder anderen Schutzschichten) sind deswegen zulässig. Eine Sanierungspflicht für solche beschichteten älteren Asbestzementdächer kann aus dem o.g. Verbot nicht abgeleitet werden.
Für asbesthaltige Fassadenplatten existiert kein entsprechendes Beschichtungsverbot.
Unbeschichtete Asbestzementdächer dürfen nicht gereinigt werden. Außenwandflächen mit unbeschichteten Fassadenplatten dürfen hingegen gereinigt werden.
Auch das Reinigen von rechtmäßig beschichteten Asbestzementdächern (s.o.) ist nicht verboten. Solche dürfen - analog unbeschichteter Asbestzementfassadenplatten - z.B. in folgender Weise manuell gereinigt werden:
Abschnittsweise mit drucklosem Wasserstrahl feucht halten; möglichst mit entspanntem Wasser unter Verwendung weich arbeitender Geräte, wie z.B. einem Schwamm reinigen; anschließend mit drucklosem Wasserstrahl abspülen.
Eine Reinigung bzw. Bearbeitung, die zum Abtrag der Oberfläche führt (z.B. Abschleifen, Druckreinigen oder Abbürsten) ist verboten.
Ausgebaute Asbestzementplatten dürfen nicht wieder verwendet werden!
Dazu dürfen sie auch nicht an andere verkauft oder kostenlos abgegeben werden.
Unter das Verwendungsverbot zählt auch das Abdecken von Brennholz. Ein Verstoß gegen das Abgabe- und Verwendungsverbot stellt eine Straftat dar und wird bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt.