Problem:
Aufgrund von Mängeln an Kranken- und Pflegebetten sind in Deutschland seit 1998 mehrere pflegebedürftige Menschen zu Tode gekommen. Trotz des langen Zeitraumes seit Bekanntwerden der Problematik kommt es immer wieder zu Vorkommnissen.
Nach bisherigen Erkenntnissen ist ein Großteil dieser Unfälle mit elektrisch verstellbaren Pflegebetten auf konstruktive Mängel der Betten zurück zu führen. Untersuchungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ergaben, dass insbesondere die Problematik der elektrischen Sicherheit (Brände) nicht nur einzelne Produkte betrifft, sondern möglicherweise eine Vielzahl der elektrisch betriebenen Pflegebetten konstruktive Mängel aufweisen, die zu einem Brand führen können.
Eine weitere Ursache von Unfällen mit Kranken- und Pflegebetten ergibt sich daraus, dass die sicherheitstechnisch erforderlichen Maße der Seitengitter bei vielen Kranken- und Pflegebetten nicht eingehalten sind, wodurch Patienten eingeklemmt werden können.
Brände und Einklemmungen wurden zumindest in einzelnen Fällen auch durch Handhabungsfehler und fehlende bzw. unzureichende Wartung verursacht.
Aufgrund der Untersuchung der Vorkommnisse legte das BfArM Empfehlungen vor, wie das Risiko bei Kranken- und Pflegebetten reduziert werden kann. In Bezug auf die elektrische Sicherheit müssen Pflegebetten die in Anlage I aufgeführten Anforderungen erfüllen, die erforderliche Beschaffenheit der Seitengitter sind in Anlage II dargestellt.
Die Hersteller wurden aufgefordert, gegenüber den zuständigen Behörden zu belegen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Kranken- und Pflegebetten die Anforderungen der Medizinprodukte-Richtlinie erfüllen. Falls dies nicht der Fall war, wurden die Hersteller verpflichtet, ihre Kunden zu informieren und aufzufordern, bis zu einer Nach- / Umrüstung der betroffenen Kranken- und Pflegebetten, diese nur noch eingeschränkt zu betreiben (generelle Trennung vom Netz ggf. nur für die notwendige Zeit der Verstellung Anschluss ans Netz).
Es musste immer wieder festgestellt werden, dass nach wie vor ältere Betten im Einsatz sind, die noch nicht umgerüstet wurden!
In diesen Fällen besteht weiterhin das Risiko von Bränden elektrisch betriebener Pflegebetten.
Ähnlich stellt sich die Situation bei den Seitengittern dar.
Deshalb ist es unbedingt erforderlich, geeignete unmittelbar wirksame Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Patienten, Anwender und Dritter durchzuführen.
Da die Maßnahmen der Hersteller nicht alle Betreiber oder diese nicht in der erforderlichen Deutlichkeit erreichten, besteht die Notwendigkeit, die Betreiber auf ihre diesbezüglichen Verpflichtungen hinzuweisen. Der Betreiber ist verantwortlich dafür, dass die den Patienten zur Verfügung gestellten Betten die Regelungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) erfüllen und dass sie nicht betrieben werden dürfen, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten gefährdet werden können (§14 S. 2 MPG). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 MPG strafbewehrt, auch der Versuch ist strafbar.
Elektrisch verstellbare Pflegebetten, die vom Hersteller in Verkehr gebracht werden, müssen mit dem CE-Zeichen versehen sein. Damit bestätigt der Hersteller die Übereinstimmung seines Produkts mit den grundlegenden Anforderungen der EG-Richtlinie 93/42/EWG. In Bezug auf die elektrische Sicherheit sind mindestens die Anforderungen der Norm für Krankenhausbetten (DIN EN 60601-2-38) zu erfüllen bzw. eine vergleichbare Sicherheit zu gewährleisten (siehe Anlage 1).
Nach § 8 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) haben Betreiber ihren Bestand an elektrisch verstellbaren Kranken- und Pflegebetten (aktive Medizinprodukte) zu erfassen und ein Bestandsverzeichnis zu führen.
Die Betreiber haben die notwendigen und vom Hersteller klar zu beschreibenden Wartungs- und Kontrollarbeiten regelmäßig durchzuführen oder durchführen zu lassen. Daneben sind die für sog. ortsbewegliche Betriebsmittel, zu denen auch elektrisch verstellbare Pflegebetten zählen, erforderlichen regelmäßigen Überprüfungen nach den Berufsgenossenscaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) der Unfallversicherungsträger durchzuführen.
Die zuständigen Behörden werden die Einhaltung dieser Forderungen und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen stichprobenhaft kontrollieren.
Medizinproduktegesetz (MPG)
Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
DIN EN 60601-1 Medizinisch elektrische Geräte
DIN EN 60601-2-38 Krankenhausbetten
DIN EN 1970 Pflegebetten für behinderte Menschen
DIN VDE 0751-1 Wiederholungsprüfungen und Prüfungen vor der Inbetriebnahme von medizinischen elektrischen Geräten
BGV A 3 bzw. GUV-V A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
| Bezeichnung | Maße | Anforderung in mm |
|---|---|---|
| A | Der Abstand zwischen Elementen innerhalb des Umfangs des Seitengitters in seiner aufgerichteten/eingerasteten Position oder des Bereiches, der durch das Seitengitter und festen Teilen des Bettes gebildet wird. | <= 120 |
| B | Dicke der Matratze des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. | - durch den Hersteller festgelegt |
| C | Höhe der oberen Kante des Seitengitters über der Matratze (siehe „B“) ohne Kompres-sion | >= 220 |
| D | Abstand zwischen Kopf- oder Fußteil und dem Seitengitter | <= 60 oder >= 235* |
| E | Abstand zwischen geteilten Seitengittern mit der Liegefläche in flacher Lage | <= 60 oder >= 235** |
| F | Kleinste Abmessung aller zugänglichen Öffnungen zwischen Seitengitter und Liegefläche | - wenn D oder E >= 235*dann F <= 60,
- wenn D oder E <= 60 dann F <= 120. |
| G | Gesamtlänge des Seitengitters oder Summe der Längen der geteilten Seitengitter auf einer Seite des Bettes | ΣG >= ½ der Länge der Liegefläche H*** |
Achtung:
Bei verstellbaren Betten für behinderte Menschen nach DIN EN 1970 vom Dezember 2000
* beträgt das Maß 250 mm,
** beträgt das Maß E ≤ 60 mm oder > 250 mm bis max. 400 mm,
*** beträgt die Gesamtlänge G ≥ 2/3 H, wobei H der Abstand zwischen Kopf- und Fußteil ohne Erweiterungen dieser Teile ist.