Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Zustandekommen von Versicherungsverträgen

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Versicherungen werden auf sehr unterschiedliche Art und Weise vertrieben. So gibt es Direktversicherer, die für den Kunden nur per Fax, Internet oder Telefon erreichbar sind. Große Konzerne verfügen dagegen über ein flächendeckendes Netz von Filialen und Agenturen. Dort agieren Versicherungsvertreter, die dem Verbraucher als Ansprechpartner dienen und im Namen der Gesellschaft für diese auftreten.

Daneben gibt es Versicherungsmakler. Diese werden nicht im Auftrag der Gesellschaft tätig, sondern im Kundenauftrag und vermitteln dem Kunden einen Vertrag bei einer Gesellschaft. Für den Kunden ist das nicht immer durchschaubar, weil der Makler zum einen seine Provision vom Versicherer erhält und zum anderen der Kunde nicht weiß, mit wie vielen Gesellschaften der Makler in Kontakt steht.

Versicherungsvertrag

Ein Versicherungsvertrag kommt nach den Grundsätzen des BGB zustande. Erforderlich sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) und die Erfüllung bestimmter Belehrungs- und Informationspflichten. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages erfolgt entweder nach dem Antrags- oder dem Invitatiomodell. Ausführungen zu diesen Verfahren finden Sie hier.

Informationspflichten

Dem Versicherer obliegen gegenüber dem Kunden weitreichende Informations- und Beratungspflichten. Die Verordnung über die Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) sieht sowohl allgemeine Informationspflichten für alle Versicherungszweige, als auch besondere für einzelne Versicherungen wie Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Darüber hinaus muss dem Verbraucher ein Produktinformationsblatt, welches alle wesentlichen Vertragsinformationen enthält ausgehändigt werden. Diese Informationspflichten müssen vor Abschluss des Vertrages erfüllt werden. Im Fall eines Verstoßes steht dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht zu.

Aufkunftspflicht des Versicherungsnehmers

Vom Versicherungsnehmer sind sämtliche für die Versicherung relevanten Angaben zu machen. Hierzu gehören einerseits die persönlichen Daten. Andererseits müssen auch Angaben gemacht werden, die den Versicherer in die Lage versetzen, eine Risikoeinschätzung vornehmen zu können. Je höher das übernommene Risiko ist, desto höher ist in der Regel auch die Versicherungsprämie, also der Beitrag den der Versicherungsnehmer entrichten muss. Es gibt zahlreiche Versicherungen, bei denen das Antragsformular bzw. der Erfassungsbogen sehr übersichtlich sind und schnell ausgefüllt werden können. Bei Verträgen mit denen ein hohes Risiko abgesichert wird, wie etwa bei der privaten Krankenversicherung, einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Lebensversicherung, müssen dagegen sehr genaue Angaben, z. B. zum Gesundheitszustand, zu Vorerkrankungen usw. gemacht werden. Weitere Informationen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht erhalten Sie hier.

Allgemeine Versicherungsbedingungen

Der Umfang der Versicherung bestimmt sich nach den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ (AVB), die Bestandteil des Vertrags werden. Bei den AVB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen [Link Artikel Agb], die der inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterliegen. Sie sind für den Verbraucher nicht verhandelbar, sondern werden einseitig vom Versicherer vorgegeben.
Gleiches gilt für die Prämie. Der Verbraucher kann aber im begrenzten Rahmen auf deren Höhe Einfluss nehmen, in dem er beispielsweise Leistungsausschlüsse vereinbart und dadurch einen Prämienrabatt erhält.

Neben den AVB gibt es auch noch besondere Bestimmungen, die auf einen bestimmten Bereich von Versicherungsverträgen zugeschnitten sind. Zum Beispiel die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei der Hausratversicherung. Eine Vertragsprüfung muss daher immer unter Einbeziehung des VVG, der vertraglichen Vereinbarungen und aller Versicherungsbedingungen erfolgen.

Versicherungsschein

Der Versicherungsschein (Police) kann in Textform [Link Art Textform] an den Versicherungsnehmer übermittelt werden, § 3 Abs. 1 VVG. Nur auf Verlangen wird auch eine Urkunde ausgestellt.
Im Versicherungsschein sind noch einmal die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Der Versicherungsnehmer soll hierdurch über seine Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag in Kenntnis gesetzt werden. Als Urkunde ausgestellt, kommt dem Versicherungsschein daneben eine Legitimations- und Beweisfunktion zu.

Annahme mit Abweichungen

Es kann passieren, dass der Versicherer den Versicherungsantrag mit Abweichungen annimmt. Beispielsweise wird ein anderer als der beantrage Prämiensatz festgesetzt. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer die Wahl, ob er den Vertrag mit den Abweichungen akzeptieren will. Hierbei ist zu beachten: Der Versicherungsnehmer muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Versicherungsscheins schriftlich widersprechen, wenn er den Vertrag nicht zu den abweichenden Bedingungen gelten lassen will, § 5 Abs. 1 VVG.

Widerruf der Vertragserklärung

Ein Versicherungsnehmer kann gemäß § 8 VVG [link Gesetz] innerhalb von zwei Wochen (bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen) seine Vertragserklärung widerrufen. Der Widerruf ist in Textform zu erklären. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung gewahrt. Die Frist beginnt nach Zugang von Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen, Verbraucherinformationen und Widerrufsbelehrung . Die Unterlagen müssen lediglich in Textform vorliegen. Der Zugang ist vom Versicherer zu beweisen.
Beim Vertragsabschluss nach dem Invitationsverfahren [Link Art Antrags-Invitationsmodell] beginnt die Widerrufsfrist erst mit der Annahmeerklärung des Kunden. Die Widerrufszeiträume können gegenüber dem Antragsverfahren deutlich variieren.

Wurde der Versicherungsnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß informiert oder belehrt, bzw. wurden nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Ein Widerruf ist dann auch später noch möglich.

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