Wer eine Dienstleistung erbringt, kann dafür Geld verlangen. Das tun auch Banken und Sparkassen, die ihren Kunden bestimmte Leistungen in Rechnung stellen. Diese Entgelte heißen im Volksmund Kontogebühren. Grundsätzlich müssen sämtliche Leistungen und Kosten im Preisverzeichnis der Bank aufgeführt sein. Trotzdem gibt es immer wieder Banken, die ihren Kunden Leistungen berechnen, die sie eigentlich kostenfrei erbringen müssen.
Als Faustregel gilt: Unzulässig sind Gebühren immer dann, wenn die Bank mit der Tätigkeit eine gesetzliche Pflicht erfüllt oder in eigenem Interesse tätig wird.
Die Liste der Entgelte, die bereits per Gerichtsentscheid für unzulässig erklärt wurden, umfasst mittlerweile rund 40 Posten. Einige Kreditinstitute setzen sich jedoch einfach darüber hinweg. Schätzungen zufolge macht das jedes Jahr mehrere Milliarden Euro an Zinsen und Gebühren aus.
Eine gesetzliche Pflicht erfüllt die Bank beispielsweise dann, wenn ein Freistellungsauftrag geändert oder ein Nachlass bearbeitet werden muss. Auch dürfen Banken für Bareinzahlungen und -auszahlungen am Bankschalter nur begrenzt Gebühren verlangen, wenn der Kunde ein Konto mit Einzelpreisabrechnung hat. In jedem Fall müssen fünf Buchungen im Monat kostenfrei sein, was darüber hinausgeht, dürfen die Banken allerdings berechnen. Das gilt nicht für Kunden, die eine Pauschale für die Kontoführung bezahlen. Bei Zahlungen auf ein fremdes Konto darf die Bank extra kassieren. Nicht mehr erlaubt sind Gebühren für die Bearbeitung von Kontopfändungen.
Tätigkeiten, die eine Bank oder Sparkasse in eigenem Interesse durchführt, müssen ebenfalls kostenlos sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Bank die Einlösung von Lastschriften und Schecks verweigert, weil das Kundenkonto nicht gedeckt ist. Dabei anfallende Kosten u. a. für die Benachrichtigung darf ein Kreditinstitut dem Kunden nicht in Rechnung stellen, da es damit lediglich seiner Pflicht zur Schadensminderung nachkommt und somit in eigenem Interesse tätig wird. Außerdem darf eine Bank kein Geld dafür nehmen, wenn sie den Wert einer Immobilie ermittelt oder nachforscht, ob eine Überweisung beim Empfänger angekommen ist. Auch typische Bankleistungen wie das Einrichten oder Schließens eines Girokontos müssen kostenfrei sein.
Wenn es um das eigene Konto geht, müssen monatlich mindestens fünf Buchungsposten kostenlos sein. Bei Zahlungen auf ein fremdes Konto darf die Bank hingegen jederzeit kassieren.
Bankkunden haben das Recht, sich kostenlos über ihren Kontostand zu informieren (Schalter oder Kontoauszugsdrucker). Nur bei Zusendung der Auszüge darf die Bank eine Gebühr erheben.
Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften, Überweisungen oder Daueraufträgen, weil das Kundenkonto nicht gedeckt ist, handelt sie in eigenem Interesse und darf die Kosten nicht in Rechnung stellen. Umgekehrt muss sie den Kunden über die Nichteinlösung benachrichtigen – ebenfalls kostenlos.
Das Geldinstitut ist verpflichtet, fällige Kapitalertragssteuern einzuziehen, und darf für Leistungen in diesem Zusammenhang keine Gebühren erheben.
Solche Gebühren sind unzulässig. Kunden dürfen die Geschäftsverbindung zu ihrer Bank jederzeit fristlos und kostenfrei kündigen.
Die Bank muss dem Finanzamt kostenlos den Kontostand des Verstorbenen mitteilen.
Banken müssen die von ihnen verwalteten Wertpapiere bei Depotübertragung oder -schließung kostenfrei herausgeben.
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