Sportboote
Für viele ist der Kauf eines Sportbootes ein lange gehegter Traum. In diesem Artikel finden Sie Hinweise worauf Sie beim Kauf eines Sportbootes achten sollten.
Nicht behandelt werden dagegen die Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Booten, Abgas- und Geräuschemissionen. Mehr zu diesen Punkten in der Richtlinie.
In diesem Beitrag finden Sie
Sportbooteverordnung
Mit der Sportbooteverordnung als 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wurde die europäische Sportbootrichtlinie (94/25/EG) in deutsches Recht umgesetzt.
Sie trat am 01. Januar 2005 in Kraft und gilt für neue
- Sportboote,
- Wassermotorräder,
- unvollständige Boote,
- einzelne oder eingebaute Bauteile und
- Antriebsmotoren
welche in
- Deutschland gebaut und in Deutschland verkauft
- Deutschland gebaut und in der EU auf den Markt gebracht
- einem anderen Land der EU gebaut und in Deutschland auf den Markt gebracht
- jedem anderen Land der Welt gebaut und in der EU (also auch in Deutschland) auf den Markt gebracht
werden.
Ausnahmen von der Sportbooteverordnung
Ausgenommen sind Wasserfahrzeuge, die ausschließlich für Rennen konstruiert wurden und entsprechend gekennzeichnet sind. Darüber hinaus Kanus und Kajaks, Gondeln, Tretboote, Windsurfbretter, Wasserscooter, historische Wasserfahrzeuge, Versuchsboote und Eigenbauten, die nicht in Verkehr gebracht werden, Tauch- und Luftkissenfahrzeuge, sowie Tragflügelboote und sonstige Wasserfahrzeuge für spezielle Zwecke.
Definition
Was ist ein Sportboot nach der 10. ProdSV?
Sämtliche Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart – mit einer Rumpflänge von 2,50 Meter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind.
Was sind Wassermotorräder nach der 10. ProdSV?
Wasserfahrzeuge die weniger als 4 m lang sind, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu ausgelegt sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.
Was also muss bei einem Sportboot alles „dabei“ bzw. angebracht sein?
1. CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung
Ein Sportboot darf in Ländern der EU nur mit CE-Kennzeichnung verkauft bzw. in Verkehr gebracht werden. Mit der CE-Kennzeichnung und der dazugehörigen Konformitätserklärung wird bestätigt, dass das Sportboot der Sportbooterichtlinie und den damit verbundenen Sicherheitsanforderungen (Mindeststandards) entspricht.
Neben dem CE-Zeichen muss in bestimmten Fällen die 4-stellige Kennnummer der benannten Stelle folgen. Dies ist der Fall, wenn die benannte Stelle an der Fertigungskontrolle beteiligt ist z. B. wenn eine Baumusterprüfung durchgeführt wurde.
2. Kennzeichnung des Bootes durch die Schiffskörper-Identifizierungs-Nummer (CIN bzw. HIN)
- Code des Herstellers – Zahlen und/oder Buchstaben, keine 0 und 1
- Herstellungsland
- Bootstypische Seriennummer – Ziffern und/oder Buchstaben, kein I, O, Q
- Jahr der Herstellung
- Modelljahr
Jede CIN bzw. HIN muss gut sichtbar entweder eingeritzt, eingebrannt, gestanzt, eingeprägt, geformt oder durch andere geeignete Maßnahmen so dauerhaft am Schiffskörper angebracht sein, dass Veränderungen, Entfernen oder Auswechselung klar erkennbar sind. Die Stelle wo die CIN Nummer – mind. 6 mm groß – angebracht werden muss hängt davon ab, um welches Wasserfahrzeug es sich handelt.
In der Regel wird die Kennzeichnung nach der DIN EN ISO 10087:2006 vorgenommen:
Beispiel für eine CIN bzw. HIN "NL-HXAB7A33G506":
- NL = Ländercode (Code alpha-2 nach ISO 3166-1)
- HXA = Identifizierung des Herstellers
- B7A33 = Seriennummer
- G = Herstellungsmonat
- 5 = Herstellungsjahr
- 06 = Modelljahr
Die CIN besteht aus 14 Zeichen und einem Bindestrich. Die ersten zwei Zeichen, gefolgt von einem Bindestrich, stehen für den Code des Landes des Herstellers. Die folgenden drei Zeichen identifizieren den Hersteller. Die nachfolgenden fünf Zeichen sind die einmalige Seriennummer. Die letzten vier Zeichen geben den Monat und das Jahr der Herstellung an sowie das Modelljahr an. Die CIN wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten vergeben.
