Laserpointer finden seit geraumer Zeit im beruflichen wie im privaten Bereich immer häufigere Verwendung. Aber die von ihnen möglicherweise ausgehenden Gefahren sind nicht zu unterschätzen, insbesondere wenn sie von Kindern als Spielzeug missbraucht werden.
Laserpointer sind optische Zeigestäbe, die gerne und häufig bei jeder Art von Präsentationen verwendet werden. Da diese Geräte mittlerweile sehr preiswert geworden sind, werden sie auch von Kindern gekauft und benutzt, zumal zum Teil durch auswechselbare Vorsatzteile unterschiedlichste Zeichen und Figuren projiziert werden können.
Die Laserstrahlung wird in einer Laserdiode erzeugt, die zugehörige Ansteuerelektronik meist mit Batterien (z.B. Knopfzellen) versorgt.
Laserpointer erzeugen einen sehr intensiven Lichtstrahl. Dieses Laserlicht unterscheidet sich in seinen Eigenschaften deutlich von normalem Licht, z.B. dem Licht aus einer gewöhnlichen Taschenlampe.
Mit zunehmender Stärke des Strahles (Ausgangsleistung) können Schäden an der Netzhaut entstehen, falls der Strahl ins Auge fällt. Im ungünstigsten Fall kann man auf dem betroffenen Auge auch erblinden.
Laser - zu denen auch die Laserpointer zählen - werden nach der europäischen Norm EN 60825 nach der abgegebenen Strahlungsleistung in verschiedene Klassen eingeteilt. Je höher die Zahl, desto höher ist auch die vom Laser ausgehende Gefährdung.
Zur Zuordnung eines Lasers zu einer Klasse sind zwei Grenzwerte zu beachten:
Über den GZS lässt sich abschätzen, ob die MZB-Werte eingehalten, oder bei welcher Bestrahlungsdauer sie überschritten werden.
Die Einteilung in Laserklassen wurde mit Veröffentlichung der Lasernorm DIN EN 60825-1:2001-11 neu geordnet. Neben den früher gängigen Laserklassen 1, 2, 3B und 4 wurden die drei Laserklassen 1M, 2R und 3R neu eingeführt. Die bisherige Klasse 3A wurde aus der Norm entfernt.
In folgender Tabelle sind die Laserklassen nach der DIN EN 60825-1 aufgelistet:
| Laserklasse | GZS, Strahlleistung | Beschreibung der Laserklasse |
|---|---|---|
| Klasse 1 | wellenlängenabhängig: ca. 39 µW (blauI) bis ca. 0,39 mW (rot) |
Die zugängliche Laserstrahlung ist unter vernünftigerweise
vorhersehbaren Bedingungen ungefährlich und verursacht auch
bei längerer Bestrahlung keine Schäden am Auge. Selbst dann
nicht, wenn optische Mittel wie Lupe, Linse, Teleskop verwendet
werden. Beispiele: Laserdrucker, CD-Player, Scanner |
| Klasse 1M | wellenlängenabhängig | Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Bereich 302,5 nm
bis 4000 nm. Der vom Laser ausgehende Strahl verläuft
divergent oder ist aufgeweitet (d.h. nicht "punktförmig").
Die zugängliche Strahlung ist für das Auge ungefährlich,
solange der Strahlquerschnitt nicht durch optische
Instrumente verkleinert (gebündelt, fokussiert) wird.
Beispiele: Barcode- / Strichcodeleser an Supermarktkassen |
| Klasse 2 | GZS = 1 mW für Dauerstrichlaser | Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Bereich des
sichtbaren Lichtes (400 nm – 700 nm). Sie ist bei
kurzzeitiger Einwirkdauer (bis max. 0,25 sec) ungefährlich
für das Auge.
Beispiele: Laserpointer, Laserwasserwaagen, Lichtschranken |
| Klasse 2M | wie Klasse 2 | Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Bereich des
sichtbaren Lichtes (400 nm – 700 nm). Der vom Laser
ausgehende Strahl verläuft divergent oder ist aufgeweitet
(d.h. nicht "punktförmig"). Es besteht eine der Laserklasse
2 vergleichbare Gefährdung, solange der Strahlquerschnitt
nicht durch optische Instrumente verkleinert (gebündelt,
fokussiert) wird. Der Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten führt zu vergleichbaren Gefährdungen wie bei Laserklasse 3R oder 3B. Beispiel: sog. "Motivlaser", z.B. zur Projektion von Figuren auf eine Projektionsfläche |
| Klasse 3R | GZS = 5 mW für Dauerstrichlaser im sichtbaren Bereich, 5 x GZS Klasse 1 für andere Wellenlängen |
Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich
von 302,5 nm bis 106 nm und ist gefährlich für das Auge. Lasereinrichtungen der Klasse 3R sind potentiell gefährlich - wie auch solche der Klasse 3B. Dar Risiko eines Augenschadens wird durch Begrenzung des GZS-Wertes auf das fünffache des Grenzwertes der Klasse 2 verringert. Beispiel: Nivellierlaser, Ziellaser (z.B. militärische Zwecke) |
| Klasse 3B | GZS = 500 mW, typischerweise Dauerstrichlaser |
Die zugängliche Strahlung ist gefährlich für das Auge,
häufig auch für die Haut (wenn z.B. die MZB überschritten
wird).
Beispiele: Show- und Disco-Laser, Laser für kosmetische Anwendungen |
| Klasse 4 | GZS > 500 mW; Hochleistungslaser |
Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das
Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffuse Reflexionen
des Strahles können bereits gefährlich sein. Der direkte
oder reflektierte Strahl führt sofort zu Schädigungen.
Die Laserstrahlung kann Brand- und Explosionsgefahr
verursachen.
Beispiele: Laserschneide- oder schweißanlagen, Forschungslaser, Laser für medizinische Anwendungen |
Laserpointer dürfen nur den Klassen 1 oder 2 zugeordnet sein, d.h. die Ausgangsleistung eines Laserpointers darf maximal 1 mW betragen.
Der sogenannte. Lidschlussreflex von etwa 0,25 Sekunden bietet normalerweise ausreichenden Schutz, falls ein Laserstrahl auf das Auge trifft. Allerdings darf in der Regel nicht vom Vorhandensein eines Lidschlussreflexes ausgegangen werden.
Wird zudem bewusst längere Zeit (= länger als 0,25 sec.) in den Laserstrahl geblickt, kann das Auge trotzdem geschädigt werden.
Laserpointer müssen mindestens mit folgenden Puntken gekennzeichnet sein:

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
DIN EN 60825 - 1: "Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen"