Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Silvester Feuerwerk

Von: Andreas Zapf - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Wir begrüßen das neue Jahr schon fast traditionell gemeinsam mit Freunden und der Familie; Partylaune, Musik und gutes Essen gehören dazu. Für viele gehört das Silvesterfeuerwerk mit Raketen, Krachern, und Böllern unverzichtbar dazu; nicht nur als Zuschauer sondern als aktiver "Feuerwerker"!

Damit die gute Partylaune nicht durch Unfälle kleinerer und größer Art zerstört wird, möchten wir Ihnen für den Umgang mit den Feuerwerkskörpern ein paar Tipps und Ratschläge an die Hand geben.

Rechtslage

Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können bei unsachgemäßem Abbrennen gefährliche Wirkungen entfalten. Deshalb dürfen sie nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie besonderen Bestimmungen entsprechen. Dies ist erkennbar am CE-Zeichen und einer Registriernummer oder einem Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Die Feuerwerkskörper - korrekt "Pyrotechnische Gegenstände" genannt - sind in mehrere Klassen, die allerdings zunehmend vom Markt verschwinden, und neuerdings in Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1:

"Kleinstfeuerwerk"

Kurzbezeichnung F1

Klasse 1:

(Vorgänger der Kategorie 1)

Kurzbezeichnung PI

Kategorie 2:

"Kleinfeuerwerk" oder "Silvesterfeuerwerk"

Kurzbezeichnung F2

Klasse II:

(Vorgänger der Kategorie 2)

Kurzbezeichnung PII

Beispiel für eine Registriernummer: 0589-F2-001.
Die Registriernummer beginnt mit der 4-stelligen Nummer der Benannten Stelle. Die Nr. 0589 ist beispielsweise der BAM zugeordnet. Anschließend folgt die Kurzbezeichnung der Kategorie, also F1 für die Kategorie 1 oder F2 für die Kategorie 2. Am Ende der Registriernummer steht eine laufende Nummer.

Auch noch auf dem Markt erhältlich sind Feuerwerkskörper mit einer BAM-Zulassung.
Beispiel für ein Zulassungszeichen: „BAM-PII-0930. Das Zulassungszeichen beginnt mit „BAM“, gefolgt von der Kurzbezeichnung der Klasse, also PI für die Klasse I oder PII für die Klasse II. Am Ende des Zulassungszeichens steht eine laufende Nummer.

Das Abbrennen der Feuerwerkskörper der Kategorie 2 oder der Klasse II ist auf den 31. Dezember und 01. Januar beschränkt. Wobei hier meist regionale Verwendungsbestimmungen bestehen, wie die Einschränkung des Zeitbereichs oder einem generellen Abbrennverbot. Dieses zum Beispiel in verschiedenen Altstädten.

Das Abbrennen pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien bzw. Klassen ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkshäusern verboten, also auch am 31.Dezember und 01.Januar.

Die Liste der zugelassenen Feuerwerkskörper kann im Internet eingesehen werden. Feuerwerkskörper der Klasse II finden sich unter www.bam.de/p2.htm

Beschaffungshinweise

Erwerben Sie keine Feuerwerksartikel ohne ohne CE-Zeichen mit Registriernummer oder ohne BAM-Zulassung. Nur diese Feuerwerke sind geprüft und in Deutschland zugelassen.

Grau- und Billigimporte

Verwenden Sie zu Ihrem eigenen Schutz und Vergnügen keine Grau- oder Billigimporte!

Feuerwerkskörper, die selbst oder deren Verpackung kein CE-Zeichen mit Registriernummer oder kein Zulassungszeichen tragen und nicht mit einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache versehen sind, dürfen nicht abgebrannt werden!

Diese Gegenstände bergen in ihrer Wirkung häufig ein erheblich höheres Gefährdungspotential in sich und sind in ihrer Handhabungssicherheit und Qualität nicht einschätzbar.

Bei der Verwendung solcher Feuerwerkskörper gefährden Sie sich möglicherweise selbst; andere Personen oder Sachen und können sogar dafür haftbar gemacht werden.

Lagerhinweise

Feuerwerkskörper sollten an einem kühlen und trockenen Ort in der Originalverpackung aufbewahrt werden.

Stellen Sie sicher, dass Ihre minderjährigen Kinder nicht unbeaufsichtigt auf diese Gegenstände zugreifen können. 

Verwendungshinweise

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 oder der Klasse I darf ausnahmslos nur von über 12-Jährigen, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 oder der Klasse II ausnahmslos nur von über 18-jährigen Erwachsenen durchgeführt werden.

Verwenden Sie bitte ausnahmslos einwandfreie und unbeschädigte Artikel.

Das "Basteln" oder besser "Pfuschen" an Feuerwerkskörpern ist unzulässig und gefährlich.

geöffnete Feuerwerkskörper

Niemals Feuerwerkskörper öffnen!

Gebrauchsanleitung

Leider werden diese Hinweise oft unbeachtet weggeworfen.

Bei Feuerwerkskörpern sollte das nicht gemacht werden! Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig - evtl. bereits am späten Nachmittag - gemeinsam mit der Familie die Hinweise zu studieren.

Die Gebrauchsanleitungen machen nicht nur auf die Sicherheitsanforderungen aufmerksam, sondern geben Ihnen wichtige Tipps, damit auch der "Knalleffekt!" richtig zur Wirkung gelangt.

Tisch- oder Zimmerfeuerwerke

Alle Silvesterartikel die in geschlossenen Räumen verwendet werden dürfen (Gebrauchsanleitungen geben darüber Auskunft) müssen auf einer feuerfesten, stabilen Unterlage abgebrannt werden.

Ihr Tisch-Schmuck - Servietten, Luftschlangen, Adventskränze - hat etwas gegen Tischfeuerwerke; denn er könnte Feuer fangen! Zimmerbrände bis hin zum Abbrennen des ganzen Hauses sind keine Seltenheit.

Dies gilt übrigens auch für die zur Kategorie 1 oder der Klasse I zählenden Wunderkerzen (vgl. "Ganzjährig frei erhältliche Feuerwerkskörper") und Ihren Weihnachtsbaum. 

Feuerwerke für draußen

Kind mit Feuerwerkskörper
SO NICHT !!!!!!!

1. Silvesterfeuerwerk gehört nicht in Kinderhände
2. Nicht mit dem Feuerzeug anzünden

Alle anderen Feuerwerksartikel (Knaller, Frösche, Schwärmer, Luftpfeifen, Vulkane, Raketen, Römische Lichter, Sonnen und Fontänen etc.) dürfen nur im Freien von über 18-jährigen Erwachsenen abgebrannt werden. 

Grundsätzliches

Alle Artikel sollten nicht in der Hand angezündet werden; legen Sie die Gegenstände auf den Boden oder verwenden Sie geeignete Standvorrichtungen. Achten Sie dabei auf den in der Gebrauchsanleitung genannten Mindest-Sicherheitsabstand und verlassen Sie nach dem Anzünden der Feuerwerkskörper möglichst schnell diese "Schutzzone".

In keinem Fall dürfen Sie nach dem Anzünden in der Hand verbleiben!!!!!!!!!!!

Standvorrichtungen

Für den Abschuss von Raketen eignen sich sicher aufgestellte leere Wein- oder Sektflaschen. Ideal ist eine geeignete Standvorrichtung wie z.B. ein auf zwei Ziegelsteinen aufliegendes Lichtschachtgitter oder eine Kiste mit leeren Wein- oder Sektflaschen.

Wichtig ist, dass die Raketen ungehindert aufsteigen können. Bereits beim Aufstellen der "Abschussbasis" - also noch vor dem Abschuss sollten Sie die mögliche Schussrichtung und Flugbahn beachten.

Hierbei sollten Sie besonders auf leicht brennbare Materialien (z.B. riedgedeckte Häuser, landwirtschaftliche Scheunen mit Stroh, Heu und dergleichen) achten. Hier sollten Sie eine möglichst große "Schutzzone" einrichten; die Feuerwehr und Ihre Versicherung würden es Ihnen danken! 

Abbrennen des Feuerwerks

Klar ist schon, dass Ihre Gäste und Familie von Ihrem Brillantfeuerwerk noch etwas sehen bzw. hören sollen; aber ein ausreichender Sicherheitsabstand muss sein. Kinder sind oft von den Feuerwerken so fasziniert, dass sie unwillkürlich "näher rücken"; deshalb sollten Sie immer ein Auge auf den Nachwuchs haben.

Auch wenn es an Silvester manchmal feuchtfröhlich zugeht, sollte der Feuerwerker noch einen klaren Kopf haben.

....und eines versteht sich von selbst:

Das Schießen und Werfen von Feuerwerksartikeln in Personen(gruppen) ist tabu! 

