Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

IGeL-Leistungen – wie gehe ich mit ärztlichen Zusatzangeboten um?

Hrsg.: Deutsche Seniorenliga e.V.; Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Immer mehr Ärzte empfehlen ihren Patienten Untersuchungen und Behandlungen, die sie aus eigener Tasche zahlen müssen, weil sie nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Doch was davon ist wirklich notwendig? Viele Patienten sind verunsichert. Deshalb ist es wichtig, private Zusatzangebote genau zu prüfen.

Was sind IGeL-Leistungen?

Unter IGeL-Leistungen versteht man Untersuchungen und Behandlungen der Vorsorge- und Service-Medizin, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht übernommen werden. Die Gründe, eine solche Leistung in Anspruch zu nehmen, sind vielfältig: Vielleicht benötigen Sie vor einer Auslandsreise einen speziellen Impfschutz, möchten eine zusätzliche Vorsorgeuntersuchung vornehmen lassen, um auf Nummer sicher zu gehen, oder brauchen Unterstützung bei der Raucherentwöhnung.

Inanspruchnahme einer IGeL-Leistung

Eine genau definierte Liste der sogenannten individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) gibt es nicht – jeder Arzt kann seine persönlichen Angebote zusammenstellen. Behalten Sie immer im Hinterkopf, dass die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich alle medizinisch notwendigen Behandlungen bezahlen. Ihr Arzt darf Sie nicht zu einer Untersuchung drängen oder Angst vor Krankheiten schüren. Die Initiative zur Inanspruchnahme einer IGeL-Leistung sollte von Ihnen ausgehen.

Ein wichtiger Hinweis: Individuelle Gesundheitsleistungen sind grundsätzlich von der Praxisgebühr befreit.

Tipps zum Umgang mit IGeL-Leistungen:

  • Lassen Sie sich die Leistung von Ihrem Arzt genau erklären: Was beinhaltet die Beratung, Untersuchung oder Behandlung und welchen Nutzen hat sie?
  • Erkundigen Sie sich, warum die Behandlung nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden kann, und fragen Sie ggf. bei Ihrer Krankenkasse nach.
  • Verlangen Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag.
  • Vor Behandlungsbeginn muss Ihr Arzt eine schriftliche Einwilligungserklärung von Ihnen einholen. Dieser Vertrag ist an keine bestimmte Form gebunden, viele Ärzte verwenden deshalb entsprechende Mustervereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen. Wichtig ist, dass alle Einzelleistungen aufgelistet sind.
  • Das gilt auch für die Rechnung. Lassen Sie sich die Kosten erläutern. Beachten Sie jedoch, dass Ärzte bei IGeL-Leistungen nicht an die übliche Berechnung der einfachen Sätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden sind. Für jede ärztliche Leistung gibt es einen Basispreis, der mit einem Faktor – normalerweise bis zu 2,3 – multipliziert werden darf. Legt Ihr Arzt den 3,5-fachen Satz zugrunde und berechnet damit den Höchstsatz, muss er das schriftlich begründen

Vier IGeL-Gruppen

  1. Medizinische Maßnahmen, die nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen gehören – also weder zur Krankenbehandlung noch zur Früherkennung von Krankheiten zählen – jedoch im Einzelfall eine medizinisch sinnvolle Leistung darstellen. Beispiele: Beratung und Impfung vor Fernreisen, sportmedizinische Untersuchungen, Eignungsuntersuchungen (etwa Flugtauglichkeit).

  2. Medizinisch-kosmetische Leistungen, die allein auf Wunsch des Patienten erfolgen, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Beispiele: Schönheitsoperationen oder Entfernung von Tätowierungen.

  3. Spezielle Vorsorgeuntersuchungen, die nur in bestimmten Risikofällen oder bei begründetem Krankheitsverdacht von den Kassen übernommen werden. In allen anderen Fällen, in denen die Zusatzuntersuchungen auf eigenen Wunsch der Patientinnen und Patienten ohne medizinische Notwendigkeit durchgeführt werden, müssen die Kosten aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Beispiel: Untersuchungen zur Brustkrebsfrüherkennung bei Frauen. Bei einem auffälligen Tastbefund der Brust übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für zusätzliche Ultraschalluntersuchungen über die übliche Vorsorge hinaus, da sie in diesem Fall medizinisch notwendig bzw. sinnvoll sind. Möchte eine Frau diese Untersuchung jedoch ohne medizinischen Grund, werden die Kosten nicht übernommen.

  4. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen bislang nicht eindeutig wissenschaftlich bewiesen ist. Beispiel: Ozon-Therapie und Ultraviolettbestrahlung des Blutes (UVB), die häufig zur Stärkung der Immunabwehr angeboten werden. Bei beiden Behandlungsmethoden liegen keine ausreichenden wissenschaftlichen Studien vor, die eine Wirksamkeit der Therapie belegen.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

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