Der bargeldlose Zahlungsverkehr erfreut sich großer Beliebtheit, weil es einfach und praktisch ist, mit EC-Karte oder Kreditkarte zu zahlen. Doch das „Plastikgeld“ hat nicht nur Vorteile. Neben Diebstahl oder Verlust der Karten kann auch gezielter Betrug die Sicherheit gefährden.
Mit Minikameras, Kartenlesegeräten oder anderen Tricks spähen die Täter die Geheimzahl (PIN) ihrer Opfer aus. Gelangen die Betrüger zudem in den Besitz der Karte oder fertigen eine Kopie an, können sie jederzeit das entsprechende Konto leer räumen. Neuester Trick der PIN-Diebe: Mit einer falschen Tastatur wird an manipulierten Geldautomaten die Ziffernfolge der PIN gespeichert. Da eine Kamera bei dieser Methode überflüssig ist, nützt es auch nichts, die Eingabe der PIN mit der Hand zu verdecken. In Deutschland können die Täter die angefertigten Dubletten nicht verwenden, weil die hiesigen Geldautomaten die Kartenfälschungen erkennen – im Ausland können sie jedoch genutzt werden.
Bankkunden, die Opfer von Skimming (engl. für „absahnen“) wurden, erhalten das illegal abgehobene Geld in der Regel problemlos zurückerstattet. Ganz so einfach ist es nicht, wenn Ihr Konto nach dem Diebstahl der EC-Karte geplündert wurde. Erst nach der Sperrung Ihrer Karte sind Sie bei Missbrauch von der Haftung freigestellt. Bei unrechtmäßigen Abbuchungen vor der Sperrung beträgt der Eigenanteil seit November 2009 150 Euro. Haben Sie EC- oder Kreditkarte zusammen mit der Geheimzahl aufbewahrt, gilt das als grob fahrlässig. In diesen Fällen müssen Sie als Kunde für sämtliche Schäden aufkommen. Gut zu wissen: Die Geheimzahl darf auch dann nicht gemeinsam mit der Karte ins Portemonnaie oder die Handtasche gesteckt werden, wenn sie verschlüsselt oder in einer Telefonnummer versteckt wurde.
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