In der Praxis werden nicht selten Beschwerden von Verbrauchern geäußert, dass ihre Maestro-Karte (früher EC-Karte) abhanden gekommen ist und dass ein Fremder dann an einem Geldautomaten mit dieser Karte größere Mengen Bargeld abgehoben hat. Es kommen aber auch Fälle vor, bei denen der Dieb mit der Karte in der nächsten Filiale Bargeld abhebt oder in Geschäften einkaufen geht und anschließend auf dem Konto des Kunden Lastschriftbuchungen erfolgen. Es stellt sich dann die Frage, wer für den eingetretenen Schaden haftet, wenn der Dieb nicht ermittelt werden kann. Dabei sind zwei Dinge von entscheidender Bedeutung: zum einen "wie" mit der Karte verfügt wurde und zum anderen "wann " die Sperrung der Karte veranlasst wurde.
Zunächst ist es wichtig, die Karte sofort sperren zu lassen, wenn man deren Verlust bemerkt (§ 675i S. 2 BGB).
Hierfür gibt es bei Maestro-Karten einen einheitlichen Sperrannahmedienst unter der Rufnummer: 01805-021021 (Sperrung anderer Karten siehe hier; seit 1. Juli 2005 gibt es die Notrufnummer 116 116, näheres hier). Diese Nummer sollte man in seinem Handy abspeichern, damit man im Ernstfall sofort reagieren kann.
Sobald man den Sperrannahmedienst verständigt und die Sperrung der Karte veranlasst hat, geht das Risiko der missbräuchlichen Verwendung der Karte auf das Kreditinstitut über. In diesem Fall sollte einem als Kunde also nichts mehr passieren können.
Benutzt ein Fremder die Karte, um damit am Bankschalter Geld abzuheben oder geht der Fremde mit der Karte einkaufen und erteilt an der Kasse eine Einzugsermächtigung, so handelt es sich hierbei in beiden Fällen um Vorgänge, die mit einer Unterschrift bestätigt werden müssen. Um einen Vergleich zwischen der geleisteten Unterschrift und der tatsächlichen Unterschrift des Kunden zu ermöglichen, befindet auf der Rückseite jeder Karte die Kundenunterschrift. Das Risiko, dass die Unterschrift falsch ist, trägt nicht der Kunde, sondern sein Vertragspartner. Am Bankschalter ist dies also die Bank und beim Einkaufen im Geschäft der Verkäufer, denn er ermöglicht es den Kunden auf diese Weise zu bezahlen. Aus diesem Grund wird vom Zahlenden teilweise die Vorlage des Personalausweises verlangt.
Juristisch außerordentlich umstritten ist die Frage der Haftung, wenn der Dieb vor Sperrung der Karte Verfügungen mit der PIN (Persönliche Identifikationsnummer) vorgenommen hat. Dies ist z. B. der Fall bei einer Abhebung am Geldautomaten oder einem Bezahlvorgang in einem Geschäft unter Verwendung der Geheimnummer.
Soweit die missbräuchliche Verwendung der Maestro- oder Kreditkarte vor der Verständigung des Sperrannahmedienstes vorgenommen wurde, können die Zahlungsinstitute Regelungen treffen, dass der Karteninhaber verschuldensunabhängig mit maximal 150,- € für den entstandenen Schaden haftet. Das heißt, auch wenn der Kunde den Kartenverlust nicht bemerkt hat, und deshalb keine Sperrung veranlasst, bleibt er auf seinem Schaden sitzen.
Für den Fall, dass die missbräuchliche Verwendung erfolgte, nachdem der Verlust angezeigt wurde, geht das Risiko auf das Zahlungsinstitut über und der Karteninhaber ist von der Haftung freigestellt.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Wenn ein Kunde gegen die gebotenen Sorgfaltspflichten verstößt, haftet die Bank nicht für den entstandenen Schaden. Als grob fahrlässig wurde von der Rechtsprechung beispielsweise folgendes Verhalten angesehen:
das Notieren der PIN auf der EC-Karte oder auf einem Zettel im Geldbeutel oder in der Handtasche (auch wenn sie als Geburtsdatum oder Telefonnummer getarnt ist)
das Mitteilen der PIN an eine andere Person, wenn dadurch der Missbrauch ermöglicht wurde
Die Lösung des Problems steht und fällt auch mit der Frage, ob die PIN-Nummer sich mit technischen Hilfsmitteln aus der Maestro-Karte ermitteln lässt oder nicht. Die Experten der Kriminalämter und der Kreditinstitute sind sich einig, dass die verwendeten Verschlüsselungsalgorithmen so aufwendig sind, dass selbst ein Großrechner mehrere Monate an Rechenleistung benötigen würde, um die PIN-Nummer aus dem Magnetstreifen herauszulesen. Es gibt aber unter EDV-Fachleuten auch kritische Stimmen, die das anders sehen.
Es gibt zahlreiche unterschiedliche Entscheidungen der Instanzgerichte, aber (noch) keine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (BGH). Viele Gerichte haben sich aber der Meinung der Kriminalexperten angeschlossen und gehen deswegen von folgender These aus: Da die PIN aus dem Magnetstreifen der Karte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln ist, besteht ein so genannter Anscheinsbeweis dafür, dass der Kunde mit seiner PIN grob fahrlässig umgegangen ist. Ohne einen solchen Anscheinsbeweis müsste nämlich die Bank dem Kunden grob fahrlässiges Verhalten nachweisen, um selbst der Haftung zu entgehen. Das können die Kreditinstitute aber in der Regel nicht. So aber liegt es am Kunden, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, indem er nachweist, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Dieser Nachweis ist praktisch aber ebenfalls kaum zu führen.
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