Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Vorvertragliche Anzeigepflicht bei Versicherungsverträgen

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Wer eine Versicherung abschließt, geht davon aus, dass diese im Versicherungsfall auch ihre Leistungen erbringt. Wie sind aber die Fälle zu beurteilen, in denen der Versicherer nicht im vollen Umfang leistet und sich darauf beruft, dass der Versicherungsnehmer vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt hat?

Umfang der Anzeigepflicht

Bis zur Abgabe der Vertragserklärung (s. Antrags- und Invitatiomodell) ist der Versicherungsnehmer nach § 19 Abs. 1 VVG verpflichtet, die ihm bekannten Gefahrumstände dem Versicherer anzuzeigen, welche für dessen Entschluss ausschlaggebend sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt schließen zu wollen.

Beispiel

Für den Abschluss einer Unfallversicherung wird der Versicherer zur Risikoeinschätzung wissen wollen, ob der Versicherungsnehmer in seiner Freizeit einen Risikosport (Klettern, Skifahren, u.ä.) betreibt.

Diese Anzeigepflicht besteht jedoch nur, soweit der Versicherer auch danach gefragt hat.

Das Risiko einer Fehleinschätzung aufgrund unvollständiger Fragen liegt beim Versicherer. Von dieser Regelung darf gemäß § 32 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Eine Besonderheit gibt es bei Vertragsabschlüssen mit dem Versicherungsvertreter. Dieser wird mit Empfangsvollmacht des Versicherers tätig, § 69 Abs.1 Nr.1 VVG. Der Versicherer muss sich daher die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen. Man spricht auch davon, dass der Versicherungsvertreter „Auge und Ohr“ des Versicherers ist. Bekommt der Vertreter vom Versicherungsnehmer anzeigerelevante Informationen mitgeteilt, muss sich der Versicherer dieses Wissen zurechnen lassen.

Die Antragsfragen muss der Versicherer in Textform vorlegen. Es ist nicht ausreichend, wenn die Fragen nur mündlich erörtert und durch den Vertreter in einen Computer eingegeben werden. Der Versicherungsnehmer muss seine Angaben selbständig überprüfen können. Die Daten müssen daher vollständig ausgedruckt werden.

Der Versicherungsnehmer genügt dann seiner Anzeigepflicht, wenn er die in Textform gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Er muss also nicht mehr mit der Unsicherheit leben, möglicherweise doch etwas nicht angegeben zu haben, was für den Vertragsabschluss von Bedeutung sein könnte.

Dauer der Anzeigepflicht

Der Versicherungsnehmer muss die vorvertragliche Anzeigepflicht bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung erfüllen.

Hier muss nach den Vertragsschlussmodellen unterschieden werden, da die Vertragserklärungen regelmäßig zeitlich auseinanderfallen. Beim Antragsmodell gibt der Versicherungsnehmer gleichzeitig mit Antragstellung seine Vertragserklärung ab. Die Gefahrumstände sind bis dahin anzuzeigen. Wird nach dem Invitiatiomodell verfahren, besteht die Anzeigepflicht solange fort, bis der Vertrag durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Versicherungsnehmers zustande kommt. Dies kann je nach Ablauf deutlich länger sein, als beim Vertragsschluss nach dem Antragsmodell.

Ausnahmsweise kann die Anzeigepflicht auch nach Abgabe der Vertragserklärung noch fortbestehen, aber nur wenn der Versicherer in Textform erneut nachfragt.

Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung

Hat ein Versicherungsnehmer einen gefahrerheblichen Umstand nicht oder falsch angezeigt, können sich für den Versicherer Rücktritts-, Anfechtungs-, Kündigungs-, oder Vertragsanpassungsmöglichkeiten ergeben. Welches Recht besteht, bestimmt sich danach, ob der Versicherungsnehmer vorsätzlich, grob fahrlässig, schuldlos, oder arglistig gehandelt hat. Außerdem müssen formale Voraussetzungen hinsichtlich Belehrung und Fristwahrung erfüllt sein.

Rücktrittsrecht des Versicherers bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung

Kennt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht und verletzt er diese bewusst (Vorsatz) kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, § 19 Abs. 2 VVG. Gleiches gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, in dem er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat, die jedem in dieser Situation eingeleuchtet hätten und deshalb seine Anzeigepflicht verletzt hat.

