Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Sicherheit von Lastenaufzügen

Von: Walter Pasker - Regierung von Schwaben - Gewerbeaufsicht

Viele Unternehmen haben auf ihrem Betriebsgelände einen Lastenaufzug.
In diesem werden - im Gegensatz zu einem reinen Güteraufzug - neben Gütern auch Personen befördert.

Problematik von Altanlagen: "Keine Fahrkorbabschlusstür"

Die meisten Altanlagen haben keine Fahrkorbabschlusstür!

Die Abschlusstür verhindert, dass beim Transport von größeren Gegenständen die begleitenden Personen versehentlich zwischen Transportgut und Schachtwand eingequetscht werden. Oder infolge von Unebenheiten hängen bleiben.

Dadurch kam es in der Vergangenheit bereits zu schweren Unfällen.
Im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung hat der Gesetzgeber reagiert:

Sicherheitstechnische Bewertung / Ergreifen geeigneter Maßnahmen

Für bestehende Altanlagen sind aufgrund einer sicherheittechnischen Bewertung bzw. Gefährdungsbeurteilung seitens des Betreibers geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Diese können vielfältig sein; in der Praxis sind folgende Beispiele (keine abschließende Liste) anzutreffen:

  • Stillegung des Lastenaufzuges.
  • Umrüstung eines Lastenaufzuges in einen reinen Güteraufzug.
    Dies bedeutet, es findet kein Personentransport mehr statt.
  • Nachrüstung eines Aufzuges mit einer Fahrkorbabschlusstüre.
  • Nachrüstung eines Lichtvorhanges.
  • Einschränkung des besonders unterwiesenen Nutzerkreises.
    Zum Beispiel durch entsprechende Zugangsberechtigungssysteme, wie Schlüssel.
  • Kennzeichnung des Aufenthaltsbereiches von Personen im Fahrkorb.
  • Zwangsbindung des Aufzugsführers an einer bestimmten Stelle im Aufzug.
    Wie z.B. über Totmannschaltung.
  • Warnschraffur des Gefahrenbereiches (Schwarz-Gelbe-Markierung).
  • Besondere Unterweisung und Beauftragung von geeigneten Aufzugsführern.

Nutzungsberechtigter Personenkreis

Wegen des erhöhten Unfallrisikos darf allerdings nicht jeder mit diesen Aufzügen fahren.
Betriebsfremde Personen dürfen sie nur benutzen, wenn sie in die Bedienung der Anlage eingewiesen wurden oder die Aufzugsanlagen von einem Aufzugsführer bedient werden.

Rechtslage

Die anzuwenden Rechtsvorschriften finden Sie unter "Mehr zum Thema".
Spätestens zum 01.12.2002 hätte der Betreiber gemäß der Betriebssicherheitsverordnung entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen.

Neuanlagen; wesentliche Änderung bestehender Anlagen

Aufgrund des Unfallgeschehens müssen die Lastenaufzüge sicherer werden.
Neue Lastenaufzüge sind daher mit Fahrkorbabschlusstüren auszustatten.
Dies fordern sowohl die Europäische Aufzugsrichtlinie 95/16/ EG wie auch Normen DIN EN 81-1 und DIN-EN 81-2 bei Neubau, Erneuerung und wesentlichen Änderungen.
Die in der Regel automatischen, horizontal bewegten Fahrkorbschiebetüren sind in verschiedenen Varianten auf dem Markt erhältlich.

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