Ja!
Insbesondere für (Klein)Kinder bieten einige dieser Gegenstände ein hohes Gefährdungspotential.
Worum geht es?
Seit einigen Jahren bietet der Handel transparente, unterschiedlichst geformte Artikel an, die meistens mit zwei nicht mit einander mischbaren Flüssigkeiten gefüllt sind.
Oft schwimmen an deren Phasengrenze Kunststoffgegenstände (z.B. kleine Enten oder Fische); in anderen Fällen tropft die untere Flüssigkeit über eine Engstelle im Behälter auf ein Schaufelrad im unteren Teil des Behälters und setzt dieses in Bewegung. Nach einer Drehung um 180 Grad wie bei einer Sanduhr läuft die Flüssigkeit in die andere Richtung und treibt ein Schaufelrad in der anderen Kammer an.
Auch doppelwandige Trinkbecher, Seifenspender (vgl. nebenstehendes Foto), Handyhalter etc. werden auf der Basis nicht mischbarer Flüssigkeiten angeboten.
Die untere der beiden Flüssigkeitsphasen besteht in der Regel aus gefärbtem Wasser, das als harmlos anzusehen ist, gelegentlich aber auch gefährliche Konservierungsstoffe wie Formaldehyd enthalten kann.
Die obere, meist farblose organische Flüssigkeitsschicht kann dagegen gefährliche Eigenschaften aufweisen!
In vielen Fällen handelt es sich um dünnflüssige (niedrig viskose) Kohlenwasserstoffe. Wenn diese auch nur in kleinen Mengen verschluckt werden, können schwere Lungenschäden verursacht werden, die in einigen Fällen - vor allem bei Kleinkindern - zum Tod führten. Die aufgenommenen Mengen lagen insgesamt bei etwa 1 Schluck (ca. 8-15 ml), in einzelnen Fällen reichten bereits Mengen von weniger als 1 ml Flüssigkeit beim bloßen Saugen am Docht einer mit solchen Kohlenwasserstoffen gefüllten Lampe.
Die Aufmachung der Erzeugnisse mit schwimmenden Tierfiguren oder Glitzermaterial wirkt besonders anziehend auf Kinder und verführt diese unter Umständen dazu, an den Inhalt heran zu kommen.
Besonders hoch ist die Gefährdung bei den erwähnten Trink- oder Zahnputzbechern, bei denen zum Beispiel nach dem Herunterfallen des Bechers auf den Fußboden oder durch Alterung des Kunststoffs Undichtigkeiten zum ungewollten Verschlucken der Kohlenwasserstoffe führen können.
Eine weitere nicht zu unterschätzende Gefahr entsteht beim Aufwärmen des Inhalts im Mikrowellenherd, weil sich hierbei die eingeschlossenen Flüssigkeiten erhitzen und den Behälter zum Bersten bringen können.
Nach der REACH-Verordnung (genauer: REACHV Anhang XVII, Nr. 3) dürfen Dekorationsgegenstände und ähnliches nicht verkauft ("in Verkehr gebracht ") werden, wenn sie Stoffe oder Zubereitungen (Gemische von Stoffen) mit gefährlichen Eigenschaften im Sinne der Gefahrstoffverordnung (z.B. gesundheitsschädlich, leichtentzündlich, umweltgefährlich) enthalten.
Über die Vorgaben in REACH gelten Vorschriften in der gesamten EU zum Wohle des Verbrauchers, damit u. a. im häuslichen Umgang mit solchen Dekorationsgegenständen nicht die gefährlichen Inhaltsstoffe z.B. bei Beschädigungen freigesetzt werden können.
Die bayerische Gewerbeaufsicht und das LGL richten im Rahmen von Stichprobenplänen und Einzeluntersuchungen verdächtiger Proben ihr Augenmerk auch auf diese Produktgruppe.
Es wurde bereits eine ganze Reihe solcher Dekorationsgegenstände untersucht und zum Teil wegen verbotener Inhaltsstoffe aus dem Verkehr gezogen. Aktuell soll eine breit angelegte Kontrollaktion, an der Bayern mit mehreren anderen Bundesländern teilnimmt, dazu führen, dass diese gefährlichen Produkte endgültig aus den Verkaufsläden verschwinden.
Dünnflüssige Kohlenwasserstoffe wurden in der Vergangenheit unter anderem auch als Lampenöle verkauft. Näheres über diese Flüssigkeiten und ihre fatalen Eigenschaften, finden Sie in zwei Beiträgen über Lampenöle in diesem System.