Augen- und Gehörschutz

Wir empfehlen Ihnen zum Schutz der Augen eine geeignete Brille zu tragen.

Kracher und Böller sind sehr laut! Durch den Impulslärm können Knall- und Explosionstrauma hervorgerufen werden. In der Folge drohen eine dauerhafte Hörminderung, irreparable Gehörschäden und Tinnitus (Ohrgeräusche).

Böller, Kracher etc.

Zünden Sie diese Artikel niemals in fest umschlossenen Behältnissen, die Sprengwirkung wird extrem verstärkt.

Kleinere Knallkörper mit Reibeflächen werden an einer Streichholzschachtel angerieben und sofort weggeworfen. Größere Kaliber wie Böller müssen auf dem Boden angezündet werden.

Damit Sie sich nicht an der Zündschnur verbrennen, empfehlen wir die Verwendung von Zündhölzern der Marke "Extra -Lang" wie sie beispielsweise zum Kaminholz anzünden eingesetzt werden.

Raketen, Feuerräder, Fontänen etc.

Anzünden mit einem langen Streichholz
Anzünden mit einem langen
Streichholz (Fidibus)

Achten Sie bei der "Bestückung" Ihrer Abschussvorrichtung nochmals auf die Flugrichtung (in der Regel werden Raketen senkrecht abgeschossen).

Zünden Sie die Raketen mit ausreichend großen Zündhölzern an und genießen Sie das Schauspiel in sicherem Abstand im Kreise Ihrer Gäste.

Auch Römische Lichter, Vulkane und Fontänen sollten Sie niemals in der Hand behalten!

Balkone eigenen sich übrigens überhaupt nicht zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern.

Sicherheitsmaßnahmen

Brennendes Haus

Auch wenn Sie nicht selbst zum Kreise der "Feuerwerker" gehören, sollten Sie in der Silvesternacht Fenster, Türen und insbesondere die Dachflächenfenster schließen.

"Einfliegende" Feuerwerkskörper können Zimmer- und Wohnungsbrände verursachen.

Ein Eimer Sand, ein feuchtes Tuch, ein Eimer Wasser oder der Autofeuerlöscher können sicher von Vorteil sein. Denn bei dem Start Ihrer Silvesterrakete kann z. B. eine Fehlfunktion auftreten, die es dann zu löschen gilt.

Blindgänger oder Versager bitte auf keinen Fall ein zweites Mal anzünden.

Lassen Sie Kinder nicht am Neujahrstag Feuerwerksreste aufsammeln, es könnten noch explosionsfähige Blindgänger darunter sein.

Übrigens sollten Sie niemals Feuerwerkskörper in den Taschen Ihrer Kleidung mit sich herumtragen! 

Ganzjährig frei erhältliche Feuerwerkskörper

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 oder der Klasse I - z.B. Knallbonbon sind weniger gefährlich als solche der Kategorie 2 oder der Klasse II. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 oder der Klasse I dürfen daher ganzjährig auch von Personen unter 18 Jahren verwendet werden.

Die Verwendung dieser Gegenstände darf nur durch Personen erfolgen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Die Liste der zugelassenen Feuerwerkskörper kann im Internet eingesehen werden. Feuerwerkskörper der Klasse I finden sich unter www.bam.de/p1.htm

Umwelt

Nach dem Feuerwerk sollte es selbstverständlich sein, die Feuerwerksreste aufzusammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Bitte dabei nicht übersehen, dass ein Teil der in die Luft geschossenen Feuerwerkskörper auch wieder herunterkommt. Und dass nicht nur bei Ihnen, sondern evtl. auch beim Nachbarn. Dies schont nicht nur die Umwelt und vermeidet Nachbarschaftsstreitigkeiten, sondern verhindert auch, dass sich Kinder beim Spielen mit den Feuerwerksresten verletzen.

Gesetzliche Bestimmungen

Für den Umgang (z. B. das Aufbewahren und Verwenden), den Verkehr (z. B. der Vertrieb), den Erwerb und die Abgabe pyrotechnischer Gegenstände gelten folgende Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung:

  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
  • Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
  • Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

Hinweis:

Nach dem Verursacherprinzip haftet der "Feuerwerker" für alle Schäden und sonstige Ansprüche, die sich aus dem Umgang und Verwenden / Abbrennen der Feuerwerkskörper evtl. ergeben.