Beim Versicherungsvertrag gibt es zwei Parteien: den Versicherer und den Versicherungsnehmer. Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag, wobei auch mehrere Personen auf Seiten des Versicherers (sog. Mitversicherung) und des Versicherungsnehmers beteiligt sein können.
Das Wesen des Versicherungsvertrags besteht darin, dass der Versicherer Versicherungsschutz gewährt und der Versicherungsnehmer die vereinbarte Versicherungsprämie entrichtet.
Der Versicherungsschutz kann mannigfaltig sein. Für Verbraucher gibt es jedoch meist vorgefertigte Versicherungsprodukte. Häufige Versicherungen sind z. B. die private Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung, die Kfz-Versicherung oder die Risiko-Lebensversicherung. Für Abschluss und Ausgestaltung von Versicherungen gilt also Vertragsfreiheit. Diese wird nur durch gesetzlich vorgegebene Pflichtversicherungen, wie der Kfz-Haftpflichtversicherung, zum Schutz des Versicherungsnehmers eingeschränkt.
Sicher ist Ihnen auch schon einmal der Begriff „Versicherungskonzern“ zu Ohren gekommen. Von einem Konzern spricht man immer dann, wenn verschiedene Gesellschaften unter einem Dach vereint sind. Im Versicherungsgeschäft ist dies Gang und Gäbe, was an dem Grundsatz der gesetzlich vorgegebenen Spartentrennung liegt.
Dieser Grundsatz besagt, dass Lebensversicherer, private Krankenversicherungen und die übrigen Schadens- und Unfallversicherungen grundsätzlich von jeweils rechtlich selbstständigen Versicherungsunternehmen betrieben werden müssen. Will ein Versicherer in allen drei Bereichen auf dem Markt vertreten sein, so muss er mindestens drei verschiedene Versicherungsgesellschaften betreiben. Die meisten großen Versicherer machen das. Ein ähnliches Spannungsverhältnis besteht, wenn ein Schaden- und Unfallversicherer auch eine Rechtsschutzversicherung betreibt. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass zumindest die Schadensabwicklung von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen durchgeführt wird.
Versicherungsgesellschaften bedürfen einer behördlichen Erlaubnis. Der Versicherer muss sich nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG), europäischen Aktiengesellschaft (SE) oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (a. G.) bedienen. Daneben können auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts eine Erlaubnis erhalten.
Aufgrund ihrer zentralen volkswirtschaftlichen Rolle unterliegen Versicherungsunternehmen ebenso wie Banken einer besonderen staatlichen Kontrolle. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt neben der Zulassung z. B. auch den Geschäftsbetrieb und die Aufsicht. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(BAFin), zuständiges Fachministerium ist das Bundesministerium für Finanzen.
In Deutschland sind rund 500 Versicherungsunternehmen zum Geschäftsverkehr zugelassen (Stand Februar 2010). Eine vollständige Liste findet sich im Internetangebot der BAFin (hier). Die in Deutschland ansässigen privatwirtschaftlichen Versicherungsunternehmen haben sich im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zusammengeschlossen.
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