Die neuen Verordnungen über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel
Für Lebens- und Futtermittel aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gibt es in der Europäischen Union (EU) eigene Regelungen. Sie wurden am 18.10.2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sind seit 07. November 2003 in Kraft.
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Was sind die Inhalte der neuen Verordnungen?
Die neuen Verordnungen über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel verschärfen die Vorschriften für die Kennzeichnung und Zulassung. Zusätzlich werden Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit und zum Schutz der Umwelt neu eingeführt.
Die Regelungen werden zudem auf gentechnisch veränderte Futtermittel ausgedehnt. Futtermittel werden damit rechtlich mit den Lebensmitteln auf eine Ebene gestellt.
Die Verordnungen sehen eine Ausweitung der Kennzeichnungspflicht auf alle aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmittel und Futtermittel einschließlich Zusatzstoffe und Aromen vor. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist die Kennzeichnung auch dann notwendig, wenn die gentechnisch veränderten Bestandteile nicht nachweisbar (z. B. hochraffinierte Öle) oder nicht mehr im Produkt enthalten sind.
Welche sind die neuen Verordnungen?
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Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel
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Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
- Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen
Seit wann gelten die neuen EU-Verordnungen?
Die Verordnung (EG) Nr. 65/2004 trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, die Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 sind seit 07. November 2003 in Kraft. Nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten werden sie seit 18.04.04 angewandt.
Welche Produkte fallen unter die neuen EU-Verordnungen?
Unter die neuen EU-Verordnungen fallen
Lebensmittel und Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe und Aromen),
- die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind (z. B. gentechnisch veränderte Sojabohnen, gentechnisch veränderte Maiskörner) oder solche enthalten
- die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt werden (z. B. Sojamehl, Maisstärke, hochraffinierte Öle)
sowie
Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe,
- die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten
- die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt wurden
Nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen:
- Lebensmittel, Zutaten und Zusatzstoffe, die nicht aus, sondern mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden, z. B. Lebensmittel wie Fleisch, Milch oder Eier von Tieren, die gentechnisch veränderte Futtermittel erhalten haben.
- Ausgeklammert bleiben auch technische Hilfsstoffe, da sie nicht zu den Lebensmitteln und Zutaten gerechnet werden.
Zulassungskriterien und Zulassungsverfahren
Bevor gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel auf den Markt kommen dürfen, müssen sie zugelassen werden.
Welche Kriterien muss ein Produkte für die Zulassung erfüllen?
| bei Lebensmitteln | bei Futtermitteln |
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Wie erfolgt die Zulassung?
Die Verfahren und die Genehmigungsvoraussetzungen für die Zulassung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sind deutlich geändert. Alle Produkte müssen ein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Das früher nach der Novel Food-Verordnung mögliche Anmeldeverfahren (Notifizierung), bei dem sich die Sicherheit aus der Feststellung der wesentlichen Gleichwertigkeit (substanzielle Äquivalenz) mit konventionellen Erzeugnissen ableitete, ist nicht mehr möglich.
Das EU-weit einheitliche Zulassungsverfahren besteht im Wesentlichen aus folgenden Schritten:
- Anträge auf Zulassung gehen an die national zuständigen Behörden, in Deutschland an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Die wissenschaftliche Bewertung der Sicherheit erfolgt durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf der Basis der Antragsunterlagen und Dossiers der Hersteller.
- Die Antragsunterlagen müssen auch Verfahren zum Nachweis und zur Probennahme, einschließlich Referenzmaterial, enthalten.
- Ferner sind bei der Antragsstellung eines gentechnisch veränderten Organismus Unterlagen zur Umweltverträglichkeit sowie gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Markt begleitende Beobachtung vorzulegen.
- Produkte, die als Lebens- und Futtermittel verwendet werden können (z. B. Mais), werden nur zugelassen, wenn die Zulassungskriterien sowohl für Lebens- als auch für Futtermittel erfüllt sind.
- Die Entscheidung über eine Zulassung trifft in der Regel die EU-Kommission. Jede Genehmigung wird auf zehn Jahre begrenzt; eine Verlängerung ist möglich.
- Alle zugelassenen Produkte werden in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen. Dies gilt auch für bereits zugelassene und auf dem Markt befindliche GVO-Produkte.
- Weitere Informationen vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- Informationen zur Ohne-Gentechnik-Kennzeichnung vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Faltblatt des BMELV "Mehr Wahlfreiheit für Verbraucherinnen und Verbraucher" (PDF)
Weitere VIS-Beiträge
Externe Links
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