Ob günstige Telefontarife, Zeitschriftenabonnements oder angebliche Gewinne – immer mehr Firmen greifen zum Telefon, um ahnungslosen Menschen neue Produkte oder Dienstleistungen zu verkaufen. Das ist nicht nur lästig, sondern kann auch teuer werden. Gerade ältere Menschen sind den Verkaufstricks oftmals nicht gewachsen und lassen sich zum Kauf von Produkten oder Dienstleistungen drängen, die sie eigentlich gar nicht haben wollen.
Im schlimmsten Fall täuschen unseriöse Verkäufer einen Vertragsabschluss vor und schicken mit der Auftragsbestätigung eine Rechnung. Viele Verbraucher zahlen die dreisten Forderungen, weil sie verunsichert sind und die Rechtslage nicht kennen.
In den meisten Fällen geht es um günstige Telefontarife, Zeitschriftenabonnements, Lotterielose oder angebliche Gewinne, denn laut einer Umfrage der Deutschen Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) gibt es in diesen Branchen besonders viele schwarze Schafe.
Obwohl unerlaubte Werbeanrufe bereits seit 2004 verboten sind, ist die Zahl der Unternehmen, die das Gesetz ignorieren, in den vergangenen Jahren immer weiter angestiegen. Deshalb hat der Gesetzgeber hier nochmals nachgebessert. Um Verbraucher besser zu schützen, sieht das neue Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung, das am 4. August 2009 in Kraft getreten ist, schärfere Sanktionen bei Verstößen gegen das geltende Recht vor. Unternehmen, die sich über das Verbot unerwünschter Werbeanrufe hinwegsetzen, müssen mit Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro rechnen. Zulässig sind telefonische Kontakte zu Verkaufszwecken nur dann, wenn der Verbraucher vorher sein ausdrückliches Einverständnis gegeben bzw. um einen An- oder Rückruf gebeten hat. Werbeanrufer, die ihre Rufnummer unterdrücken, um ihre Identität zu verschleiern, können zusätzlich zur Kasse gebeten werden. Ihnen drohen Geldbußen von bis zu 10.000 Euro.
Darüber hinaus räumt das neue Recht Verbrauchern mehr Möglichkeiten ein, telefonisch geschlossene Verträge zu widerrufen. Nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge gilt das 14-tägige Widerrufsrecht nun auch für Zeitschriftenabos und Lottoverträge. Den Widerruf können Sie schriftlich (z. B. bei Verträgen) oder durch Rücksendung der Ware erklären.
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