Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Versicherungsverträge

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Beim Versicherungsvertrag gibt es zwei Parteien: den Versicherer und den Versicherungsnehmer. Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag, wobei auch mehrere Personen auf Seiten des Versicherers (sog. Mitversicherung) und des Versicherungsnehmers beteiligt sein können.

Wesen des Versicherungsvertrags

Das Wesen des Versicherungsvertrags besteht darin, dass der Versicherer Versicherungsschutz gewährt und der Versicherungsnehmer die vereinbarte Versicherungsprämie entrichtet.

Der Versicherungsschutz kann mannigfaltig sein. Für Verbraucher gibt es jedoch meist vorgefertigte Versicherungsprodukte. Häufige Versicherungen sind z. B. die private Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung, die Kfz-Versicherung oder die Risiko-Lebensversicherung. Für Abschluss und Ausgestaltung von Versicherungen gilt also Vertragsfreiheit. Diese wird nur durch gesetzlich vorgegebene Pflichtversicherungen, wie der Kfz-Haftpflichtversicherung, zum Schutz des Versicherungsnehmers eingeschränkt.

Spartentrennung

Sicher ist Ihnen auch schon einmal der Begriff „Versicherungskonzern“ zu Ohren gekommen. Von einem Konzern spricht man immer dann, wenn verschiedene Gesellschaften unter einem Dach vereint sind. Im Versicherungsgeschäft ist dies Gang und Gäbe, was an dem Grundsatz der gesetzlich vorgegebenen Spartentrennung liegt.
Dieser Grundsatz besagt, dass Lebensversicherer, private Krankenversicherungen und die übrigen Schadens- und Unfallversicherungen grundsätzlich von jeweils rechtlich selbstständigen Versicherungsunternehmen betrieben werden müssen. Will ein Versicherer in allen drei Bereichen auf dem Markt vertreten sein, so muss er mindestens drei verschiedene Versicherungsgesellschaften betreiben. Die meisten großen Versicherer machen das. Ein ähnliches Spannungsverhältnis besteht, wenn ein Schaden- und Unfallversicherer auch eine Rechtsschutzversicherung betreibt. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass zumindest die Schadensabwicklung von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen durchgeführt wird.

Erlaubnispflichtigkeit

Versicherungsgesellschaften bedürfen einer behördlichen Erlaubnis. Der Versicherer muss sich nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG), europäischen Aktiengesellschaft (SE) oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (a. G.) bedienen. Daneben können auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts eine Erlaubnis erhalten.

Aufsicht und Organisation

Aufgrund ihrer zentralen volkswirtschaftlichen Rolle unterliegen Versicherungsunternehmen ebenso wie Banken einer besonderen staatlichen Kontrolle. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt neben der Zulassung z. B. auch den Geschäftsbetrieb und die Aufsicht. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(BAFin), zuständiges Fachministerium ist das Bundesministerium für Finanzen.

In Deutschland sind rund 500 Versicherungsunternehmen zum Geschäftsverkehr zugelassen (Stand Februar 2010). Eine vollständige Liste findet sich im Internetangebot der BAFin (hier). Die in Deutschland ansässigen privatwirtschaftlichen Versicherungsunternehmen haben sich im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zusammengeschlossen.

Schlichtungsstellen

  • Ein Versicherter, der mit einer Entscheidung des Versicherers aus dem Vertrag nicht einverstanden ist, kann sich mit einer Beschwerde an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Es handelt sich hierbei um eine privatrechtlich organisierte Einrichtung mit dem gesetzlichen Auftrag zur außergerichtlichen Streitschlichtung bei Versicherungsverträgen und deren Vermittlung. Zuständig ist der Versicherungsombudsmann für alle privaten Versicherungsparten, ausgenommen die Kranken-, Pflege- und Kreditversicherung.
    Der Versicherungsombudsmann arbeitet dabei neutral und für den Verbraucher kostenfrei. Geprüft werden alle Beschwerden bis zu einem Streitwert von 80.000 €, die noch nicht bei Gericht anhängig sind. Rechtsverbindliche Entscheidungen bis 5.000 € kann der Versicherungsombudsmann zum Nachteil des Versicherers fällen. Darüber hinaus kann er Empfehlungen aussprechen. Ein weiterer Vorteil ist, dass für die Dauer des Schlichtungsverfahrens die Verjährung der Ansprüche des dem Versicherungsvertrag gehemmt ist.

  • Für Beschwerden im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung gibt es den Ombudsmann - Private Kranken- und Pflegeversicherung. Auch dieses Verfahren ist für den Versicherten kostenfrei, er muss jedoch seine Beschwerde binnen Jahresfrist seit Ablehnung durch den Versicherer einlegen. Eine rechtlich verbindliche Entscheidung ergeht hier nicht.

  • Bei Problemen mit einer Kreditversicherung sollte man sich an die BAFin wenden.

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