Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Symbol VIS-VideoParty-Zubehör - Luftschlangenspray

Von: Dipl.-Ing. (FH) Michael Groh - Regierung von Schwaben - Gewerbeaufsicht

Nicht nur bei Spraydosen für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke mit brennbaren Bestandteilen kann erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr bestehen. Der Umgang und die Abgabe solcher Produkte unterliegt daher mitunter strengen Sicherheitsregeln.

Inhaltsstoffe von Spraydosen

Aerosolpackungen (Spraydosen) enthalten die für einen gewünschten Zweck notwendigen

  • Inhaltsstoffe und
  • Treibgase

zu deren Förderung und Verteilung.

Infolge des Verbots der umweltschädlichen Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) als Treibgase werden von den Herstellern für diesen Zweck heute vielfach hochentzündliche Ersatzstoffe wie

verwendet.

Gefährdungspotentiale

Spraydose als Flammenwerfer

Beim Sprühen auf eine Zündquelle treten diese Gase mit aus und können sich an einer offenen Flamme, wie z. B. einer brennenden Kerze oder Zigarette, entzünden.

Es besteht ein erhöhtes Brand- und Explosionsrisiko!
In der Nähe befindliche Personen können schwere Verbrennungen erleiden.

Klicken Sie bitte auf das obenstehende Bild um den entsprechenden Clip (Video) herunterzuladen und zu starten.

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Verbotene / zugelassene Produkte

Stoffe, die gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als

eingestuft wurden, dürfen weder als Stoff noch als Gemisch in Aerosolpackungen verwendet werden, die dazu bestimmt sind für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden.
Wie z. B. für Luftschlangen (VO EG 1907/2006 Anhang XVII Nr. 40 Ziffer 1).
Dies gilt unabhängig davon, ob sie in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind.

Abgabeverbot

Durch das Abgabeverbot soll der private Endverbraucher vor den oben beschriebenen Gefährdungen in besonderer Weise geschützt werden. Auf Grund der vorgesehenen Verwendung solcher Unterhaltungsprodukte auf  

  • Festen und
  • Veranstaltungen

wäre im Privatbereich der Einsatz in der Nähe von Zündquellen sogar recht wahrscheinlich.

Da Luftschlangensprays sehr häufig gerade auch von Jugendlichen oder Kindern verwendet werden, kann ein vernünftiger und sicherheitsgerechter Umgang keinesfalls immer vorausgesetzt werden.

Das Abgabeverbot an den privaten Endverbraucher gilt nicht für Aerosolpackungen, bei denen der Hersteller nachgewiesen hat, dass trotz enthaltener entzündlicher Bestandteile keine Entzündungsgefahr besteht, z.B. aufgrund geeigneter Zusätze.

In diesem Fall sind, bei korrekter Durchführung der Untersuchungen durch den Hersteller, Gefährdungen auf Grund von Brand oder Explosion in der Regel auszuschließen. 

Kennzeichnung verbotener / erlaubter Sprays

Auf den Spraydosen zur Erzeugung von Luftschlangen hat der Hersteller Angaben über

  • die enthaltenen Stoffe,
  • die von ihnen ausgehenden Gefahren (R-Sätze)  und
  • die zu beachtenden Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

anzubringen.

Anhand dieser Angaben können Sie selbst eine erste Beurteilung vornehmen, ob das vorliegende Produkt im Einzelhandel für jedermann erhältlich sein dürfte oder nicht:

Abgabe von Spraydosen zur Erzeugung von Luftschlangen mit brennbaren Bestandteilen an den privaten Endverbraucher:

Verboten Erlaubt
Kennzeichnung mit dem Flammensymbol (schwarze Flamme auf orangefarbenem Grund) Bezeichnung "Enthält x Massenprozent entzündliche Bestandteile" (Flammensymbol fehlt)
und / oder und
Bezeichnung "entzündlich", "leichtentzündlich" oder " hochentzündlich" Entzündungsgefahr ausgeschlossen (vom Verbraucher nicht prüfbar)

Behördliche Überwachung des Abgabeverbots

Als entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich einzustufende Aerosolpackungen für Unterhaltungszwecke, wie Luftschlangensprays, werden gelegentlich im Einzelhandel oder Internet und somit auch für den privaten Endverbraucher erhältlich angeboten.

Gerade aus asiatischen Ländern gelangen Produkte nach Deutschland, die von den Herstellern nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Daher besteht die Notwendigkeit, Kennzeichnungs- und Abgabevorschriften durch die Marktüberwachungsbehörden  in Zusammenarbeit mit dem Zoll zu kontrollieren.

In Bayern erfolgt die Überprüfung vorwiegend im Rahmen eines Stichprobenplanes durch die Gewerbeaufsichtsämter bei den Bezirksregierungen  und das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Produktsicherheit beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).

Die Abgabe von Aerosolpackungen zu Dekorations- und Unterhaltungszwecken an den privaten Endverbraucher wurde bei der Feststellung der angesprochenen Verstöße in der Vergangenheit schon mehrmals untersagt.

In Zweifelsfällen wurden die vom Hersteller zu erstellenden Unterlagen über die Versuche zum Nachweis des fehlenden Entzündungsrisikos inhaltlich überprüft oder eigene Laboranalysen durchgeführt.

Verbrauchertipps

Beim Kauf von Luftschlangensprays 

  • Erwerben Sie keine Sprays mit Flammensymbolen und Bezeichnungen wie "entzündlich" (R 10), "leichtentzündlich" (R 11) oder "hochentzündlich" (R 12),
  • Kennzeichnungen und Beschreibungen müssen in deutscher Sprache auf den Gebinden aufgedruckt sein
  • Das "3"-Zeichen (umgekehrtes Epsilon) als Bestätigung des Herstellers über die Beachtung bestimmter Sicherheitsanforderungen bei Aerosolpackungen sollte nicht fehlen.

Beim Verwenden von Luftschlangensprays

  • Beachten Sie die Warnhinweise des Herstellers!
  • Sprühen Sie nie auf eine offene Flamme!
  • Sprühen Sie nie auf Personen!
  • Stellen Sie sicher, das die Spraydosen nicht in die Hände von Kindern gelangen können!