Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Treppenfahrstühle - Mobilität über Stockwerke

Von: Peter Knieps - Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsich

Wer einen Treppenfahrstuhl benötigt, hat es nicht einfach. Zahlreiche Anbieter bieten die unterschiedlichsten Modelle an, manche Ausführungen müssen durch die Baubehörden genehmigt werden und auch im Betrieb sollten einige Verhaltensregeln beachten werden. Damit keine Fragen offen bleiben, haben wir für Sie die wichtigsten Punkte aufbereitet.

Auswahl eines Produktes - Beratung

Lassen Sie sich auf jeden Fall durch Fachfirmen beraten, da jeder Treppenfahrstuhl individuell an die Gegebenheiten der jeweiligen Treppe (Steigung, ggf. Radius der Wendelung etc.) angepasst werden muss.

Kompetente Fachfirmen können Sie auch dahingehend beraten, ob nicht ein

  • Treppenschrägaufzug (für eine geradläufige Treppe) in Frage kommt, oder ein
  • Treppensenkrechtaufzug

im Einzelfall die bessere Lösung wäre.

Gehen Sie sicher und lassen Sie sich von mindestens zwei bis drei verschiedenen Anbietern beraten, um sich dann für die sinnvollste und wirtschaftlichste Lösung entscheiden zu können.

Treppenlift

Genehmigung

Alle oben angesprochenen Fahrstuhlarten müssen durch die Baubehörden (dies sind in Bayern die Landratsämter, bzw. in den kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen) vorab genehmigt werden, wenn sie in einem Haus oder Außenbereich mit mehr als einer Wohnpartei installiert werden sollen und durch den Einbau nicht nur der Nutzer z. B. durch eine Verengung des Treppenhauses betroffen ist.

So ist z. B. der Treppenfahrstuhl in einem Einfamilienhaus genehmigungsfrei; im Treppenhaus eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses aber genehmigungspflichtig. Nehmen Sie im Zweifelsfall Kontakt mit der zuständigen Baubehörde auf, dort werden Sie gerne und kompetent informiert.

Gesetzliche Anforderungen

Zu Ihrer Sicherheit wurden seitens des Gesetzgebers Richtlinien (Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit der Maschinenverordnung / 9. ProdSV) geschaffen, denen die Treppenfahrstühle als Mindestanforderungen genügen müssen. 

CE-Kennzeichnung

Der Hersteller bestätigt die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen durch das Anbringen der CE -Kennzeichnung auf dem Typenschild des Fahrstuhls.

Treppenlift

Typenschild - Herstellerinformationen

Auf jedem Treppenfahrstuhl muss ein Typenschild befestigt sein, dem folgende Angaben zu entnehmen sind :

  • CE-Kennzeichnung
  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Bezeichnung der Serie oder des Typs
  • Serien-Nummer
  • Baujahr
  • zulässige Maximalbelastung

Service- und Schnelldienst-Rufnummer

In den meisten Fällen ist auf dem Typenschild auch eine Service- und Schnelldienstrufnummer angegeben. Wenn dies nicht der Fall ist, stellen Sie bitte sicher, dass Ihnen diese Info-Nummern ausgehändigt werden.

Um im Notfall schnell Hilfe herbeirufen zu können, sollten Sie diese Rufnummern am Aufzug anbringen.

Herstellerunterlagen

Den mitgelieferten Herstellerunterlagen muss eine Konformitätserklärung beigelegt sein. Auf diesem Formblatt wird die Übereinstimmung des Treppenfahrstuhles mit den gesetzlichen Vorschriften (Richtlinien und Normen) durch den Hersteller schriftlich bestätigt. 

Bedienungsanleitung

Genauso wichtig ist die Betriebsanleitung, die für jedermann verständlich und in deutscher Sprache abgefasst sein muss. Zur Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen gehört abschließend noch die Dokumentation, in welcher der Hersteller u. a. die technischen und elektronischen Details der Anlage beschreibt.

Treppenlift

Wartung und Betrieb

Die großen Stromausfälle der vergangenen Monate haben gezeigt, dass auch moderne Industrienationen nicht gegen Stromausfälle gefeit sind.

Damit Sie auch bei einem Stromausfall "mobil" bleiben, werden Treppenfahrstühle in der Regel mit Akkus betrieben. Stellen Sie bitte sicher, dass diese in ausreichenden Abständen im Hinblick auf Ihre Leistungsfähigkeit und Kapazität überprüft werden.

Die Betriebssicherheit eines Aufzugs ist nicht zuletzt eng mit der Mechanik verknüpft; die notwendige Wartung sollte im Betrieb nicht zu kurz kommen, denn schließlich sitzt niemand gerne auf einem "Schleudersitz ".

Überlassen Sie die Wartung der Anlage am besten einer Fachfirma; ein Wartungsvertrag schützt vor Vergesslichkeit und den damit verbundenen unliebsamen Überraschungen. 

Besonderheiten

Muss eine Stockwerkshöhe von mehr als drei Metern überwunden werden, geht der Gesetzgeber von einer erhöhten Gefährdung für den Benutzer aus. Diese Fahrstühle benötigen eine Baumusterprüfung durch eine "Benannte Stelle" (z. B. TÜV) und damit auch eine dementsprechende Bescheinigung.

Weiterhin müssen diese Fahrstühle regelmäßig wiederkehrend durch eine "zulassene Überwachungsstelle" (TÜV, Dekra, u.a.) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand sowie auf die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen hin überprüft werden. Diese Prüfungen übernimmt bei Stockwerkshöhen die kleiner als drei Meter sind, die Fachfirma im Rahmen des Wartungsvertrages. 

Tipps

Treppenfahrstühle erhöhen die Lebensqualität; sie können aber bei unsachgemäßem Gebrauch auch gefährlich sein und Verletzungen verursachen, deshalb:

  • Stellen Sie keine anlagefremden Gegenstände in den Betriebsbereich (Quetsch- und Schergefahren)!
  • Rufen Sie bei Störungen immer die Fachfirma!
  • Nehmen Sie nie selbst am Fahrstuhl Reparaturen oder Änderungen vor!
  • Der Fahrstuhl ist kein Spielzeug, lassen Sie also bitte keine Kinder unbeaufsichtigt mit der Anlage fahren!
  • Bitte lesen Sie vor Gebrauch die Ratschläge und Hinweise in der Bedienungsanleitung genau durch. Die Erfahrung zeigt, dass es von Vorteil ist, in periodischen Abständen die Anleitung wieder zu studieren!
  • Beachten Sie in Ihrem eigenen Sicherheitsinteresse die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle! 

Bezuschussung

Bislang bezuschussen die Krankenversicherungsträger und gegebenenfalls auch die Sozialämter auf Antrag die Beschaffungskosten unter bestimmten Voraussetzungen. Es ist jedoch unbedingt notwendig, dass Sie diese Anträge vor der Erteilung eines Einbauauftrages bei diesen Institutionen stellen, da die Anspruchsberechtigung sonst entfällt.