Viele Unternehmen haben auf ihrem Betriebsgelände einen Lastenaufzug.
In diesem werden - im Gegensatz zu einem reinen Güteraufzug - neben Gütern auch Personen befördert.
Die meisten Altanlagen haben keine Fahrkorbabschlusstür!
Die Abschlusstür verhindert, dass beim Transport von größeren Gegenständen die begleitenden Personen versehentlich zwischen Transportgut und Schachtwand eingequetscht werden. Oder infolge von Unebenheiten hängen bleiben.
Dadurch kam es in der Vergangenheit bereits zu schweren Unfällen.
Im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung hat der Gesetzgeber reagiert:
Für bestehende Altanlagen sind aufgrund einer sicherheittechnischen Bewertung bzw. Gefährdungsbeurteilung seitens des Betreibers geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Diese können vielfältig sein; in der Praxis sind folgende Beispiele (keine abschließende Liste) anzutreffen:
Wegen des erhöhten Unfallrisikos darf allerdings nicht jeder mit diesen Aufzügen fahren.
Betriebsfremde Personen dürfen sie nur benutzen, wenn sie in die Bedienung der Anlage eingewiesen wurden oder die Aufzugsanlagen von einem Aufzugsführer bedient werden.
Die anzuwenden Rechtsvorschriften finden Sie unter "Mehr zum Thema".
Spätestens zum 01.12.2002 hätte der Betreiber gemäß der Betriebssicherheitsverordnung entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen.
Aufgrund des Unfallgeschehens müssen die Lastenaufzüge sicherer werden.
Neue Lastenaufzüge sind daher mit Fahrkorbabschlusstüren auszustatten.
Dies fordern sowohl die Europäische Aufzugsrichtlinie 95/16/ EG wie auch Normen DIN EN 81-1 und DIN-EN 81-2 bei Neubau, Erneuerung und wesentlichen Änderungen.
Die in der Regel automatischen, horizontal bewegten Fahrkorbschiebetüren sind in verschiedenen Varianten auf dem Markt erhältlich.
Mehr Informationen bzw. eine Online-Gefahrenbetrachtung für Ihren Aufzug finden Sie unter: http://sn.osha.de/faq/faqanlagen/laz.htm bzw. www.institut-aser.de/prg/lastenaufzug/index.htm.