Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Entsorgung von gefährlichen Stoffen an kommunalen Sammelstellen

Von: Dr. Katja Heck - Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsicht

Viele Produkte, die wir tagtäglich zu Hause verwenden, besitzen gefährliche Eigenschaften. So sind Lösemittel, wie Aceton und Spiritus, leichtentzündlich, Abfluss- und Backofenreiniger ätzend bzw. hochentzündlich und Schädlingsbekämpfungsmittel gesundheitsschädlich. Batterien enthalten ätzende Säuren, Medikamente können in falscher Dosierung zum Tode führen.
In der Regel treffen wir beim Umgang mit gefährlichen Stoffen entsprechende Vorsichtsmaßnahmen. Aber was ist zu beachten, wenn gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen?

Gefährliche Stoffe im täglichen Gebrauch

Gefährliche Stoffe sind nicht nur in der chemischen Industrie zuhause, sondern werden in jedem Haushalt tagtäglich verwendet, wie

  • Batterien,
  • lösemittelhaltige Kleber,
  • Abfluss- und Backofenreiniger,
  • Imprägnierspray.

Oder wir finden sie beim Aufräumen im Keller wieder, wie beispielsweise

  • Rattengift,
  • Pflanzenschutzmittel,
  • Holzschutzmittel,
  • Abbeizmittel oder
  • Nitro-Verdünner.

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Gefährliche Stoffe erkennen Sie an der Kennzeichnung mit orangefarbenen Gefahrensymbolen. Neuerdings ist auch eine Kennzeichnung durch die neu eingeführten, globalen GHS-Zeichen möglich.

Produktbeispiele
Produktbeispiele Alte Mineralfaserplatten

Nicht gekennzeichnete "gefährliche Stoffe"

Aber auch nicht gekennzeichnete Stoffe können gefährlich für Mensch und/oder Umwelt sein. Wie zum Beispiel

  • Medikamente (bei Überdosierung oder Missbrauch), 
  • quecksilberhaltige Fieberthermometer (beim Freisetzen des Quecksilbers), 
  • bereits eingebaute Asbest- und Mineralfaserprodukte (Entstehung krebserzeugender Faserstäube beim Trennen oder Schneiden) 
  • sowie Fette, Wachse, Öle (Wassergefährdung).

Entsorgung gefährlicher Abfälle

Was also ist zu tun, wenn Sie Reste solcher gefährlichen Stoffe wegwerfen möchten?

Um Gefährdungen von Mensch und Umwelt zu vermeiden, muss mit gefährlichen Abfällen umsichtig umgegangen werden, d.h. sie müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Der richtige Weg führt zur kommunalen Sammelstelle für gefährliche Abfälle (stationär oder Giftmobil). Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach der dortigen Organisation der Müllentsorgung: Sie werden Informationen zur Müllsortierung, Annahmestellen und -zeiten erhalten. Außerdem finden Sie Abfallberater/Abfallberaterinnen für Ihre Region auf der Internetseite des StMUGV unter Umwelt-Informationen / Abfall-Ratgeber.

Wenn Sie Ihre gefährlichen Abfälle für die Entsorgung zusammenstellen, lassen Sie die Originalverpackung unbeschädigt und entfernen Sie keine Kennzeichnungsetiketten. Bringen Sie die verschiedenen Substanzen niemals untereinander in Kontakt. Gefährliche Reaktionen zwischen ihnen sind nicht auszuschließen.

Die kommunalen Sammelstellen bieten Ihnen als Verbraucher kompetente Fachkräfte als Ansprechpartner, die über eine chemie-spezifische Fachausbildung verfügen und durch einschlägige Erfahrung und fachliche Weiterbildung qualifiziert sind.

Weiterhin sind die Sammelstellen mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt ausgerüstet, wie z.B. flüssigkeitsdichte, säure- und chemikalienfeste, elektrisch ableitende Böden und ggf. benötigte persönliche Schutzausrüstungen.

Die angenommenen gefährlichen Abfälle werden in drei Lagerbereichen gesammelt:

  • Lagerabschnitt I: für Gifte, Chemikalien und ähnliches
  • Lagerabschnitt II: für Druckgaspackungen (Spraydosen) und ähnliches
  • Lagerabschnitt III: für brennbare Abfälle (lösemittelhaltige Abfälle und ähnliches)

Anschließend werden die gefährlichen Abfälle gemäß den Anforderungen des Gefahrgutrechts (GGVSE) sicher zum Entsorger transportiert.

Neben der korrekten Entsorgung gefährlicher Stoffe sollte beim Kauf immer in Erwägung gezogen werden, ob ein anderes Produkt, das keine gefährlichen Eigenschaften besitzt, nicht genauso gut eingesetzt werden kann.

Gefährliche Abfälle

= Produkte mit Eigenschaften nach § 3a Chemikaliengesetz oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG

zum Beispiel:

  • Altbatterien
  • Altlacke, Altfarben (nicht ausgehärtet)
  • Altmedikamente
  • ammoniakhaltige flüssige Abfälle
  • Asbest- und Mineralfaserprodukte
  • Asbesthaltige Haushaltsgeräte (z.B. Toaster, Fön)
  • Druckgaspackungen (Spraydosen)
  • Entwicklerbäder
  • feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel, Ölfilter, ölhaltige Metallverpackungen
  • Fette, Wachse
  • Fixierbäder
  • Handfeuerlöscher
  • Härter und sonstige Abfälle mit Isocyanaten
  • Härter und sonstige Abfälle mit Peroxiden
  • hypochlorithaltige Abfälle (Chlorbleiche)
  • Laborchemikalienreste
  • Laugen
  • Leim und Klebemittel, nicht ausgehärtete Kitt- und Spachtelabfälle
  • Lithiumbatterien
  • Lösemittel, Lösemittelgemische, Verdünner, halogenfrei
  • Lösemittel, Lösemittelgemische, Verdünner, halogenhaltig
  • nicht identifizierte Abfälle
  • Öle, Emulsionen
  • PCB-haltige Kondensatoren und sonstige PCB-haltige Abfälle
  • Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Holzschutzmittel einschließlich ihrer Packmittel
  • Phosphide und phosphidhaltige Schädlingsbekämpfungsmittel einschließlich ihrer Packmittel
  • Quecksilber und quecksilberhaltige Abfälle
  • Säuren und saure, ätzende Abfälle (fest und flüssig)
  • Säuren, oxidierend
  • Wasch- und Reinigungsmittelabfälle