Allerdings besteht in diesen Fällen nach § 19 Abs. 4 VVG gegebenenfalls die Möglichkeit einer Vertragsanpassung. Hier wird geprüft, ob der Versicherer auch in Kenntnis der Umstände einen Vertrag geschlossen hätte. Dementsprechend könnte dann das Vertragsverhältnis zu veränderten Bedingungen hinsichtlich Prämie oder Leistungsumfang fortgeführt werden.

Leistungspflicht trotz Rücktritt des Versicherers

Im Falle des Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

Jetzt kann es aber sein, dass der Versicherungsfall eintritt, bevor der Versicherer seinen Rücktritt erklärt hat. Dann besteht dessen Leistungspflicht fort, wenn sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist, vgl. § 21 Abs. 2 VVG.

Beispiel

Nach einem Einbruch meldet Frau Schulte den Schaden ihrer Versicherung. Dabei kommt heraus, dass sie damals bei Vertragsabschluss eine mittlerweile gekündigte Hausratversicherung nicht angegeben hatte. Für die Beurteilung des Unfalls und der Leistungspflicht des Versicherer hat dies keine ursächliche Auswirkung.

Macht der Versicherer wegen einer Anzeigepflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, steht ihm der Versicherungsbeitrag noch bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu, § 39 Abs. 1 VVG. Also nur für die Zeit, in der die Versicherung bestanden hat.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Es besteht ein Anfechtungsrecht des Versicherers bei arglistiger Täuschung gemäß § 22 VVG. Die Anfechtung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Arglistiges Verhalten liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und gewollt unrichtige Angaben macht, um auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss zu nehmen. Der Versicherungsnehmer geht also davon aus, dass der Antrag nicht in der Form angenommen würde, wenn die Wahrheit bekannt wäre.

Beispiel

Herr Meyer verneint bei Abschluss seiner Risikolebensversicherung die Rauchereigenschaft, um den günstigeren Nichtrauchertarif zu erhalten. Tatsächlich raucht er regelmäßig Zigaretten.

Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, § 21 Abs. 2 VVG.

Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von der Täuschungshandlung erklärt werden.

Kündigung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung

Wird die Anzeigepflicht nur leicht fahrlässig verletzt oder trifft den Versicherungsnehmer gar keine Schuld, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, § 19 Abs. 3 VVG.

Beispiel für leichte/einfache Fahrlässigkeit

Bei einem Lebensversicherungsantrag verneint der Versicherungsnehmer die Frage, ob er innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Beschwerden beim Arzt gewesen sei. Tatsächlich war der letzte Arztbesuch erst 4 Jahre her, was er bei der Durchsicht seiner eigenen Unterlagen hätte erkennen können.

Die Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis des nicht angezeigten Umstandes zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, § 19 Abs. 4 VVG. Die Beweis- und Darlegungslast für die Tatsache, dass der Versicherer den Vertrag auch zu anderen Konditionen geschlossen hätte, trifft jedoch den Versicherungsnehmer. Dieser Nachweis wird oft schwierig zu führen sein.

Belehrungspflicht des Versicherers

Der Versicherer muss über das ihm zustehende Rücktritts- und Kündigungsrecht im Falle einer Anzeigepflichtverletzung durch gesonderte Mitteilung in Textform hingewiesen haben, § 19 Abs. 5 VVG Diese Belehrung muss so rechtzeitig vor Vertragsabschluss erfolgen, dass der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht noch erfüllen kann. Weitere Ausführungen zur Frage der Rechtzeitigkeit finden Sie hier.

Fristen

Der Versicherer muss von seinem Rücktritt- oder Kündigungsrecht innerhalb eines Monats Gebrauch machen. Dabei hat er auch die Umstände anzugeben, die zur Geltendmachung der Rechte führen.

Fünf Jahre nach Vertragsschluss erlöschen diese Rechte des Versicherers, § 21 Abs. 3 VVG. Dies gilt jedoch nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.

Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder sogar arglistig verletzt, verlängert sich die Frist auf zehn Jahre.

Mehr zum Thema

Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum wirtschaftlich-rechtlichen Verbraucherschutz zur Verfügung.

Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.

Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte
in Bayern an die Verbraucherzentrale Bayern oder den VerbraucherService Bayern,
in anderen Bundesländern an die jeweilige Verbraucherzentrale.