Codes für den Herstellungsmonat:

- Januar A
- Februar B
- März C
- April D
- Mai E
- Juni F
- Juli G
- August H
- September I
- Oktober J
- November K
- Dezember L
3. Herstellerplakette
Die Herstellerplakette (oft auch Typenschild genannt) muss dauerhaft und getrennt vom Kennzeichen des Bootskörpers angebracht werden.
- Name des Herstellers
- CE-Kennzeichnung ggf. mit Kennnummer der benannten Stelle
- Kategorie der Bootsauslegung (Entwurfskategorie A, B, C, D – siehe unten)
- Vom Hersteller angegebene max. Zuladung
- Zahl der zulässigen Personen während der Fahrt an Bord
- ggf. Motorleistung
4. Handbuch für den Eigner
Alle Boote sind mit einem Handbuch für den Eigner in der (Amts-)Sprache des Landes zu liefern, in welchem es in Verkehr gebracht wird. Das Handbuch sollte besonders auf Brand- und Überflutungsrisiken aufmerksam machen und muss Informationen zur Herstellerplakette, der empfohlenen Höchstlast, ggf. die Nennleistung des Motors in Kilowatt sowie die Angabe des Leergewichts in Kilogramm enthalten.
5. Herstellererklärung
Bei unvollständigen Booten und Bauteilen ist zusätzlich eine sog. Herstellererklärung mitzuliefern.
Spezielle Anforderungen
Speziielle Anforderungen bei Sportbooten
Stauplatz für Rettungsinsel bei allen Booten der Kategorien A und B sowie Booten der Kategorien C und D mit einer Länge von mehr als 6 Metern.
Spezielle Anforderungen bei Wassermotorrädern
Falls Fahrer über Bord gehen sollte, muss entweder eine automatische Motorabschaltung oder eine automatische Vorrichtung für langsame, kreisförmige Vorwärtsfahrt greifen.
Einstufung in Kategorien
Bereits vor einem Kauf ist sorgfältig zu überlegen, wo das Boot eingesetzt werden soll!
| Entwurfskategorie | Windstärke (Beaufort - Skala) |
Signifikante Wellenhöhe (H 1/3, Meter) |
| A Hochsee | über 8 | über 4 |
| B Außerhalb von Küstengewässern | bis einschließlich 8 | bis einschließlich 4 |
| C Küstennahe Gewässer | bis einschließlich 6 | bis einschließlich 2 |
| D Geschützte Gewässer | bis einschließlich 4 | bis einschließlich 0,3 |
Gebrauchte Boote und Einfuhr von Booten
Die Sportbooteverordnung gilt seit dem 01.05.2004 innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes für neue Boote. Dies bedeutet, Boote die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr waren müssen nicht die Anforderungen der Spoortbooterichtlinie erfüllen.
Gebrauchte Boote werden nach der Neufassung der Verordnung dann berücksichtigt, wenn das gebrauchte Boot aus einem Land eingeführt wird, das nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört (z.B. USA). Die Einfuhr eines gebrauchten Bootes in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich. Wer als Privatmann selbst ein Boot aus einem solchen Land einführen möchte, wird somit zum Inverkehrbringer.
Sie wollen selbst ein Boot bauen bzw. montieren?
Wenn das ganze Boot selbst gebaut ist und ausschließlich für eigene Freizeitaktivitäten verwendet wird, müssen die Anforderungen der Sportbooterichtlinie nicht eingehalten werden. Wenn das selbst gebaute Boot allerdings innerhalb von fünf Jahren nach der ersten Verwendung durch den Selbstbauer in der EU in Verkehr gebracht wird, muss der Selbstbauer die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. D. h., er muss die CE-Kennzeichnung am Boot anbringen und eine Konformitätserklärung ausstellen. Wenn das Boot mehr als fünf Jahre verwendet wurde und dann verkauft wird, gilt dies nicht.
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